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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 241a Unbestellte Leistungen (Regelung seit 01.01.2002 gültig bis vor 13.06.2014, bitte hier klicken zur Änderung)
(1) Durch die Lieferung unbestellter Sachen oder durch die Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen durch einen Unternehmer an einen Verbraucher wird ein Anspruch gegen diesen nicht begründet.

(2) Gesetzliche Ansprüche sind nicht ausgeschlossen, wenn die Leistung nicht für den Empfänger bestimmt war oder in der irrigen Vorstellung einer Bestellung erfolgte und der Empfänger dies erkannt hat oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können.

(3) Eine unbestellte Leistung liegt nicht vor, wenn dem Verbraucher statt der bestellten eine nach Qualität und Preis gleichwertige Leistung angeboten und er darauf hingewiesen wird, dass er zur Annahme nicht verpflichtet ist und die Kosten der Rücksendung nicht zu tragen hat.
1. Geschichte
Dieser § ist bereits vor der Schuldrechtsreform, nämlich in Umsetzung der EU-Richtlinie zu den Fernabsatzgschäften, zum 27.06.2003, entstanden.

2. Bewertung auf juristische Methodik
Die Norm wie auch ihre Einordnung scheint wenig gelungen /Zitat Pal.-Heinrichs, 62., § 241a Rn.1: "Der Inhalt der Vorschrift überzeugt nicht, noch weniger ihre Einordnung zwischen den schuldrechtlichen Grundnormen der §§ 241 und 242 (Flume ZIP 00,1427)").
Meiner Ansicht nach hätte diese Norm zu § 311 gehört, vielleicht als weitere Absätze, vielleicht als 311a (der stattdessen besser gestrichen würde,da er eine Spezialregelung zu §§ 280, 283 darstellt, die in keinem, zumindest keinem relevanten Abweichungsverhältnis bezüglich dessen Voraussetzungen und Folgen steht.

3. Voraussetzungen
Es muss ein Unternehmer (§ 14) einem Verbraucher (§13) etwas ohne Bestellung dieser Sache zugesandt haben.
Ein Aliud ist eben nicht "diese Sache", wobei III. ein genehmigungsfähiges Aliud der bestellten Sache gleichstellt.

4. Ausnahme: Gem. II. bleiben dem Unternehmer zumindest die gesetzlichen Ansprüche erhalten, wenn der Verbraucher erkennen konnte, dass
- entweder die Leistzung nicht für den Emfänger war (Sendung wird bei Müller statt Schulze eingeworfen) und es sich um ein Versehen handelte,
- sowie alternativ, dass der Unternehmer in dem Glauben handelte, es läge eine Bestellung vor.

5. Rechtsfolgen
Im Grundfall werden alle, also nicht nur die vertraglichen (es gibt ja sowieso keinen Vertrag) sondern auch die gesetzlichen (z.B. §§n985, 812 ff)Ansprüche ausgeschlossen. Der Verbraucher kann mit der zugesandten Sache also machen was er will! Ob dies wirklich auch den Verkauf zugunsten der eigenen Börse des Verbrauchers umfassen soll, werden die Gerichte noch entscheiden müssen.
Nach den Motiven soll allerdings der Aufwendungsersatzanspruch des berechtigten Geschäftsführers ohne Auftrag (§§ 683, 670) nicht ausgeschlossen sein; er wird wohl als lex specialis unproblematisch vorgehen.

Im Falle des II. bleiben zumindest die gesetzlichen Ansprüche dem Unternehmer erhalten.

6. Abgrenzungen
Unter Unternehmern gilt der § nicht, ebenso wenig, wenn ein Verbraucher einem Unternehmer etwas zuschickt.
Es kommt evtl. die Anwendung der §§ 663 BGB und 362 HGB in Betracht.
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