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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 309 Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit (Regelung seit 01.01.2002 gültig bis vor 19.08.2008, bitte hier klicken zur Änderung)
Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam

1. (Kurzfristige Preiserhöhungen)
eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden;

2. (Leistungsverweigerungsrechte)
eine Bestimmung, durch die

a) das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder

b) ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird;

3. (Aufrechnungsverbot)
eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen;

4. (Mahnung, Fristsetzung)
eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen;

5. (Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)
die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn

a) die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder

b) dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;

6. (Vertragsstrafe)
eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird;

7. (Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden)

a) (Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit)
ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;

b)(Grobes Verschulden)
ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;

die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgastes von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge;

8. (Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung)

a) (Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen)
eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt; dies gilt nicht für die in der Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen;

b)(Mängel)
eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen

aa) (Ausschluss und Verweisung auf Dritte)
die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden;

bb) (Beschränkung auf Nacherfüllung)
die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten;

cc) (Aufwendungen bei Nacherfüllung)
die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, zu tragen;

dd) (Vorenthalten der Nacherfüllung)
der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht;

ee) (Ausschlussfrist für Mängelanzeige)
der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist;

ff) (Erleichterung der Verjährung)
die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird; dies gilt nicht für Verträge, in die Teil B der Verdingungsordnung für Bauleistungen insgesamt einbezogen ist;

9. (Laufzeit bei Dauerschuldverhältnissen)

bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat,

a) eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags,

b) eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses um jeweils mehr als ein Jahr oder

c) zu Lasten des anderen Vertragsteils eine längere Kündigungsfrist als drei Monate vor Ablauf der zunächst vorgesehenen oder stillschweigend verlängerten Vertragsdauer;
dies gilt nicht für Verträge über die Lieferung als zusammengehörig verkaufter Sachen, für Versicherungsverträge sowie für Verträge zwischen den Inhabern urheberrechtlicher Rechte und Ansprüche und Verwertungsgesellschaften im Sinne des Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten;

10. (Wechsel des Vertragspartners)
eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird

a) der Dritte namentlich bezeichnet oder

b) dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;

11. (Haftung des Abschlussvertreters)
eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt,

a) ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder

b) im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftung auferlegt;

12. (Beweislast)
eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er

a) diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder

b) den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt;
Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind;

13. (Form von Anzeigen und Erklärungen)
eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, an eine strengere Form als die Schriftform oder an besondere Zugangserfordernisse gebunden werden.
Zur Änderung zum 01.01.2002 (Schuldrechtsreform!)
(Etwaige Ergänzungen zum Originaltext sind blau!)


A. Auszug aus Entwurf BT-Drucksache 14/6040:


Entwurf der Bundesregierung (Seite 3)

1. Vorschlag


12. Dem zweiten Abschnitt des zweiten Buches wird folgender Abschnitt vorangestellt:

„Abschnitt 2

Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 309

Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unbeschadet der §§ 202, 312f, 475 und 478 Abs. 5 und der §§ 487, 506, 651l und 655e unwirksam

1. (Kurzfristige Preiserhöhungen)
eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden;

2. (Leistungsverweigerungsrechte)
eine Bestimmung, durch die

a) das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird, oder

b) ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird;

3. (Aufrechnungsverbot)
eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen;

4. (Mahnung, Fristsetzung)
eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung zu setzen;

5. (Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)
die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn

a) die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt, oder

b) dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;

6. (Vertragsstrafe)
eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird;

7. (Haftungsausschluss für Körperschäden und bei grobem Verschulden)

a) (Körperschäden)
ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Körperschäden, die auf einer Pflichtverletzung beruht, die der Verwender, sein gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfe zu vertreten hat;

b) (grobes Verschulden)
ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;

dies gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge, soweit sie dem Schutz des Verwenders und der Mitspieler vor betrügerischen Manipulationen dienen, und Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgastes von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen;

8. (Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung)

a) (Ausschluss des Rücktritts oder des Schadensersatzes statt der Leistung)
eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils,

aa) sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt, oder

bb) nach §§ 280, 281, 283 oder § 311a Abs. 2 Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, ausschließt oder entgegen der Nummer 7 einschränkt;

dies gilt nicht für die in der Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgastes von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen;

b) (Mängel)
im Übrigen eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen

aa) (Ausschluss und Verweisung auf Dritte)
die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden;

bb) (Beschränkung auf Nacherfüllung)
die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten;

cc) (Aufwendungen bei Nacherfüllung)
die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, zu tragen;

dd) (Vorenthalten der Nacherfüllung)
der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht;

ee) (Ausschlussfrist für Mängelanzeige)
der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist;

ff) (Erleichterung der Verjährung)
die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634a Abs. 1 Nr. 1 erleichtert oder in den sonstigen Fällen zu einer weniger als ein Jahr betragenden Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn führt;

dies gilt nicht für Verträge, in die Teil B der Verdingungsordnung für Bauleistungen insgesamt einbezogen ist;

9. (Laufzeit bei Dauerschuldverhältnissen)
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat,

a) eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags,

b) eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses um jeweils mehr als ein Jahr, oder

c) zu Lasten des anderen Vertragsteils eine längere Kündigungsfrist als drei Monate vor Ablauf der zunächst vorgesehenen oder stillschweigend verlängerten Vertragsdauer;

dies gilt nicht für Verträge über die Lieferung als zusammengehörig verkaufter Sachen, für Versicherungsverträge sowie für Verträge zwischen den Inhabern urheberrechtlicher Rechte und Ansprüche und Verwertungsgesellschaften im Sinne des Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten;

10. (Wechsel des Vertragspartners)
eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird

a) der Dritte namentlich bezeichnet, oder

b) dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;

11. (Haftung des Abschlussvertreters)
eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt,

a) ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht, oder

b) im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftung auferlegt;

12. (Beweislast)
eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er

a) diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder

b) den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt;

Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind;

13. (Form von Anzeigen und Erklärungen)
eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, an eine strengere Form als die Schriftform oder an besondere Zugangserfordernisse gebunden werden.



2. Begründung zur Änderung des § 309:


Zu § 309 – Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit

§ 309 RE folgt im Wesentlichen dem bisherigen § 11 AGBG. Die Vorschrift bedarf allerdings an einigen Stellen der Anpassung an die Veränderungen des Leistungsstörungsrechts.

Zudem besteht zum Teil Fortschreibungsbedarf auf Grund der Klauselrichtlinie oder der Weiterentwicklung in der Rechtsprechung. Ferner sollen die im bisherigen § 23 Abs. 2 AGBG enthaltenen Abweichungen von einzelnen Nummern in die Nummern integriert werden. Im Einzelnen ist Folgendes zu bemerken:

Zum Einleitungssatz

Im Einleitungssatz wird durch die Aufzählung der Vorschriften §§ 202, 312f, 475, 478 Abs. 5, 487, 506, 651l und 655e RE, die sämtlich ein Abweichungs- und/oder Umgehungsverbot enthalten, deutlich gemacht, dass diese der Inhaltskontrolle des § 309 RE vorgehen. Der Einleitungssatz versteht sich insoweit lediglich als Klarstellung des Grundsatzes, dass die Inhaltskontrolle lediglich bei dispositivem Recht eingreifen kann.

Zu den Nummern 1 bis 3

Die Nummern 1 bis 3 werden ohne Veränderungen wörtlich übernommen.

Zu Nummer 4

Hier liegt die Abweichung in der Vermeidung des Begriffs Nachfrist. Sie ist technisch durch die Änderung des Leistungsstörungsrechts geboten, das künftig keine Nachfrist, sondern nur noch eine Frist für die Leistung kennt. Sachliche Änderungen ergeben sich dadurch aber nicht.

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Nummer 5 Buchstabe a entspricht wörtlich dem bisherigen § 11 Nr. 5 Buchstabe a AGBG.

Zu Buchstabe b

In Nummer 5 Buchstabe b wird dagegen der bisherige Gesetzeswortlaut dahin gehend umgekehrt, dass nunmehr die Wirksamkeit einer Schadenspauschale in Allgemeinen Geschäftsbedingungen voraussetzt, dass dem anderen Vertragsteil ausdrücklich der Nachweis eines niedrigeren Schadens gestattet wird.

