Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 178 Widerrufsrecht des anderen Teils (Regelung seit 01.01.2002)
Bis zur Genehmigung des Vertrags ist der andere Teil zum Widerruf berechtigt, es sei denn, dass er den Mangel der Vertretungsmacht bei dem Abschluss des Vertrags gekannt hat. Der Widerruf kann auch dem Vertreter gegenüber erklärt werden.
1. Die Vorschrift entspricht dem § 109 BGB. Der Geschäftsgegner kann danach den Schwebezustand hinsichtlich der Wirksamkeit dadurch beenden, dass er den abgeschlossenen Vertrag widerruft. Der Widerruf stellt eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung dar. Zwar ist der Widerruf formfrei, doch muss er inhaltlich erkennen lassen, dass er den Vertrag wegen mangelnder Vertretungsmacht nicht gelten lassen will.

2. Der Widerruf wegen mangelnder Vertretungsmacht ist dann ausgeschlossen, wenn der Geschäftsgegner die mangelnde Vertretungsmacht bekannt gewesen ist.

3. Nach der Genehmigung gemäß §§ 182, 184 BGB ist das Widerrufsrecht wegen fehlender Vertretungsvollmacht ausgeschlossen.

Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit des Rechtsanwalts Thomas Weidel, Bitterfeld, einer damaligen Mitarbeiterin der Fa. Advo-net.com, Eco-Part GmbH & Co. KG, und des Rechtsanwalts Olaf J. Lutz, Erlangen. Stand ist eigentlich der 24.01.2001. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.

Für Hinweise und Anregungen sind wir immer dankbar. Bei Interesse ist qualifizierten Juristen die Aufnahme in die Kommentatoren-Liste möglich.
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