Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 271 Leistungszeit (Regelung seit 01.01.2002)
(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.

(2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 10.01.2011
Co-Kommentatoren
Düsseldorf
:
Christoph Burgmer
 (Rechtsanwalt)

München
:
Pierre Rosenberger
 (Rechtsanwalt)

Überblick zur Fälligkeit bei Dienstverträgen
1. Normalfall

Gemäß § 271 BGB ist normalerweise für Leistungen wie Gegenleistungen sofortige Fälligkeit gegeben.

Hiervon gibt es verschiedene Sonderregelungen.

Für das Dienst-/Arbeitsrecht bestimmt § 614 (ähnlich wie § 641 BGB für das Werkrecht), dass abweichend von § 271 bei Fehlen einer vertraglichen Regelung zuerst die Dienstleistung zu erbringen ist und erst dann die Lohnzahlung fällig wird.


2. Ausnahmen

Eine Vorleistungspflicht des Dienst-/Arbeitnehmers bedarf einer von § 614 BGB abweichenden Vereinbarung.

Im Ergebnis anders liegt der Fall für Aufwandsentschädigungen. Hier ist in aller Regel eine Vorleistungspflicht des Dienstnehmers/ Arbeitgebers zu bejahen. Praktisch wenig relevant ist dabei, ob man hier eine konkludente entsprechende Vereinbarung vermutet (so z.B. Pal.-Weidenkaff, 69., § 614 Rn. 3) oder diese Zahlungen gar nicht als Dienstlohn einstuft und demnach gem. § 271 als sofort fällig ansieht (erscheint mir logischer).


3. Relevanz

Relevant ist dies insbesondere für die Frage eines Zurückbehaltungsrechtes nach § 320 BGB. Ein solches besteht demnach in der Regel nicht!

Bei Nichtzahlung alter Ansprüche aber kann der Dienstleister/ Arbeitnehmer gem. § 273 zurückbehalten.

§ 614 BGB hat nur geringe praktische Bedeutung, da es sowohl eine Reihe Sondervorschriften wie z. B. HGB §§ 64, 87c oder BUrlG § 11 Abs. 2 als auch in aller Regel gesonderte vertragliche Vereinbarungen gibt. Soweit nicht im Einzelvertrag eine Regelung enthalten ist, gibt es meist in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung eine entsprechende Regelung.
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AN = Arbeitnehmer
AG = Arbeitgeber
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
ArbN = Arbeitnehmer
ArbZG = Arbeitszeitgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung
Urteile nach 10.01.2011, also nach Abschluss dieser Kommentierung
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