BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 305c Überraschende und mehrdeutige Klauseln (Regelung seit 01.01.2002)
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.
Franz-Anton Plitt (Internet entrepreneur) Chisinau (Moldova)
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Stand: 05.07.2006 |
Zur Änderung zum 01.01.2002 (Schuldrechtsreform!)
(Etwaige Ergänzungen zum Originaltext sind blau!)
A. Auszug aus Entwurf BT-Drucksache 14/6040:
Entwurf der Bundesregierung (Seite 3)
1. Vorschlag
12. Dem zweiten Abschnitt des zweiten Buches wird folgender Abschnitt vorangestellt:
„Abschnitt 2
Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen
305c
Überraschende und mehrdeutige Klauseln
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.
2. Begründung zur Änderung des § 305c:
Zu § 305c – Überraschende und mehrdeutige Klauseln
Zu Absatz 1
Absatz 1 entspricht wörtlich dem bisherigen § 3 AGBG.
Zu Absatz 2
Absatz 2 entspricht wörtlich dem bisherigen § 5 AGBG.
B. Stellungnahme des Bundesrates - BT-Drucksache 14/6857, Anlage 2, Seite 5-41
Zu § 305c erfolgte keine Stellungnahme
C. Gegenäußerung der Bundesregierung - BT-Drucksache 14/6857, Anlage 3, Seite 42-72
Zu § 305c erfolgte keine Gegenäußerung
D. Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)- BT-Drucksache 14/7052
Zusammenstellung des Entwurfs eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts mit den Beschlüssen des Rechtsausschusses (6. Ausschuss, Drucksache 14/6040)
Der 6. Ausschuß des Bundestages beschloß dann den Artikel 1 Nr. 12/ §305c nicht zu ändern: (BT-Drucksache 14/7052, Seite 4)
Entwurf | Beschlüsse des 19. Ausschusses |
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§ 305c | § 305c |
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12. Dem zweiten Abschnitt des zweiten Buches wird folgender Abschnitt vorangestellt: „Abschnitt 2 - Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen § 305c - Überraschende und mehrdeutige Klauseln | 12. Dem zweiten Abschnitt des zweiten Buches wird folgender Abschnitt vorangestellt: „Abschnitt 2 - Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen § 305c - Überraschende und mehrdeutige Klauseln |
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(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil. (2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders. | unverändert |
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E. Weiterer Fortgang des Verfahrens
Folglich erging das Gesetz ohne weitere Änderungen zu diesem Paragraphen.