Dies entspricht den von der Rechtsprechung auch bei der bisherigen Formulierung des Gesetzestextes gefundenen Ergebnissen, weil sich die Praxis vom Wortlaut des Klauselverbots weit entfernt und zu einer Einzelfallrechtsprechung geführt hat, die sich kaum sicher vorhersagen lässt. Denn der Wortlaut des bisherigen Buchstaben b ließ zunächst – genau umgekehrt – vermuten, dass eine Schadenspauschale nur dann unwirksam ist, wenn dem anderen Vertragsteil ausdrücklich der Nachweis eines niedrigeren Schadens abgeschnitten wird. Klauseln, die dem Kunden diesen Beweis ausdrücklich abschneiden, waren indessen bereits vor Inkrafttreten des AGB-Gesetzes selten. Es hat sich daher eine umfangreiche, kaum mehr überschaubare Rechtsprechung entwickelt, die in einer Vielzahl von Einzelentscheidungen begründet, warum die jeweilige Pauschalierungsklausel gemessen am bisherigen § 11 Nr. 5 Buchstabe b unwirksam ist, obwohl sich daraus keineswegs ausdrücklich das Abschneiden eines Nachweises ergibt (siehe zum Überblick über die Rechtsprechung Hensen in: Ulmer/Brandner/Hensen, § 11 Nr. 5 Rdnr. 18 ff.). Die Schwierigkeit der Rechtsprechung liegt darin, dass sie ihr Ergebnis daran orientiert, ob der rechtsunkundige Durchschnittskunde nach der Fassung der Schadenspauschale davon ausgehen musste, dass er sich im Einzelfall nicht auf einen wesentlich niedrigeren Schaden berufen könne. Wann der juristische Laie eben dies aus einer Klausel herauslesen muss und ob daher eine Schadenspauschale von der Rechtsprechung für wirksam oder unwirksam gehalten werden mag, ist indessen weder für den Verwender noch für dessen Rechtsberater vorhersehbar. So hält die Rechtsprechung Klauseln mit Formulierungen wie „ist mit x% zu verzinsen“ (BGH, NJW 1984, 2941; ZIP 1996, 1997), „die Kosten betragen“ (BGH, NJW 1985, 634) oder „der Verwender ist berechtigt zu verlangen“ (OLG Oldenburg, MDR 2000, 20) für unwirksam, während die Formulierungen „wird ein Aufschlag von x% erhoben“ (BGH, NJW 1985, 321) oder „wird mit … berechnet“ (BGH, WM 1986, 1467) zulässig sein sollen. Die Aussagegehalte der vorgenannten Klauseln dürften indessen für den Nichtjuristen deckungsgleich sein. Die dadurch sowohl für den Verwender als auch für den Verbraucher entstandene Rechtsunsicherheit soll durch die Umkehrung der Klausel ausgeräumt werden. Künftig ist eine Klausel nur zulässig, wenn sie den Nachweis eines geringeren Schadens ausdrücklich zulässt. Dies ist zwar formal strenger als die bisherige Regelung. Dafür ist sie klar und eindeutig. Verwender müssen schon jetzt den Nachweis zulassen, wenn sie Pauschalierungen anwenden wollen. Und im Zweifel müssen sie auch schon jetzt die künftig geforderte klare Formulierung verwenden, um dies sicherzustellen. Im Ergebnis erleichtert die Umkehrung die Rechtsanwendung.

Zu Nummer 6

Die Nummer 6 entspricht wörtlich dem bisherigen § 11 Nr. 6 AGBG.

Zu den Nummern 7 und 8

Vorbemerkung


Die bisher in § 11 Nr. 7 bis 10 AGBG enthaltenen Klauselverbote sind an die Änderungen im Leistungsstörungsrecht und im Kauf- und Werkvertragsrecht anzupassen. Dies zieht eine redaktionelle Umstrukturierung nach sich, mit der aber auch geringe inhaltliche Änderungen verbunden sind, die wiederum zwingend aus den Änderungen des Schuldrechts folgen.

Zunächst sind die Überschriften der Nummern 7 und 8 zu ändern. Ferner sollen die bisherigen Nummern 9 und 10 des geltenden § 11 AGBG in der neuen Nummer 8 des § 309 RE integriert werden. Beide Änderungen gehen darauf zurück, dass es nunmehr bei § 309 Nr. 7 und 8 RE um Klauselverbote für Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung geht. Da durch die Änderung des Leistungsstörungsrechts der Begriff der „Pflichtverletzung“ als „Basisbegriff“ jede Art der Vertragsverletzung erfasst, unabhängig davon, ob es sich um die Verletzung einer Hauptleistungspflicht, einer Nebenpflicht oder um die Lieferung einer mangelhaften Sache handelt, sind die bisher in § 11 Nr. 7 bis 10 AGBG enthaltenen Klauselverbote nicht mehr durch die Art der Pflichtverletzung zu unterscheiden (etwa Unmöglichkeit, Verzug, Verletzung einer Hauptleistungspflicht, Gewährleistung), sondern nach der Art bzw. des Vorliegens des Verschuldens, nach der Art des Schadens oder auch nach der vom Haftungsausschluss erfassten Art der Ansprüche. Dies ist auch in den Überschriften deutlich zu machen. Da nach der Neukonzeption des Kaufrechts die Lieferung einer mangelhaften Sache ebenfalls eine Pflichtverletzung darstellt, gehören die bisherigen Klauselverbote zur Mängelgewährleistung nunmehr inhaltlich zu der Nummer 8 („Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung“) und sollen daher dort unter Buchstabe b aufgeführt werden.

Zu Nummer 7

Die Nummer 7 entspricht inhaltlich im Wesentlichen dem bisherigen § 11 Nr. 7 AGBG. Folgende Anpassungen sind vorgenommen worden:

In der Nummer 7 erfolgt hinsichtlich des Haftungsausschlusses bei grobem Verschulden zunächst lediglich eine redaktionelle Änderung dadurch, dass der Begriff der Vertragsverletzung durch „Pflichtverletzung“ ersetzt wird.

Damit ist keine inhaltliche Änderung verbunden. Zwar erfasst der Begriff der Pflichtverletzung nunmehr auch die Bereiche der Schlechtleistung im Kaufrecht. Bereits bislang wurden indessen von § 11 Nr. 7 AGBG alle Arten schuldhafter Leistungsstörungen, aus denen Schadensersatzansprüche erwachsen, erfasst, also insbesondere die positive Vertragsverletzung, culpa in contrahendo, Verzug und Unmöglichkeit, aber auch auf Verschulden beruhende Schadensersatzansprüche aus Gewährleistung, insbesondere aus den bisherigen § 635, § 538 Abs. 1 BGB und § 13 Nr. 7 VOB/B (Hensen in: Ulmer/Brandner/Hensen, § 11 Nr. 7 Rdnr. 9; Palandt/Heinrichs, § 11 AGBG Rdnr. 35).

Die Einbeziehung von Schadensersatzansprüchen aus Mängeln beim Kauf ist daher folgerichtig und nach der Neukonzeption des Kaufrechts zwingend. Der besonderen Erwähnung des Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen bedarf es im Übrigen nicht mehr, da in § 311 Abs. 2 Nr. 1 RE nunmehr geregelt ist, dass ein Schuldverhältnis mit Rechten und Pflichten auch durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen entsteht und die Verletzung auch solcher Pflichten nach §§ 241 Abs. 2, 280 RE zur Haftung führen kann.

Neu ist in der Nummer 7 die Aufteilung in Haftungsausschlüsse hinsichtlich Körperschäden (Buchstabe a) und hinsichtlich sonstiger Schäden (Buchstabe b). Während bei letzteren – wie nach der derzeitigen Fassung von § 11 Nr. 7 AGBG – eine Freizeichnung nur bei grobem Verschulden unwirksam ist, soll der neu gefasste Buchstabe a klarstellen, dass die Haftung für Körperschäden auch bei leichter Fahrlässigkeit nicht einschränkbar ist.

Diese Ergänzung der Nummer 7 geht auf Nummer 1a des Anhangs der Richtlinie 93/13/EWG zurück, wonach Klauseln, die darauf abzielen oder zur Folge haben, dass die gesetzliche Haftung des Gewerbetreibenden ausgeschlossen oder eingeschränkt wird, wenn der Verbraucher auf Grund einer Handlung oder Unterlassung des Gewerbetreibenden sein Leben verliert oder einen Körperschaden erleidet, für missbräuchlich erklärt werden können. Diese Klausel ist in der Richtlinie gewissermaßen weich formuliert. In der Rechtssache Océano (C240-44/98, EuZW 2000, 506, 508) hat der EuGH indes entschieden, dass das nationale Recht der Mitgliedstaaten so auszulegen und anzuwenden ist, dass auch solche „weichen“ Klauselverbote durchgesetzt werden und ein Verstoß hiergegen im Zweifel zur Unwirksamkeit solcher Klauseln führen muss. Dies hat die herrschende Meinung in Deutschland für das Klauselverbot des bisherigen § 11 Nr. 7 Buchstabe a AGBG rezipiert, der so ausgelegt wird, wie es die Richtlinie vorsieht (Hensen in: Ulmer/ Brandner/Hensen, § 11 Nr. 7 Rdnr. 43). Entgegen dem Wortlaut wird der bisherige § 11 Nr. 7 AGBG daher so ausgelegt, dass bei Verbraucherverträgen jedwede Haftungsbegrenzung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Fall verschuldeter Körperschäden unwirksam ist. Durch die Änderung wird das spezielle Freizeichnungsverbot des bisherigen § 11 Nr. 7 AGBG in § 309 Nr. 7 Buchstabe a RE mithin lediglich auf den Stand gebracht, den es der Sache nach schon hat.

