Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 49 Aufgaben der Liquidatoren (Regelung seit 01.01.2002)
(1) Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Forderungen einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld umzusetzen, die Gläubiger zu befriedigen und den Überschuss den Anfallberechtigten auszuantworten. Zur Beendigung schwebender Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfte eingehen. Die Einziehung der Forderungen sowie die Umsetzung des übrigen Vermögens in Geld darf unterbleiben, soweit diese Maßregeln nicht zur Befriedigung der Gläubiger oder zur Verteilung des Überschusses unter die Anfallberechtigten erforderlich sind.

(2) Der Verein gilt bis zur Beendigung der Liquidation als fortbestehend, soweit der Zweck der Liquidation es erfordert.
Die Vorstandsmitglieder werden im Falle der Liquidation zu Liquidatoren (§ 48 Abs.I S.1). Auch juristische Personen wie z.B. eine Treuhand AG können zum Liquidator bestellt werden. Hinsichtlich Abberufung und Bestellung der Liquidatoren sind die für den Vorstand geltenden Vorschriften anzuwenden (§§ 27, 29). Sind mehrere Liquidatoren tätig, muß abweichend von § 28 und mangels anderweitiger Regelung in der Satzung oder durch Beschluss der Mitgliederversammlung(str.) ihre Beschlussfassung einstimmig erfolgen und gilt Gesamtvertretung (§ 48 Abs.III).
Der Verein haftet für den Liquidator gem. § 31. Der Liquidator haftet dem Verein gegenüber nach § 21 Abs.III und den Gläubigern gegenüber nach § 53.

Zweck des Liquidationsverfahrens ist das Flüssigmachen des Vereinsvermögens, die Befriedigung der Gläubiger und das Auskehren der Überschüsse an die Anfallsberechtigten (§ 45).

Die Aufgaben der Liquidatoren werden von Abs.I beschrieben. Prozesse werden nicht unterbrochen, jedoch sind für die Liquidation bedeutungslose Aktivprozesse nicht fortzuführen. Die Vertretungsmacht der Liquidatoren ist zwar auf Geschäfte beschränkt, die dem Liquidationszweck dienen, gegenüber Dritten wirkt dies jedoch nur bei Erkennbarkeit einer Überschreitung nach sorgfältiger Prüfung.

Der Verein besteht nach Abs.II zwar weiter, jedoch ist er in seiner Rechtsfähigkeit auf den Liquidationszweck begrenzt. Sofern die Liquidation auf einem Beschluss nach § 41 beruht, kann das zuständige Vereinsorgan die Liquidation durch einen Beschluss zur Reaktivierung des Vereins beenden.

Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit der Rechtsanwältin Antje Fehrmann, Bitterfeld, einer damaligen Mitarbeiterin der Fa. Advo-net.com, Eco-Part GmbH & Co. KG. Stand ist eigentlich der 15.05.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.

Für Hinweise und Anregungen sind wir immer dankbar. Bei Interesse ist qualifizierten Juristen die Aufnahme in die Kommentatoren-Liste möglich.
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