BGB
BĂŒrgerliches Gesetzbuch
§ 374 Hinterlegungsort; Anzeigepflicht (Regelung seit 01.01.2002)
(1) Die Hinterlegung hat bei der Hinterlegungsstelle des Leistungsorts zu erfolgen; hinterlegt der Schuldner bei einer anderen Stelle, so hat er dem GlÀubiger den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Der Schuldner hat dem GlĂ€ubiger die Hinterlegung unverzĂŒglich anzuzeigen; im Falle der Unterlassung ist er zum Schadensersatz verpflichtet. Die Anzeige darf unterbleiben, wenn sie untunlich ist.
Franz-Anton Plitt (Internet entrepreneur) Chisinau (Moldova)
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Stand: 02.01.2002 |
1. Hinterlegt der Schuldner an einem anderen Ort als dem Leistungsort, so ist die Hinterlegung zwar wirksam, doch haftet der Schuldner dem GlĂ€ubiger fĂŒr deshhalb entstehende SchĂ€den. Die Nichtanzeige fĂŒhrt ebenfalls zur Schadensersatzpflicht des Schuldners. Eine Anzeige der Hinterlegung ist dann untunlich, wenn z.B. die Ermittlung der Anschrift des GlĂ€ubigers unverhĂ€ltnismĂ€Ăigen Aufwand des Schuldners erfordert.
Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit des Rechtsanwalts Thomas Weidel, Bitterfeld, einem damaligen Mitarbeiter der Fa. Advo-net.com, Eco-Part GmbH & Co. KG. Stand ist eigentlich der 21.06.2000. Aus technischen GrĂŒnden musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.
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