Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 367 Anrechnung auf Zinsen und Kosten (Regelung seit 01.01.2002)
(1) Hat der Schuldner außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu entrichten, so wird eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet.

(2) Bestimmt der Schuldner eine andere Anrechnung, so kann der Gläubiger die Annahme der Leistung ablehnen.
1. Die Vorschrift schließt das Bestimmungsrecht des Schuldners teilweise aus und legt die Tilgungsreihenfolge von Kosten, Zinsen und der Hauptforderung fest. Bei dem Vorliegen von Verbraucherkreditverträgen ist aber die speziellere Tilgunsgbestimmung des § 11 III 1 VerbrKrG zu beachten.

2. Bei mehreren Schuldner werden zuerst die vorrangigen Schulden nach § 366 BGB getilgt. Erst danach ist § 367 BGB betreffs der nachrangigen Forderung anzuwenden.

3. Die Vorschrift kann durch Parteivereinbarungen abbedungen oder verändert werden.

Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit des Rechtsanwalts Thomas Weidel, Bitterfeld, einem damaligen Mitarbeiter der Fa. Advo-net.com, Eco-Part GmbH & Co. KG. Stand ist eigentlich der 20.06.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.

Für Hinweise und Anregungen sind wir immer dankbar. Bei Interesse ist qualifizierten Juristen die Aufnahme in die Kommentatoren-Liste möglich.
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