Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 186 Geltungsbereich (Regelung seit 01.01.2002)
Für die in Gesetzen, gerichtlichen Verfügungen und Rechtsgeschäften enthaltenen Frist- und Terminsbestimmungen gelten die Auslegungsvorschriften der §§ 187 bis 193.
1. Zweck der folgenden Rechtsvorschriften ist die klare Regelung der Zeitbestimmung in Gesetzen. Tatsächlich gelten diese Fristberechnungsvorschriften nicht nur im Zivilrecht sondern auffangweise im gesamten deutschen Recht, solange keine Sondervorschriften bestehen. Solche sind z.B. § 222 ZPO, § 57 II VwGO, § 17 FGG, § 42 f StPO, § 359 HGB, §§ 36, 37, 72 ff WechselG, § 31 VwVfG, § 108 AO.

2. Eine Frist i.S.d. der Vorschrift stellt einen abgegrenzten, also bestimmten oder bestimmbaren Zeitraum dar (RG 120, 362). Der Zeitraum muß nicht zusammenhängend ablaufen (§ 191 BGB). Die Funktionen der Fristen können unterschiedlich sein. So könne sie Rechte begründen (§ 937 I BGB) oder als Ausschlußfristen (z.B.§ 124 BGB) erlöschen lassen, dauernde Einreden schaffen oder den Zeitraum der Leistungserbringung eingrenzen.

Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit des Rechtsanwalts Thomas Weidel, Bitterfeld, einem damaligen Mitarbeiter der Fa. Advo-net.com, Eco-Part GmbH & Co. KG. Stand ist eigentlich der 24.07.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.

Für Hinweise und Anregungen sind wir immer dankbar. Bei Interesse ist qualifizierten Juristen die Aufnahme in die Kommentatoren-Liste möglich.
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