Die Neufassung der Nummer 7 führt also nunmehr dazu, dass – abgesehen von den bislang in § 23 Abs. 2 Nr. 3 und 4 AGBG vorgesehenen Ausnahmen, die im folgenden Absatz erläutert werden – jedwede Haftungsfreizeichnung für Körperschäden bei leichter Fahrlässigkeit (Buchstabe a) und für sonstige Schäden bei grober Fahrlässigkeit bzw. Vorsatz (Buchstabe b) ausgeschlossen ist. Dies entspricht der derzeitigen Rechtslage bei richtlinienkonformer Auslegung des (§ 9 des) AGB-Gesetzes und erfasst auch die Verkürzung von Verjährungsfristen.

Im Übrigen wurde die Nummer 7 bereits bisher nach § 23 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 AGBG für bestimmte Bereiche eingeschränkt.
Diese Einschränkungen werden der besseren Übersichtlichkeit wegen in die Nummer 7 eingefügt, wobei die Entwicklung der Rechtsprechung berücksichtigt wird: Nach geltendem § 23 Abs. 2 Nr. 3 AGBG dürfen nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigte Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, O-Busse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr von Nummer 7 abweichen, sofern sie dabei nicht die Vorschriften der Verordnung über die allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn-, O-Bus- sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 verletzen. Diese Ausnahme wird wörtlich in Nummer 7 integriert.

Nach dem bisherigen § 23 Abs. 2 Nr. 4 AGBG dürfen ferner die Bedingungen für staatlich genehmigte Lotterieverträge und Ausspielverträge von § 11 Nr. 7 AGBG abweichen und einen weitergehenden Haftungsausschluss vorsehen. Zweck dieser Maßnahme war es seinerzeit, die Lotterie- und Ausspielunternehmen, aber auch die Mitspieler vor betrügerischen Manipulationen beim Vertragsschluss zu schützen.

Der Text der Vorschrift geht über diese Zielsetzung weit hinaus und würde es grundsätzlich erlauben, für die Verträge insgesamt einen stärkeren Haftungsausschluss vorzusehen. Die Rechtsprechung hat deshalb § 23 Abs. 2 Nr. 4 AGBG teleologisch reduziert und lässt entsprechende Haftungsbeschränkungen nur im Rahmen der Zweckrichtung zu. Mit dieser Einschränkung wird der bisherige § 23 Abs. 2 Nr. 4 AGBG in Nummer 7 integriert.

Zu Nummer 8

Die Nummer 8 fasst im Buchstaben a die derzeitigen Klauselverbote des § 11 Nr. 8 (Verzug und Unmöglichkeit) und Nr. 9 (Teilverzug, Teilunmöglichkeit) AGBG und im Buchstaben b die derzeitigen Klauselverbote des § 11 Nr. 10 (Gewährleistung) AGBG unter der Überschrift „Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung“ zusammen. Dies erklärt sich – wie oben bereits ausgeführt worden ist – durch das rechtliche Konzept des Entwurfs, das nunmehr am Begriff der „Pflichtverletzung“ anknüpft, wodurch eine nicht nur textliche, sondern auch inhaltliche Anpassung und Neustrukturierung der bisherigen Klauselverbote des § 11 Nr. 8 bis 10 AGBG erforderlich wird. Der Entwurf bewahrt deren Regelungsgehalte indessen soweit wie möglich.

Im Einzelnen:

Zu Buchstabe a

Der bisherige § 11 Nr. 8 AGBG sichert die Rechte des Gläubigers aus den bisherigen §§ 325 und 326 wegen Verzugs und Unmöglichkeit. In vorformulierten Verträgen bleibt das Recht auf Rücktritt vom Vertrag vollen Umfangs erhalten; das Recht des Gläubigers auf Schadensersatz kann in AGB nicht ausgeschlossen, aber bei leichter Fahrlässigkeit – mit Ausnahme der Haftung für Körperschäden, siehe oben – begrenzt werden. Die überwiegende Meinung erstreckt das Freizeichnungsverbot bereits nach geltendem Recht trotz des ausdrücklichen Wortlauts des bisherigen § 11 Nr. 8 AGBG auch auf ein aus positiver Vertragsverletzung folgendes Lösungsrecht vom Vertrag (Hensen in: Ulmer/ Brandner/Hensen, § 11 Nr. 8 Rdnr. 11, OLG Oldenburg, NJW-RR 1992, 1527). Diese Ausweitung wird durch die Nummer 1b im Anhang der Klauselrichtlinie zu Artikel 3 bestätigt, in der die Rede davon ist, dass der Unternehmer seine vertraglichen Verpflichtungen ganz oder teilweise oder mangelhaft erfüllt, womit jede Form der Vertragsverletzung erfasst wird.

Der Entwurf schließt sich dieser Auffassung, die ganz auf der Linie der vorgeschlagenen Neukonzeption des Leistungsstörungsrechts liegt, an, indem er an die zu vertretende Pflichtverletzung anknüpft und für diesen Fall in Doppelbuchstabe aa verbietet, das Lösungsrecht des anderen Vertragsteils vom Vertrag, also Rücktritt und Kündigung, einzuschränken oder auszuschließen. Die Voraussetzung des Vertretenmüssens war, um den Regelungsgehalt der bisherigen Bestimmung im bisherigen § 11 Nr. 8 Buchstabe a AGBG möglichst zu bewahren, erforderlich, da gemäß § 323 RE bereits jede Pflichtverletzung unabhängig vom Verschulden den Rücktritt eröffnet. Insgesamt entspricht damit die Neuformulierung dem Regelungsgehalt des bisherigen Klauselverbots des § 11 Nr. 8 Buchstabe a AGBG. Der Doppelbuchstabe bb schränkt – in Entsprechung zum derzeitigen Freizeichnungsverbot des bisherigen § 11 Nr. 8 Buchstabe b AGBG – die Freizeichnungsmöglichkeiten für die Rechte auf Schadensersatz statt der Leistung aus den §§ 280, 281, 283 RE oder aus § 311a Abs. 2 RE ein. Damit ist zweierlei klargestellt:

Das Freizeichnungsverbot des Doppelbuchstaben bb erfasst zum einen lediglich Pflichtverletzungen, die die vertragliche Hauptleistung betreffen (sonst hätte auch auf § 282 RE „Verletzung einer sonstigen Pflicht“ verwiesen werden müssen), und zum anderen erstreckt es sich nur auf Schadensersatzansprüche statt der Leistung, nach derzeitiger Begrifflichkeit also auf Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung.

Das Erstere (Verletzung einer Hauptleistungspflicht) entspricht dem derzeitigen Klauselverbot des § 11 Nr. 8 Buchstabe b AGBG. Dieses soll sich nämlich nach überwiegender Auffassung zwar auch auf Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung erstrecken, dies aber nur, soweit es um die Verletzung von Hauptleistungspflichten geht (Hensen a. a. O. § 11 Nr. 8 Rdnr. 11; OLG Oldenburg, NJW-RR 1992, 1527). Ob der bisherige § 11 Nr. 8 Buchstabe b AGBG dagegen teleologisch auf Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung zu reduzieren oder auch auf den Verzugsschaden nach dem bisherigen § 286 Abs. 1 BGB bzw. § 280 RE zu erstrecken ist, ist umstritten (dafür derzeit BGHZ 86, 284, 293; dagegen Hensen a. a. O. § 11 Nr. 8 Rdnr. 12). Der Entwurf folgt insoweit der engeren Auffassung von Ulmer, die auch von der Schuldrechtskommission (Abschlussbericht, S. 278) vertreten wurde. Auch dort wurde das Klauselverbot des bisherigen § 11 Nr. 8b AGBG auf das „Recht des anderen Vertragsteils, Schadensersatz wegen Nichtausführung des Vertrags zu verlangen“, beschränkt.

