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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 247 Basiszinssatz (Regelung seit 01.01.2002)
(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.

(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.
Zur Änderung zum 01.01.2002 (Schuldrechtsreform!)
(Etwaige Ergänzungen zum Originaltext sind blau!)


A. Auszug aus Entwurf BT-Drucksache 14/6040:


Entwurf der Bundesregierung (Seite 3)

1. Vorschlag


(1) Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

5. Nach § 246 wird folgender § 247 eingefügt:

㤠247

Basiszinssatz

(1) Der Basiszinssatz beträgt … (Einsetzen: Den am 1. September 2001 geltende Basiszinssatz) Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank.

(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.“



2. Begründung zur Einführung des § 247:


Zu Nummer 5 – Einfügung von § 247 – Basiszinssatz

Zu Absatz 1

Der Basiszinssatz wird seit dem Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 30. März 2000 (BGBl. I S. 330) in dem bisherigen und auch neuen § 288 in Bezug genommen. Es entspricht der Struktur des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dient der Übersichtlichkeit und Erleichterung der Rechtsanwendung, wenn im Bürgerlichen Gesetzbuch angesprochene Begriffe dort auch definiert werden. Deshalb soll § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242) als § 247 in das Bürgerliche Gesetzbuch übernommen werden. Dabei soll die Basiszinssatz-Bezugsgrößen- Verordnung vom 10. Februar 1999 (BGBl. I S. 139) in die Vorschrift eingearbeitet und als selbständige Verordnung aufgehoben werden. Auf die Ermächtigung zu ihrem Erlass kann verzichtet werden. Die in dem Diskontsatz- Überleitungsgesetz vorgesehenen Ersetzungsvorschriften in § 1 Abs. 1 Satz 1 und §§ 2 und 4 sollen in das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche als Überleitungsvorschriften eingestellt werden. § 5 des Diskontsatz- Überleitungsgesetzes wird damit überflüssig. Die auf Grund von § 3 erlassenen Verordnungen, die FIBOR-Überleitungsverordnung und die Lombardsatz-Überleitungsverordnung, sollen ebenfalls in diese Überleitungsvorschrift integriert werden.

In der Wissenschaft ist die Übernahme des Basiszinssatzes in das Bürgerliche Gesetzbuch kritisiert und auch eine angebliche Schlechterstellung deutscher Schuldner im europäischen Vergleich bemängelt worden (Krebs, DB Beilage 14/200 S. 6). Diese Kritik überzeugt nicht. Der Basiszinssatz ist seit dem Übergang der Währungskompetenz der Deutschen Bundesbank auf die Europäische Zentralbank die zentrale Bezugsgröße für Zinsen. Er wird deshalb auch stets neben den Zinssätzen der Europäischen Zentralbank in der Wirtschaftspresse veröffentlicht. Als Bezugsgröße lässt sich der Basiszinssatz auch nicht ohne weiteres ersetzen. Er wird in zahlreichen sehr heterogenen Vorschriften verwandt, die sehr unterschiedliche Spannen aufweisen und sämtlich geändert werden müssten, wenn der Basiszinssatz aufgegeben würde. Eine Schlechterstellung deutscher Schuldner lässt sich aus der bloßen Verwendung des Basiszinssatzes schon deshalb nicht ableiten, weil dieser in seiner Entwicklung an den Hauptrefinanzierungszinssatz der Europäischen Zentralbank gekoppelt ist. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Zahlungsverzugsrichtlinie ausdrücklich strengere Zinssätze zulässt und diese in anderen Mitgliedstaaten auch bestehen.

Zu Satz 1

Satz 1 bestimmt als Ausgangspunkt den Prozentsatz des Basiszinssatzes, der bei Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes gilt.

Zu Satz 2

Satz 2 bestimmt den Rhythmus, in dem künftigen Zinsänderungen durch Anpassung des Basiszinssatzes Rechnung getragen werden soll. Dabei erfolgt eine Änderung gegenüber der derzeitigen Regelung des Basiszinssatzes insoweit, als nicht mehr eine drei-, sondern nur noch eine zweimalige Anpassung pro Jahr vorgenommen werden kann. Dies beruht auf Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe d der Zahlungsverzugsrichtlinie, der bei der Bestimmung der Bezugsgröße zu § 288 Abs. 2 RE mit zu berücksichtigen ist.

Zu Satz 3

Satz 3 bestimmt die Bezugsgröße für den Basiszinssatz. Auch hier erfolgt eine Änderung gegenüber dem geltenden Recht. Der Zinssatz für die 3-Monats-Tender der Europäischen Zentralbank liegt um etwa 0,01 bis 0,05 Prozentpunkte über dem Zinssatz für die regulären 2-Wochen-Tender der Europäischen Zentralbank, auf den die Zahlungsverzugsrichtlinie abstellt. Diese minimale Abweichung wird in der Fassung des § 247 bereinigt. Das bedeutet aber nicht eine Erhöhung des Basiszinssatzes mit Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes. Lediglich die künftigen Anpassungsrhythmen werden auf die Bezugsgröße der Zahlungsverzugsrichtlinie ausgerichtet.

