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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 175 Rückgabe der Vollmachtsurkunde (Regelung seit 01.01.2002)
Nach dem Erlöschen der Vollmacht hat der Bevollmächtigte die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurückzugeben; ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nicht zu.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 02.01.2002
1.1. Die Rückgabepflicht ist sehr umfassend zu verstehen und hat den Zweck den Vollmachtgeber vor einer missbräuchlichen Benutzung der Vollmachtsurkunde zu schützen. Sie betrifft nach verbreiteter Ansicht (Pal.-Heinrichs § 175 Rn.1) auch Abschriften, was nach Ansicht des Autors einschränkend anzunehmen ist. Angesichts der Haftungsrisiken des Vertreters aus § 179 BGB, etc. muss ihm ein Recht zur Beweissicherung zustehen. Also muss er auch Abschriften/Kopien, gegebenenfalls mit Aufhebungsvermerken o.ä. versehen, behalten können dürfen. Dies kann sich auch aus dem Innenverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigten ergeben, wenn die Vollmacht für den Bevollmächtigten rechtserheblichen Inhalt hat.

1.2. Urkunden, die neben der Vollmacht noch andere Erklärungen enthalten, sollen ebenfalls zurückzugeben sein; auch diese Auffassung kann wohl nicht in vollem Umfange überzeugen. Es ist dem Interesse der Parteien genüge zu tun. Möglicherweise reicht ein Vermerk bei der Vollmacht aus, während andererseits der Vollmachtsnehmer den Rest der Urkunde behält.

2. Jedes Zurückbehaltungsrecht soll ausgeschlossen sein (s. OLG Köln, MDR 1993, 512). Dies sollte nach Ansicht des Autors aber zumindest für den Fall einer gegenseitig erteilten Vollmacht mit je einer Urkunde eingeschränkt werden; hier sollte Rückgabe der Urkunde nur Zug-um-Zug geschuldet sein.


3. Eine Hinterlegung nach § 372 BGB soll hingegen zulässig sein, wenn die Voraussetzungen dazu vorliegen (KG NJW 1957, 755).

4. Die Vorschrift ist gegenüber Dritten entsprechend anzuwenden.

Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit des Rechtsanwalts Thomas Weidel, Bitterfeld, einer damaligen Mitarbeiterin der Fa. Advo-net.com, Eco-Part GmbH & Co. KG. Stand ist eigentlich der 24.01.2001. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.

Für Hinweise und Anregungen sind wir immer dankbar. Bei Interesse ist qualifizierten Juristen die Aufnahme in die Kommentatoren-Liste möglich.
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