Die Haftungsbegrenzung bei leichter Fahrlässigkeit mit der Ausnahme der Körperschäden bleibt weiterhin durch die Beibehaltung der Formulierung „oder entgegen der Nummer 7 einschränkt“ nach Doppelbuchstabe bb möglich. In den Klauselverboten des § 309 Nr. 8 Buchstabe a RE geht das bislang in § 11 Nr. 9 AGBG enthaltene Freizeichnungsverbot für die Fälle des Teilverzugs und der Teilunmöglichkeit auf. Die bisherige Nummer 9 sollte lediglich die vorhergehende Nummer 8 des bisherigen § 11 AGBG ergänzen und in deren Regelungsgefüge den Fall des Interessefortfalls bei nur teilweiser Vertragserfüllung einbauen. Dies ist durch die Neuformulierung in § 309 Nr. 8 Buchstabe a RE nicht mehr nötig. Denn der Doppelbuchstabe aa erfasst auch die Fälle des Rücktritts wegen teilweiser Nichterfüllung (§ 323 Abs. 4 Satz 1 RE) und der Doppelbuchstabe bb die Fälle eines Schadensersatzanspruchs statt der Leistung wegen teilweiser Nicht- oder Schlechterfüllung (§§ 281 Abs. 1 Satz 3, 311a Abs. 2 Satz 2 RE).

Schließlich wird in Nummer 8 Buchstabe a die Ausnahme des bisherigen § 23 Abs. 2 Nr. 3 AGBG, gemäß der im Rahmen der Verordnung vom 27. Februar 1970 in den Beförderungsbedingungen für Straßenbahnen, O-Busse und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen Abweichungen vorgesehen werden dürfen, eingefügt. Inhaltliche Änderungen ergeben sich hierdurch nicht.

Zu Buchstabe b

Vorbemerkung

Der bisherige § 11 Nr. 10 AGBG, der nunmehr in § 309 Nr. 8 Buchstabe b RE geregelt werden soll, zählte bislang zu den zentralen Klauselverboten des AGB-Gesetzes. Dieses erleidet – worauf Pfeiffer in seiner Stellungnahme zum DE (in: Ernst/Zimmermann, S. 481 ff., 513) zutreffend hingewiesen hat – in seinem unmittelbaren Anwendungsbereich durch die Umsetzung der Richtlinie über den Verbrauchsgüterkauf und dem daraus folgenden Umstand, dass die Rechte wegen eines Mangels der Kaufsache zukünftig bei Verkäufen einer beweglichen Sache von einem Unternehmer an einen Verbraucher (Verbrauchsgüterkaufverträge gemäß § 474 RE) und ebenso für Verträge über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen (§ 651 RE) nicht mehr dispositiv sind, einen erheblichen Bedeutungsverlust. Da die Vorschrift im Unternehmensverkehr gemäß dem bisherigen § 24 AGBG (= § 310 Abs. 1 RE) jedenfalls nicht unmittelbar anzuwenden ist und Formularverträge im Verhältnis Verbraucher-Verbraucher über die Lieferung neuer Waren äußerst selten vorkommen dürften, verbleiben im unmittelbaren Anwendungsbereich im Wesentlichen nur noch Verträge über Bauleistungen, für die wiederum die zentrale Vorschrift des § 11 Nr. 10 Buchstabe b AGBG (= § 309 Nr. 8 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb RE) nicht gilt und sinnvollerweise auch nicht gelten kann. Trotz dieses Bedeutungsverlustes im unmittel baren Anwendungsbereich bleiben die Regelungen des bisherigen § 11 Nr. 10 AGBG bzw. § 309 Nr. 8 Buchstabe b RE auf Grund ihrer Ausstrahlungswirkung auf den mittelbaren Anwendungsbereich (Heranziehung der Rechtsgedanken zur Beurteilung von Klauseln im Unternehmensverkehr) von erheblicher Bedeutung. Da zudem weder die Schaffung einer besonderen Vorschrift für Bauverträge noch eigenständige Klauselverbote im Unternehmensverkehr sinnvoll erscheinen und auch die Fälle der Verwendung von Formularverträgen zwischen Verbrauchern geregelt werden müssen, belässt es der Entwurf in § 309 Nr. 8 Buchstabe b bei einer Vorschrift, die dem bisherigen Zuschnitt des § 11 Nr. 10 AGBG und auch dessen Regelungsgehalt im Wesentlichen entspricht (dafür auch Pfeiffer a. a. O.).

Allerdings wird Nummer 8 Buchstabe b RE auf Ansprüche wegen Rechtsmängeln erweitert. Diese Anpassung ist erforderlich, weil die Neukonzeption des Kaufrechts zwar begrifflich noch zwischen „Sachmangel“ und „Rechtsmangel“ unterscheidet, aber die Rechtsfolgen – in Abweichung zum geltenden Gewährleistungsrecht beim Kauf – völlig parallel gestaltet.

Des Weiteren wird durch die einleitenden Worte im Buchstaben b „Im Übrigen“ das Konkurrenzverhältnis zu den Freizeichnungsverboten des Buchstaben a deutlich gemacht:

Klauseln, die die Ansprüche wegen Mängeln neu hergestellter Sachen betreffen, sind danach sowohl am Buchstaben a als auch am Buchstaben b zu messen. Buchstabe a kommt dabei immer dann zum Tragen, wenn es um die Freizeichnung von Ansprüchen geht, die auf einem vom Verwender zu vertretenden Mangel (= zu vertretende Pflichtverletzung) beruhen, und der Buchstabe b greift ein, wenn die Ansprüche betroffen sind, die auf einem vom Verwender nicht zu vertretenden Mangel beruhen. Die bislang in § 11 Nr. 8, 9 und Nr. 10 AGBG getroffene Unterscheidung zwischen Unmöglichkeit/Verzug auf der einen Seite und Mängelgewährleistung auf der anderen Seite kann so nicht mehr aufrechterhalten werden, da das geänderte Schuldrecht vom Basisbegriff der Pflichtverletzung ausgeht und die Lieferung einer mangelfreien Sache als Vertragspflicht des Verkäufers statuiert mit der Folge, dass auch die Lieferung einer mangelhaften Sache eine „Pflichtverletzung“ darstellt. Oben wurde indessen bereits ausgeführt, dass die überwiegende Ansicht in Rechtsprechung und Literatur bereits nach der geltenden Rechtslage die Klauselverbote des § 11 Nr. 8 und 9 AGBG auf den Bereich der positiven Vertragsverletzung erstreckt und damit bereits die Schlechtleistung von Verträgen ohne eigenständig geregeltes Gewährleistungsrecht erfasst. Die mit dem Entwurf verfolgte Ausweitung der in § 309 Nr. 8 Buchstabe a RE enthaltenen Klauselverbote auf die Fälle der zu vertretenden Mängel bei Kauf- und Werkverträgen findet daher bereits in der geltenden Rechtslage ihre konzeptionelle Grundlage.

Die Neufassung der bislang in § 11 Nr. 10 AGBG enthaltenen Klauselverbote in § 309 Nr. 8 Buchstabe b RE ist bis auf Doppelbuchstabe ff im Wesentlichen redaktioneller Art. Insbesondere werden die Begriffe „Nachbesserung“ und „Ersatzlieferung“ entsprechend der Begrifflichkeit des § 439 RE durch den Begriff „Nacherfüllung“ ersetzt. Eine inhaltliche Änderung ergibt sich daraus nicht. Im Einzelnen:

Doppelbuchstabe aa

Die Regelung entspricht dem bisherigen § 11 Nr. 10a AGBG.

Doppelbuchstabe bb

Die Regelung entspricht dem bisherigen § 11 Nr. 10b AGBG. Die Vorschrift läuft freilich bei allen Verbrauchsgüterkaufverträgen leer, da hier das Wahlrecht des Käufers zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung (= „Nacherfüllung“) ohnehin nicht abdingbar ist. In den anderen Fällen soll es bei dem jetzigen Regelungsgehalt des § 11 Nr. 10b AGBG bleiben, so dass die Beschränkung auf eine der Nacherfüllungsmöglichkeiten weiterhin zulässig bleiben soll, sofern denn dem anderen Vertragsteil ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der jeweils eingeräumten Nacherfüllungsmöglichkeit zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Die Ersetzung der Formulierung „Herabsetzung der Vergütung verlangen“ durch „zu mindern“ stellt lediglich eine redaktionelle Anpassung dar.

Doppelbuchstabe cc

Die Regelung entspricht dem bisherigen § 11 Nr. 10 Buchstabe c AGBG.

Doppelbuchstabe dd

Die Regelung entspricht dem bisherigen § 11 Nr. 10 Buchstabe d AGBG.