Zu Absatz 2

Durch Einstellung der Bekanntmachungspflicht in einen besonderen Absatz wird betont, dass der Zinssatz im Bundesanzeiger bekannt zu machen ist, was allerdings schon seit 1999 geschieht (übersehen bei Krebs a. a. O.).


B. Stellungnahme des Bundesrates - BT-Drucksache 14/6857, Anlage 3, Seite 5-41


1. Vorschlag - 18. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 5 (§ 247 BGB)


Der Bundesrat bittet darum, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Regelung des § 247 BGB-E zu überprüfen.

2. Begründung - 18. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 5 (§ 247 BGB)


Der zum 1. September 2001 geltende Basiszinssatz muss erstmals zum 1. Januar 2002 angepasst werden. Da § 247 BGB-E jedoch am 1. Januar 2002 in Kraft treten soll, ist die Vorschrift nach ihrem Wortlaut so zu verstehen, dass die erste Anpassung am 1. Juli 2002 erfolgt. Durch die Formulierung der Vorschrift oder ein vorgezogenes Inkrafttreten muss sichergestellt werden, dass die erforderliche Anpassung zum 1. Januar 2002 vorgenommen wird.

In Absatz 1 Satz 3 der Vorschrift sollten außerdem vor dem Punkt die Wörter „vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres“ eingefügt werden, um entsprechend Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 200/35/EG den Bezugszeitpunkt ausreichend genau festzulegen.


C. Gegenäußerung der Bundesregierung - BT-Drucksache 14/6857, Anlage 3, Seite 5-41


Zu Nummer 18. Artikel 1 Abs. 1 Nr. 5 (§ 247 BGB)


Die Bundesregierung schließt sich dem Vorschlag grundsätzlich an. Das Anliegen betrifft zunächst den Zeitpunkt der erstmaligen Anpassung des Basiszinssatzes, der mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts am 1. Januar 2002 zusammenfällt. Die erforderliche Klarstellung, dass bereits zum 1. Januar 2002 die erste Anpassung – soweit erforderlich – vorzunehmen ist, sollte aber nicht in § 247 BGB-RE, sondern in der betreffenden Überleitungsvorschrift, hier in Artikel 2 Nr. 3 des Entwurfs vorgenommen werden, wo Artikel 229 § 6 EGBGB-RE folgender Absatz 3 angefügt werden könnte:

„(3) Eine Veränderung des Basiszinssatzes gemäß § 247 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgt erstmals zum 1. Januar 2002.“

Darüber hinaus sollte dem Vorschlag entsprechend § 247 Abs. 1 Satz 3 BGB-RE ergänzt werden, so dass er dann wie folgt lautet:

„Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.“


D. Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)- BT-Drucksache 14/7052


I. Zusammenstellung des Entwurfs eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts mit den Beschlüssen des Rechtsausschusses (6. Ausschuss, Drucksache 14/6040)

Der 6. Ausschuß des Bundestages beschloß dann den Artikel 1 Nr. 5/ §247 wie es folgt zu ändern: (BT-Drucksache 14/7052, Seite 4)

Entwurf Beschlüsse des 19. Ausschusses
5. Nach § 246 wird folgender § 247 eingefügt:

㤠247

Basiszinssatz

(1) Der Basiszinssatz beträgt … (Einsetzen: Den am 1. September 2001 geltende Basiszinssatz) Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank.

(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.“

5. Nach § 246 wird folgender § 247 eingefügt:

㤠247

Basiszinssatz

(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres.

(2) unverändert




II. Zur Begründung der Beschlussempfehlung

Zu Nummer 5 (Einfügung von § 247)

Die Änderung in der Beschreibung der europäischen Bezugsgröße für den Basiszinssatz entspricht der Gegenäußerung der Bundesregierung zu Nummer 18 der Stellungnahme des Bundesrates.

Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf eine zweite Änderung, die sich aus der Überleitungsvorschrift hierzu in Artikel 229 § 7 Abs. 3 EGBGB-BE ergibt. Dort wird bestimmt, dass die erste Änderung nach § 247 BGB-BE un mittelbar am 1. Januar 2002, also mit Inkrafttreten der Vorschrift, eintreten soll.


C. Weiterer Fortgang des Verfahrens


Folglich erging das Gesetz ohne weitere Änderungen zu diesem Paragraphen.
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung
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