Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 47 Liquidation (Regelung seit 01.01.2002)
Fällt das Vereinsvermögen nicht an den Fiskus, so muss eine Liquidation stattfinden, sofern nicht über das Vermögen des Vereins das Insolvenzverfahren eröffnet ist.
Die §§ 45 ff gelten für alle Fälle der Auflösung (§ 41), des Verlustes der Rechtsfähigkeit des Vereins, sowie entsprechend bei Löschung des fehlerhaft eingetragenen Vereins (§§ 159, 142 FGG) oder Auflösung durch Hoheitsakt ohne Einziehung des Vermögens. Bei Erlöschen des Vereins wegen Wegfalls aller Mitglieder hat die Abwicklung der einzusetzende Pfleger (§ 1913) unter Auskehrung etwaiger Überschüsse an den nach § 45 Anfallsberechtigten durchzuführen.

Fällt das Vereinsvermögen an den Fiskus, ist dieser Gesamtnachfolger (§§ 46, 1922, 1967) und der Verein erlischt sofort. Zu den weiteren Fällen des sofortigen Erlöschens siehe Kommentierung zu § 41. Auch bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens findet eine Liquidation nicht statt (Art.33 Nr.2 § 47 2.HS EGInsO).
In allen anderen Fällen findet eine Liquidation statt und der Verein besteht bis zu deren Abschluß als Liquidationsverein (§ 49 Abs.II) fort. Das Namensrecht des Vereins steht bei wirksamen Beschluss zum Fortbestand dem nicht rechtsfähigen Verein, andernfalls nach §§ 45, 46 dem Anfallsberechtigten zu (str.).

Die Liquidation dient dem Schutz der Gläubiger und der Anfallberechtigten. Wer Anfallsberechtigter ist richtet sich nach dem § 45. Dieser hat lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf Auskehrung des nach Durchführung der Liquidation verbleibenden Überschusses.

Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit der Rechtsanwältin Antje Fehrmann, Bitterfeld, einer damaligen Mitarbeiterin der Fa. Advo-net.com, Eco-Part GmbH & Co. KG. Stand ist eigentlich der 15.05.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.

Für Hinweise und Anregungen sind wir immer dankbar. Bei Interesse ist qualifizierten Juristen die Aufnahme in die Kommentatoren-Liste möglich.
       URTEILE GESETZE/VO KOMMENTARE VIDEOS ÜBER UNS IMPRESSUM