Doppelbuchstabe ee

Die Regelung entspricht dem bisherigen § 11 Nr. 10 Buchstabe e AGBG. Auswirkungen hat die grundsätzliche Gleichstellung von Falsch- und Zuweniglieferung mit Sachmängeln in § 434 Abs. 3 RE auf den bisherigen § 11 Nr. 10 Buchstabe e AGBG. Wenn nach dieser Vorschrift in Kaufverträgen über neu hergestellte Sachen Klauseln unwirksam sind, die für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine kurze Ausschlussfrist bestimmen, so ergibt sich daraus zugleich, dass solche Ausschlussfristen bei offensichtlichen Mängeln grundsätzlich möglich sind. § 434 Abs. 3 RE bedeutet daher auch eine Erweiterung des Anwendungsbereichs derartiger Klauseln.

Doppelbuchstabe ff

Gemäß § 202 RE sollen Verkürzungen der Verjährungsfristen – außerhalb von Verbrauchsgüterkaufverträgen – regelmäßig zulässig sein. Dagegen bestimmt § 475 Abs. 2 RE, dass eine Verjährungserleichterung im Verbrauchsgüterkauf wegen Mängeln der Sache nur bei gebrauchten Sachen und auch nur bis zu einer Verkürzung von einem Jahr zulässig ist.

Die Regelung des Doppelbuchstabens ff bestimmt nunmehr, dass auch außerhalb von Verbrauchsgüterkaufverträgen für die Verjährung von Ansprüchen wegen Mängeln neu hergestellter Sachen im Kauf- und Werkvertragsrecht eine einjährige Mindestfrist einzuhalten ist. Dies gilt allerdings nicht für die fünfjährige Verjährungsfrist für Bau- und Baustoffmängel gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634a Abs.1 Nr. 1 RE, die, soweit nicht die VOB/B als Ganzes einbezogen wird, wie bisher „AGB-fest“ sein soll. Der Geltungsbereich der im Doppelbuchstaben ff festgelegten einjährigen Mindestfrist beschränkt sich daher im Wesentlichen auf die Lieferung neu hergestellter Sachen außerhalb von Verbrauchsgüterkaufverträgen und außerhalb der Verwendung gegenüber einem Unternehmer (§ 310 Abs. 1 RE). Beim Verkauf gebrauchter Sachen (außerhalb von Verbrauchsgüterkäufen) ist deshalb eine darüber hinausgehende Verkürzung der Verjährungsfrist ebenso wie sogar ein völliger Gewährleistungsausschluss grundsätzlich zulässig (Palandt/Heinrichs, § 11 Nr. 10 Buchstabe f AGBG Rdnr. 72).

Wie oben bereits ausgeführt, ist bei der Anwendung von Doppelbuchstabe ff zu beachten, dass die Verkürzung der Verjährungsfristen wegen eines Mangels in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch an den Klauselverboten des § 309 Nr. 7 und 8a RE zu messen sind. Denn nach überwiegender Ansicht stellt auch die Verkürzung von Verjährungsfristen eine Haftungsbeschränkung bzw. -begrenzung dar (OLG Düsseldorf, NJW-RR 95, 440; Palandt/Heinrichs, § 11 AGBG, Rdnr. 37). Danach ist eine Verkürzung der Verjährungsfristen für den Rücktrittsanspruch auf Grund eines vom Verwender zu vertretenden Mangels überhaupt nicht, für den Schadensersatzanspruch statt der Leistung nur in den Grenzen der Nummern 7 und 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Entwurfs möglich. Dies ist wegen des in diesen Fällen vorausgesetzten Verschuldens des Verwenders sachgerecht.

Der Neuregelung im Doppelbuchstaben ff liegen im Übrigen folgende Erwägungen zugrunde:

Der geltende § 11 Nr. 10 Buchstabe f AGBG verbietet Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die bei Verträgen über die Lieferung neu hergestellter Sachen und Werkleistungen die „gesetzlichen Gewährleistungsfristen“ der bisherigen §§ 477, 638 verkürzt werden. Über ihren Wortlaut hinaus finden die beiden Vorschriften Anwendung auf alle Ansprüche des Käufers oder Bestellers, die unmittelbar aus der Mangelhaftigkeit der Sache oder Leistung hergeleitet werden, also gerichtet sind auf Nachbesserung, Minderung, Wandelung, auf Nachlieferung, Aufwendungsersatz, auf Schadensersatz wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften oder wegen Verschuldens bei Vertragsschluss und positiver Vertragsverletzung (Staudinger/Schlosser § 11 Nr. 10f AGBG Rdnr. 82 m. w. N.; Hensen in: Ulmer/Brandner/ Hensen, § 11 Nr. 10f Rdnr. 78). Der geltende § 11 Nr. 10 Buchstabe f AGBG verbietet nicht nur ausdrückliche Verjährungsverkürzungen, sondern darüber hinaus alle Regelungen, die auch nur mittelbar auf eine Verkürzung der in den bisherigen §§ 477, 638 genannten Verjährungsfristen hinauslaufen. Darunter fällt beispielsweise die Vorverlegung des Verjährungsbeginns oder die Nichtberücksichtigung gesetzlicher Hemmungs- und Unterbrechungsgründe (BGH, NJW-RR 1987, 144; NJW 1981, 867, 868). Eine Sonderregelung gilt lediglich für Ausschlussfristen bei offensichtlichen Mängeln. § 11 Nr. 10 Buchstabe e AGBG verbietet bislang nur bei nicht offensichtlichen Mängeln, dem anderen Vertragsteil für die Anzeige eine Ausschlussfrist zu setzen, die kürzer ist als die gesetzliche Verjährungsfrist.

Daraus folgt, dass bei offensichtlichen Mängeln die Ausschlussfrist auch kürzer sein kann und eine derartige mittelbare Verkürzung der Verjährungsfrist nicht gegen § 11 Nr. 10 Buchstabe f AGBG verstößt (Hensen a. a. O. Rdnr. 80).

Der Regierungsentwurf schlägt eine Änderung der Verjährungsfristen für Gewährleistungsansprüche vor. An die Stelle der kurzen Sechsmonatsfrist soll eine Zweijahresfrist treten, die sämtliche Ansprüche wegen Mängeln erfasst. Die Fünfjahresfrist für Werkmängel an Bauwerken soll beibehalten auf Kaufverträge über neu hergestellte Bauwerke und auf Gewährleistungsansprüche aus der Lieferung fehlerhafter Baumaterialien ausgedehnt werden (§§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634a Abs. 1 Nr. 1 RE). Der Entwurf trägt dieser Verlängerung der beiden kürzeren Verjährungsfristen dadurch Rechnung, dass er insoweit das uneingeschränkte Verbot einer formularmäßigen Verjährungsverkürzung aufhebt und bei Ansprüchen wegen Verletzung einer vertraglichen Pflicht nur noch eine Verkürzung auf weniger als ein Jahr verbietet.

Durch die Regelung des bisherigen § 11 Nr. 10 Buchstabe f AGBG sollte verhindert werden, dass der Vertragspartner durch Allgemeine Geschäftsbedingungen in der Durchsetzung berechtigter Gewährleistungsansprüche unangemessen beeinträchtigt wird. Eine formularmäßige Verkürzung der ohnehin recht knapp bemessenen Sechsmonats- und Einjahresfristen war deshalb ausgeschlossen, weil diese Fristen auf die Zeiträume abgestimmt waren, in denen Mängel erfahrungsgemäß hervortreten und geltend gemacht werden können (Staudinger/Schlosser § 11 Nr. 10 Buchstabe f AGBG Rdnr. 80). Die Verlängerung der Verjährungsfrist auf zwei Jahre hat diese Interessenlage geändert. Das Interesse des Klauselverwenders, möglichst bald Klarheit über den Umfang möglicher Gewährleistungsansprüche zu erhalten, kann je nach Lage des Falles eine formularmäßige Verkürzung der Verjährungsfristen auf weniger als zwei Jahre rechtfertigen. Besonders bei den Massengeschäften des täglichen Lebens wird dies häufig der Fall sein. Allerdings ist auch hier zu prüfen, ob der Umfang der Verkürzung nicht den Vertragspartner unangemessen benachteiligt und deshalb gegen den bisherigen § 9 Abs. 1 AGBG verstößt. Dies gilt besonders bei einer Verkürzung der in § 438 Abs. 1 Nr. 1 RE bestimmten 30-jährigen Verjährungsfrist für Ansprüche auf Nacherfüllung und Schadensersatz wegen eines Mangels, der in einem dinglichen Recht eines Dritten auf Herausgabe der Kaufsache besteht. In diesen Fällen dürfte die Verjährungsverkürzung auf die in Doppelbuchstabe ff genannte Mindestfrist regelmäßig unangemessen benachteiligend sein.

