BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 292 Haftung bei Herausgabepflicht (Regelung seit 01.01.2002)
(1) Hat der Schuldner einen bestimmten Gegenstand herauszugeben, so bestimmt sich von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an der Anspruch des Gläubigers auf Schadensersatz wegen Verschlechterung, Untergangs oder einer aus einem anderen Grunde eintretenden Unmöglichkeit der Herausgabe nach den Vorschriften, welche für das Verhältnis zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer von dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Eigentumsanspruchs an gelten, soweit nicht aus dem Schuldverhältnis oder dem Verzug des Schuldners sich zugunsten des Gläubigers ein anderes ergibt.
(2) Das Gleiche gilt von dem Anspruch des Gläubigers auf Herausgabe oder Vergütung von Nutzungen und von dem Anspruch des Schuldners auf Ersatz von Verwendungen.
Franz-Anton Plitt (Internet entrepreneur) Chisinau (Moldova)
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Stand: 02.01.2002 |
1. Die Vorschrift begründet mit Beginn der Rechtshängigkeit eine Mindesthaftung. Wegen Verzuges (§ 287 BGB) oder erweiterter Haftung aus dem Schuldverhältnis kann auch eine weitergehende Haftung geltend gemacht werden. Doch ebenso wie bei § 291 BGB ist die Bedeutung der Vorschrift wegen der Bestimmung des § 284 I 2 BGB gering.
2. Gegenstand i.S.d. Vorschrift ist jedes Objekt, welches Träger von Rechten sein kann. Die Herausgabepflicht kann sich auf Lieferung des Gegenstandes bei Kauf (§ 433 BGB) oder auf die Rückgabe bei Miete (§ 535 BGB) oder Leihe (§ 607 BGB) beziehen.
3. Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit haftet der Schuldner nach § 989 BGB auf Schadensersatz, wenn eine Verschlechterung oder Untergang der Sache vorliegt. Bei Verzug besteht auch eine Haftung für Zufall (§ 287 S.2 BGB). Der Schuldner hat desweiteren die nach der Rechtshängigkeit gezogenen Nutzungen nach § 987 BGB herauszugeben. Der Ersatz von Verwendungen regelt sich nach §§ 994 II, 995, 996 BGB.
Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit des Rechtsanwalts Thomas Weidel, Bitterfeld, einem damaligen Mitarbeiter der Fa. Advo-net.com, Eco-Part GmbH & Co. KG. Stand ist eigentlich der 07.06.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.
Für Hinweise und Anregungen sind wir immer dankbar. Bei Interesse ist qualifizierten Juristen die Aufnahme in die Kommentatoren-Liste möglich.
Urteile nach 02.01.2002, also nach Abschluss dieser Kommentierung(BGH , Text des Urteils 12.08.2009, XII ZR 76/08;)
Nach Rechtshängigkeit des Rückgabeanspruchs schuldet der Mieter im Rahmen der Herausgabe von Nutzungen nach §§ 546 I, 292 II, 987 I, 99 III BGB auch Auskehr eines durch Untervermietung erzielten Mehrerlöses (inkl. Abfindungszahlung des UM)
... Urteil
(BAG , Text des Urteils 13.12.2007, 2 AZR 807/06;)
Abfindung nach § 1a KSchG
... Urteil
(BGH , Text des Urteils 22.09.2005, IX ZR 271/01;)
Rückgewähranspruch nach § 37 KO umfasst nur solche Zinsen, die ohne die angefochtene Zahlung tatsächlich gezogen worden wären
... Urteil