Zum Schutz des Vertragspartners war es erforderlich, eine Untergrenze festzulegen, über die hinaus die zweijährige Verjährungsfrist in keinem Fall durch AGB verkürzt werden kann. Dafür erschien eine Frist von einem Jahr angemessen. Sie berücksichtigt, dass im Einzelfall bereits früher die Sechsmonatsfrist nicht ausreichte, um Gewährleistungsansprüche rechtzeitig geltend machen zu können. Das eingeschränkte Verbot der Verjährungsverkürzung bezieht sich – entsprechend dem bisher geltenden Recht – nicht nur auf die „eigentlichen“ Gewährleistungsansprüche wie Minderung und Wandelung, sondern auf alle Ansprüche aus vertraglichen Leistungsstörungen, die aus der Mangelhaftigkeit einer Sache oder Leistung hergeleitet werden. Sonstige Ansprüche wegen Verletzung einer vertraglichen Pflicht, die hiermit nicht in Zusammenhang stehen, werden vom neuen Doppelbuchstaben ff nicht erfasst. Das ergibt sich aus der Überschrift „Mängel“.

Unverändert bleibt das – freilich durch den bisherigen § 23 Abs. 2 Nr. 5 AGBG eingeschränkte – Verbot der formularmäßigen Verkürzung der Verjährungsfrist bei Bauwerksmängeln. Gerade bei neu errichteten Bauwerken treten Mängel erfahrungsgemäß oft sehr spät auf. Dies war einer der Gründe, für derartige Ansprüche die fünfjährige Verjährungsfrist beizubehalten und die Verjährungsregelung auch auf Gewährleistungsansprüche aus dem Verkauf neu errichteter Bauwerke und aus der Lieferung mangelhafter Baumaterialien zu erstrecken. Jede formularmäßige Verkürzung dieser Verjährungsfristen würde den Vertragspartner unangemessen benachteiligen, weil die Gefahr bestünde, dass berechtigte Mängelansprüche bereits verjährt wären, bevor ein Mangel erstmals erkennbar wird.

Zu Nummer 9

Aufgabe des bisherigen Inhalts

Der bisherige § 11 Nr. 11 AGBG findet in § 309 RE keine Entsprechung mehr. Dies entspricht dem generellen Verzicht auf die Kategorie der zugesicherten Eigenschaft. Der Rechtsgedanke des bisherigen § 11 Nr. 11 AGBG findet sich indessen in § 444 RE wieder.

Zum neuen Inhalt

Nummer 9 entspricht wörtlich dem bisherigen § 11 Nr. 12 AGBG. Allerdings wird dieser Nummer die Ausnahme des bisherigen § 23 Abs. 2 Nr. 6 AGBG in wörtlicher Übernahme angefügt.

Zu den Nummern 10 bis 13

Die Nummern 10 bis 13 entsprechen fast wörtlich dem bisherigen § 11 Nr. 13 bis 16 AGBG. In der Nummer 12 ist gegenüber dem bisherigen § 11 Nr. 16 AGBG lediglich eine sprachliche Bereinigung vorgenommen worden; inhaltliche Änderungen ergeben sich daraus nicht.


B. Stellungnahme des Bundesrates- BT-Drucksache 14/6857, Anlage 2, Seite 5-41


1. Vorschlag - 43. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 12 (§ 309 BGB)


In Artikel 1 Abs. 1 Nr. 12 § 309 sind im Einleitungssatz die Wörter „und § 478 Abs. 5 und der §§“ durch ein Komma zu ersetzen.

2. Begründung - 43. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 12 (§ 309 BGB)


Die Regelung des § 478 Abs. 5 BGB-E hat nur für Unternehmer Bedeutung, denen gegenüber gemäß § 310 BGB-E die Vorschrift des § 309 BGB-E keine Anwendung findet. Die Bezugnahme auf § 478 Abs. 5 BGB-E ist deshalb sinnlos.

3. Vorschlag - 44. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 12 (§ 309 Nr. 4 BGB)


In Artikel 1 Abs. 1 Nr. 12 § 309 Nr. 4 sind nach dem Wort „Leistung“ die Wörter „oder Nacherfüllung“ einzufügen.

4. Begründung - 44. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 12 (§ 309 Nr. 4 BGB)


Die Ergänzung ist erforderlich im Hinblick auf die jetzige Fassung von § 281 Abs. 1 Satz 1 und § 323 Abs. 1 BGB-E, wo jeweils der Fall der Nacherfüllung (zutreffend) gesondert aufgeführt wird.

5. Vorschlag - 45. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 12 (§ 309 Nr. 7 Buchstabe a BGB)


Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob neben der Haftung für einen Körperschaden auch die Gesundheitsverletzung sowie die Tötung genannt werden müssen, sowie ob der Tatbestand entsprechend der im Bürgerlichen Gesetzbuch geltenden Systematik für die Zurechung des Verschuldens Dritter zu formulieren ist.

6. Begründung - 45. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 12 (§ 309 Nr. 7 Buchstabe a BGB)


Mit der Vorschrift des § 309 Nr. 7 Buchstabe a BGB-E soll der Katalog verbotener Klauseln des Anhangs der Richtlinie 93/13/EWG vollständig umgesetzt werden. Dort ist allerdings neben der Körperverletzung auch der „Verlust des Lebens“ genannt. Da der Entwurf auch an anderen Stellen, entsprechend der Systematik des BGB, neben der Körperverletzung auch das Rechtsgut Leben selbständig nennt (vgl. § 199 Abs. 2 Satz 2 BGB-E), gibt es keinen Grund, sich im Rahmen von § 309 BGB-E auf den Tatbestand der Körperverletzung zu beschränken. Ist der Tatbestand um die Verletzung des Lebens zu erweitern, erscheint es aber auch zwingend, die Gesundheitsverletzung mit in die Regelung einzubeziehen, um Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen den einzelnen Tatbeständen zu vermeiden.

Die im Entwurf verwandte Formulierung, dass die Haftung „auf einer Pflichtverletzung beruht, die der Verwender, sein gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfe zu vertreten hat“, steht im elementaren Widerspruch zur Begründung der Haftung im Schuldverhältnis nach den §§ 280 und 276 BGB-E und dem Verständnis der Haftungszurechung nach § 278 BGB. Nach § 280 BGB-E muss der Schuldner die Pflichtverletzung nach § 276 BGB-E zu vertreten haben. Die in § 278 BGB genannten Personen (gesetzlicher Vertreter, Erfüllungsgehilfe) sind nicht Partei des Schuldverhältnisses; sie treffen daher weder Pflichten aus diesem noch kann gegen sie eine (Schadensersatz-)Haftung aus diesem Schuldverhältnis begründet werden. Vielmehr muss sich der Schuldner (nur) deren schuldhaftes Verhalten (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) nach § 278 BGB zurechnen lassen. Dies verkennt der Entwurf, indem er gegenüber dem Erfüllungsgehilfen und dem gesetzlichen Vertreter nicht auf die vorsätzliche oder fahrlässige Herbeiführung des Erfolges, sondern auf das „Vertreten müssen“ abstellt. Zutreffend ist die Formulierung in § 309 Nr. 7 Buchstabe b BGB-E die insoweit auch die Regelung des § 11 Nr. 7 AGB-Gesetz übernimmt.

7. Vorschlag - 46. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 12 (§ 309 Nr. 7 BGB)


Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die aus § 23 Abs. 2 Nr. 3 AGB-Gesetz übernommene Ausnahmeregelung mit Nummer 1 Buchstabe a des Anhangs zu Artikel 3 Abs. 3 der Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Vertragsklauseln vereinbar ist.

8. Begründung- 46. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 12 (§ 309 Nr. 7 BGB)


Die Begründung des Gesetzentwurfes geht davon aus, dass Nummer 1 Buchstabe a des Anhangs zu Artikel 3 Abs. 3 der Richtlinie trotz der weichen Formulierung des § 3 Abs. 3 der Richtlinie verbindlich ist. Sie stützt dies auf eine Entscheidung des EuGH, der dieses Problem nicht ausdrücklich anspricht, jedoch entsprechend dieser Auffassung urteilt. Dann stellt sich allerdings die Frage, wie die vorgesehene Ausnahme mit der Richtlinie vereinbar ist. Die Richtlinie sieht derartige Ausnahmen nicht vor.

9. Vorschlag - 47. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 12 (§ 309 Nr. 8 Buchstabe a BGB)


In Artikel 1 Abs. 1 Nr. 12 § 309 Nr. 8 Buchstabe a sind die Wörter „, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgastes von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen;“ durch die Wörter „unter den dort genannten Voraussetzungen;“ zu ersetzen.

10. Begründung - 47. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 12 (§ 309 Nr. 8 Buchstabe a BGB)


Verkürzung des Gesetzestextes durch Vermeidung unnötiger Wiederholungen.

11. Vorschlag - 48. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 12 (§ 309 Nr. 8 BGB)


Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, wie die Formulierung des § 309 Nr. 8 BGB-E angemessen eingeschränkt werden kann.

12. Begründung - 48. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 12 (§ 309 Nr. 8 BGB)


§ 11 Nr. 8 AGB-Gesetz war bisher allein bezogen auf die Fälle von Unmöglichkeit und Verzug. § 11 Nr. 9 AGB-Gesetz war bezogen auf Teilunmöglichkeit und Teilverzug. Die Neugestaltung des Leistungsstörungsrechts macht zwar eine Umformulierung dieser Bestimmungen nötig. Die jetzt vorgesehene Fassung schränkt die Möglichkeit vertraglicher Haftungseinschränkungen jedoch sehr viel weitgehender ein als bisher und erfasst auch alle Fälle der Schlechtleistung.

Dies ist in besonderem Maße bedenklich bei Geschäften zwischen Verbrauchern, bei denen gebrauchte Gegenstände unter Verwendung allgemein gebräuchlicher Formulare veräußert werden, wie z. B. beim Verkauf gebrauchter Kraftfahrzeuge. Weder in der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie noch in der Richtlinie über missbräuchliche Vertragsklauseln ist vorgesehen, dass der bisher übliche Gewährleistungsausschluss in solchen Fällen nicht mehr zulässig sein soll. Es besteht auch keine Veranlassung, an dieser Rechtslage etwas zu ändern. Die jetzt vorgesehene Regelung des § 309 Nr. 8 BGB-E soll offenkundig auch die Fälle erfassen, in denen etwa in § 437 BGB-E auf §§ 323, 326 Abs. 1 Satz 3, §§ 280, 281, 283, 311a BGB-E verwiesen wird.

§ 309 Nr. 8 BGB-E muss deshalb entsprechend eingeschränkt werden. Gegebenenfalls muss für Geschäfte zwischen Verbrauchern eine Sonderregelung getroffen werden.


C. Gegenäußerung der Bundesregierung - BT-Drucksache 14/6857, Anlage 3, Seite 42-72


Zu Nummer 43 Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 12 (§ 309 BGB)


Der vorgeschlagenen Änderung wird zugestimmt.

Zu Nummer 44 Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 12 (§ 309 Nr. 4 BGB)


Der vorgeschlagenen Änderung wird zugestimmt.

Zu Nummer 45 Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 12 (§ 309 Nr. 7 Buchstabe a BGB)


Die vom Bundesrat erbetene Prüfung hat zu dem Vorschlag geführt, in § 309 Nr. 7 BGB-RE die Einleitung und den Buchstaben a wie folgt zu fassen:

„7. (Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden)

a) (Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit) ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;“

Zu Nummer 46 Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 12 (§ 309 Nr. 7 BGB)


Die erbetene Prüfung hat ergeben, dass die Ausnahme von § 309 Nr. 7 BGB-RE hinsichtlich Haftungsbeschränkungen in Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeugen im Linienverkehr mit der Richtlinie 93/13/EWG vereinbar ist, da diese in Artikel 1 Abs. 2 solche Klauseln vom Anwendungsbereich ausnimmt, die „auf bindenden Rechtsvorschriften beruhen“. Die in § 309 Nr. 7 BGB-RE ausgenommenen Haftungsbeschränkungen in Beförderungsbedingungen beruhen aber auf der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 und damit auf bindenden Rechtsvorschriften im Sinne der Richtlinie. Die Ausnahme von § 309 Nr. 7 BGB-RE greift insoweit auch nur, als von dieser Verordnung nicht zum Nachteil des Fahrgastes abgewichen wird.

Für den Bereich der Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- und Ausspielverträge ist der Haftungsausschluss in der Nummer 7 Buchstabe a, der lediglich Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit betrifft, nicht relevant. Eine Kollision mit der Nummer 1 Buchstabe a des Richtlinienanhangs kann daher bereits aus tatsächlichen Gründen nicht auftreten. Zur Klarstellung wird indessen vorgeschlagen, die Ausnahme für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterieund Ausspielverträge auf § 309 Nummer 7 Buchstabe b zu beschränken. Es wird daher folgende Neufassung der Ausnahmebestimmungen in § 309 Nr. 7 BGB-RE vorgeschlagen:

„die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgastes von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- und Ausspielverträge, soweit sie dem Schutz des Verwenders und der Mitspieler vor betrügerischen Manipulationen dienen;“

Zu Nummer 47 Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 12 (§ 309 Nr. 8 Buchstabe a BGB)


Der vorgeschlagenen Änderung wird zugestimmt.

Zu Nummer 48 Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 12 (§ 309 Nr. 8 BGB)


Die Bundesregierung stimmt dem in der Prüfbitte zum Ausdruck kommenden Vorschlag des Bundesrates zu und schlägt vor, § 309 Nr. 8 BGB-RE wie folgt zu fassen:

„8. (Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung)

a) (Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen) eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werks bestehenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt; dies gilt nicht für die in der Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen;

b) (Mängel) eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen (im Übrigen unverändert)“

Mit dieser Änderung wird der generelle Ausschluss einer Einschränkung der Haftung auf Schadensersatz in § 309 Nr. 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb BGB-RE aufgegeben, weil er hinsichtlich der Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels im Kauf- und Werkvertrag zu weit geht und im Übrigen durch die §§ 307, 309 Nr. 7 BGB-RE abgedeckt wird und damit überflüssig erscheint: So ist eine Beschränkung der Haftung auf Schadensersatz bei grobem Verschulden oder im Fall der Verletzung des Lebens, der Gesundheit oder des Körpers bereits nach § 309 Nr. 7 BGB-RE unwirksam. Nichts anderes besagt derzeit die Nummer 8 Doppelbuchstabe bb in der zweiten Alternative („oder entgegen der Nummer 7 einschränkt“). Aber auch der vollständige Ausschluss von Schadensersatz ist bei einer – auch leicht fahrlässigen – Verletzung wesentlicher Vertragspflichten gemäß einer gesicherten Rechtsprechungspraxis gemessen am derzeitigen § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG (= § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB-RE) unwirksam. Dementsprechend läuft auch die zweite Alternative der Nummer 8 Doppelbuchstabe bb („ausschließt“) leer und kann daher aufgehoben werden.

Des Weiteren soll die Nummer 8 Doppelbuchstabe aa nicht mehr die Ansprüche und Rechte wegen eines Mangels aus §§ 437, 634 BGB-RE erfassen. Für das Rücktritts-, Minderungs- und Nacherfüllungsrecht und deren Freizeichnung soll vielmehr ausschließlich die Nummer 8 Buchstabe b gelten, da nur dieser eine für das Sachmängelrecht passende Regelung enthält. Anderenfalls würden Klauseln, welche die Sachmängelhaftung im Rahmen des nach § 309 Nr. 8 Buchstabe b BGB-RE Zulässigen auf die Nacherfüllung beschränken, trotz ihrer Angemessenheit dem Verbotstatbestand der Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa unterfallen, da sie einen vollständigen Ausschluss des Rücktrittsrechts enthalten.

Die vorgeschlagene Beschränkung entspricht dem von Pfeiffer in Ernst/Zimmermann, Zivilrechtswissenschaft und Schuldrechtsreform, 2001, S. 481 ff., 515 unterbreiteten Vorschlag, auf den der Bundesrat mit seiner Prüfbitte in der Sache zurückgekommen ist.


D. Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)- BT-Drucksache 14/7052


I. Zusammenstellung des Entwurfs eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts mit den Beschlüssen des Rechtsausschusses (6. Ausschuss, Drucksache 14/6040)

Der 6. Ausschuß des Bundestages beschloß dann den §309 wie es folgt zu ändern: (BT-Drucksache 14/7052, Seite 4)

Entwurf Beschlüsse des 19. Ausschusses
§ 309 § 309
12. Dem zweiten Abschnitt des zweiten Buches wird folgender Abschnitt vorangestellt:

„Abschnitt 2 - Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 309 - Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit

12. Dem zweiten Abschnitt des zweiten Buches wird folgender Abschnitt vorangestellt:

„Abschnitt 2 - Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 309 - Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unbeschadet der §§ 202, 312f, 475 und 478 Abs. 5 und der §§ 487, 506, 651l und 655e unwirksam

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam

1. (Kurzfristige Preiserhöhungen)
eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden;
1. unverändert
2. (Leistungsverweigerungsrechte) eine Bestimmung, durch die

a) das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird, oder

b) ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird;

2. unverändert
3. (Aufrechnungsverbot)
eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen;
3. unverändert
4. (Mahnung, Fristsetzung)
eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung zu setzen;
4. (Mahnung, Fristsetzung)
eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen;
5. (Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)
die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn

a) die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt, oder

b) dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;

5. unverändert
6. (Vertragsstrafe)
eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird;
6. unverändert
7. (Haftungsausschluss für Körperschäden und bei grobem Verschulden)

a) (Körperschäden)
ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Körperschäden, die auf einer Pflichtverletzung beruht, die der Verwender, sein gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfe zu vertreten hat;

7. (Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden)

a) (Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit) ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;

b) (grobes Verschulden)

ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;

dies gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge, soweit sie dem Schutz des Verwenders und der Mitspieler vor betrügerischen Manipulationen dienen, und Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgastes von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen;

b) (grobes Verschulden)

ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;

die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgastes von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge;

8. (Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung)

a) (Ausschluss des Rücktritts oder des Schadensersatzes statt der Leistung)
eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils,

aa) sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt, oder

bb) nach §§ 280, 281, 283 oder § 311a Abs. 2 Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, ausschließt oder entgegen der Nummer 7 einschränkt;

dies gilt nicht für die in der Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgastes von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen;

8. (Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung)

a) (Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen)
eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werks bestehenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt; dies gilt nicht für die in der Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen;

b) (Mängel)
im Übrigen eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen

b) (Mängel)
eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen

aa) (Ausschluss und Verweisung auf Dritte)
die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglicheinzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden;

aa) unverändert

bb) (Beschränkung auf Nacherfüllung)
die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten;

bb) unverändert

cc) (Aufwendungen bei Nacherfüllung)
die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, zu tragen;

cc) unverändert

dd) (Vorenthalten der Nacherfüllung)
der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht;

dd) unverändert

ee) (Ausschlussfrist für Mängelanzeige)
der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist;

ee) unverändert
ff) (Erleichterung der Verjährung)
die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634a Abs. 1 Nr. 1 erleichtert oder in den sonstigen Fällen zu einer weniger als ein Jahr betragenden Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn führt; dies gilt nicht für Verträge, in die Teil B der Verdingungsordnung für Bauleistungen insgesamt einbezogen ist;
ff) (Erleichterung der Verjährung)
die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird; dies gilt nicht für Verträge, in die Teil B der Verdingungsordnung für Bauleistungen insgesamt einbezogen ist;
9. (Laufzeit bei Dauerschuldverhältnissen)
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat,

a) eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags,

b) eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses um jeweils mehr als ein Jahr, oder

c) zu Lasten des anderen Vertragsteils eine längere Kündigungsfrist als drei Monate vor Ablauf der zunächst vorgesehenen oder stillschweigend verlängerten Vertragsdauer;

dies gilt nicht für Verträge über die Lieferung als zusammengehörig verkaufter Sachen, für Versicherungsverträge sowie für Verträge zwischen den Inhabern urheberrechtlicher Rechte und Ansprüche und Verwertungsgesellschaften im Sinne des Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten;

9. unverändert
10. (Wechsel des Vertragspartners)
eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird

a) der Dritte namentlich bezeichnet, oder

b) dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;

10. unverändert
11. (Haftung des Abschlussvertreters)
eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt,

a) ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht, oder

b) im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftung auferlegt;

11. (Haftung des Abschlussvertreters)
eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt,

a) unverändert

b) im Fall vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftung auferlegt;

12. (Beweislast)
eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er

a) diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder

b) den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt;

Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind;

12. unverändert
13. (Form von Anzeigen und Erklärungen)
eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, an eine strengere Form als die Schriftform oder an besondere Zugangserfordernisse gebunden werden.
13. unverändert



II. Zur Begründung der Beschlussempfehlung

Zu § 309 (Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit)

Einleitungssatz

Die Straffung des Einleitungssatzes geht inhaltlich auf den Vorschlag des Bundesrates in seiner Stellungnahme zu Nummer 43, dem die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung gefolgt ist, zurück. Der Ausschuss ist aber der Ansicht, dass über den Vorschlag des Bundesrates hinausgehend nicht nur auf die Nennung des § 478 Abs. 5 BGB-E, sondern insgesamt auf die Aufzählung der Vorschriften, die Regelungskomplexe des BGB für unabdingbar erklären, verzichtet werden sollte. Die Aufzählung des Entwurfs ist nämlich ohnehin nicht vollständig und sollte daher besser durch eine allgemeine Regelung ersetzt werden, die denselben Erkenntniswert hat.

Zu Nummer 4

Die in Nummer 4 vorgenommene Klarstellung entspricht dem Änderungsantrag des Bundesrates in seiner Stellungnahme zu Nummer 44, dem die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zugestimmt hat.

Zu Nummer 7

Die Neufassung des Buchstaben a der Nummer 7 entspricht der Gegenäußerung der Bundesregierung zu Nummer 45 der Stellungnahme des Bundesrates.

Die Einschränkung der Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- und Ausspielverträge auf die Fälle des groben Verschuldens (Buchstabe b) entspricht der Gegenäußerung der Bundesregierung zu Nummer 46 der Stellungnahme des Bundesrates. Des weiteren entfällt die Einschränkung, wonach solche Haftungsbeschränkungen nur zulässig sind, soweit sie dem Schutz des Verwenders und der Mitspieler vor betrügerischen Manipulationen dienen.

Der Ausschuss ist nämlich der Meinung, dass insoweit inhaltlich wieder zu der bisherigen Rechtslage des § 23 Abs. 2 Nr. 4 des AGB-Gesetzes zurückgekehrt werden sollte. Totound Lottounternehmen schließen ihre Haftung für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz insbesondere der Annahmestellen, die Erfüllungsgehilfen der Unternehmen sind, aus (MünchKomm, 3. Aufl. 1993, § 23 AGBG Rnr. 55). Leitet der Betreiber einer Annahmestelle grob fahrlässig einen Wettschein eines lauteren Teilnehmers nicht weiter, würde ein Haftungsausschluss nach der Fassung des Regierungsentwurfs unwirksam sein, weil er im konkreten Einzelfall nicht dem Schutz vor betrügerischen Manipulationen gedient hätte. Auch in solchen Fällen muss sich das Unternehmen jedoch freizeichnen können, weil sich vielfach nicht klären lässt, ob der Betreiber einer Annahmestelle nur versehentlich einen Wettschein eines lauteren Teilnehmers nicht weitergeleitet hat, oder ob ein betrügerisches Zusammenwirken zwischen ihm und dem Spieler vorlag. Beispiel hierfür ist der Fall, dass nach Ziehung der Gewinnzahlen ein Wettschein fingiert wird, der Annahmestellenbetreiber sodann behauptet, den Wettschein grob fahrlässig nicht weitergeleitet zu haben und damit seinem „Kumpanen“ einen Anspruch auf den Gewinn verschafft, der sodann zwischen den Betrügern geteilt wird. Da dies zu Lasten der wirklichen Gewinner ginge, ist ein Haftungsausschluss auch aus der Sicht der Teilnehmer sachgerecht, da die Vorteile der Freizeichnung die mit ihnen ausnahmsweise verbundenen Nachteile überwiegen. Soweit die Ausnahme von dem Verbot des Buchstaben b weiter greift als der damit verfolgte Regelungszweck, ist dem im Rahmen der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB-E gegenüber sonstigen, nicht durch die besondere Risikosituation bei der Veranstaltung von Glücksspielen veranlassten oder im Interesse der Spielergesamtheit liegenden Haftungsausschlüssen Rechnung zu tragen (vgl. Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz, 9. Aufl. 2001, § 23 Rnr. 42).

Zu Nummer 8

Die redaktionelle Klarstellung in dem Klammerzusatz und die inhaltliche Einschränkung dieser Nummer entspricht der Gegenäußerung der Bundesregierung zu Nummer 48 der Stellungnahme des Bundesrates. Der Ausschuss teilt die dortigen Ausführungen.

Die redaktionelle Straffung im Buchstaben a hinsichtlich der Ausnahme für Beförderungsbedingungen entspricht dem entsprechenden Änderungsantrag des Bundesrates in seiner Stellungnahme zu Nummer 47, dem die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zugestimmt hat. Im Übrigen wird die Formulierung für die Erleichterung der Verjährung in Buchstabe b Doppelbuchstabe ff redaktionell an die Umstrukturierung der Verjährungsvorschriften in § 634 Abs. 1 BGB-BE angepasst.


E. Weiterer Fortgang des Verfahrens


Folglich erging das Gesetz ohne weitere Änderungen zu diesem Paragraphen.
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung
Urteile nach 05.07.2006, also nach Abschluss dieser Kommentierung
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