Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 174 Einseitiges Rechtsgeschäft eines Bevollmächtigten (Regelung seit 01.01.2002)
Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.
1. Einseitige Willenserklärungen sind z.B. Kündigungen, (Unter-) Vollmachtserteilungen, etc. Die Vorschrift wird aber auch auf rechtlich relevante Handlungen wie die Vertragsannahme, Mahnungen und Fristsetzungen, etc. angewendet (s. Pal.-Heinrichs § 174 Rn.1 m.w.N.).

2. Hier wird die Vorschrift des § 180 S.1 BGB ergänzt, wobei geregelt wurde, dass bei einseitigen Rechtsgeschäften eine Vertretung ohne Vertretungsmacht nicht zulässig ist. § 174 BGB ermöglicht dem Geschäftsgegner eine alsbaldige Klärung der Verhältnisse indem er das Rechtsgeschäft bei Nichtvorlage der Vollmachtsurkunde oder eines anderen Nachweises der Bevollmächtigung zurückweisen kann (§ 111 BGB).

3. Die Vollmachtsurkunde muss im Original oder Ausfertigung sofort vorliegen, alles andere zählt nicht. Die Nachreichung der Vollmacht ist ausgeschlossen. Selbst eine notariell beglaubigte Kopie einer notariell beurkundeten Vollmacht reicht nicht aus. Ebensowenig eine Faxkopie.

Eine Prozessvollmacht deckt aber so ziemlich alles ab, was im Laufe des Prozesses erklärt werden kann (Aufrechnung im Prozess, etc.). Keine Vollmachtsurkunden sind bei Registereintragungen mehr nötig (Prokura, Geschäftsführerstellung, etc.).

4.1. Die Zurückweisung stellt eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung dar. Was hinsichtlich der Zurückweisung noch unverzüglich i.S.d. § 174 S.1 BGB ist, bemisst sich nach den Umständen. Das Einholen von Rechtsrat ist zulässig. 17 Tage sollen aber ganz bestimmt zu lange sein (s. OLG Hamm NJW-RR 1988, 282).

4.2. Das Zurückweisungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Geschäftsgegner vom Vollmachtgeber auf andere Weise als eine Urkunde von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt worden ist. Nach h.M. ist eine Kenntniserlangung auf sonstige Weise nicht ausreichend um die Zurückweisung auszuschließen. Allerdings ist auch ausreichend, wenn der Vertreter in eine Stellung berufen ist, die üblicherweise mit Vollmacht ausgestattet ist. Bevollmächtigungen aus länger dauernden Geschäftsbeziehungen sollen, auch bei lediglich konkludenter Erteilung, nach gewisser Intensität der Ausübung der Vollmacht eine Zurückweisung der Gegenseite ausschließen (zu Recht, Arg.: insbes. § 174 S.2).

Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit des Rechtsanwalts Thomas Weidel, Bitterfeld, einer damaligen Mitarbeiterin der Fa. Advo-net.com, Eco-Part GmbH & Co. KG. Stand ist eigentlich der 17.01.2001. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.

Für Hinweise und Anregungen sind wir immer dankbar. Bei Interesse ist qualifizierten Juristen die Aufnahme in die Kommentatoren-Liste möglich.
Urteile nach 02.01.2002, also nach Abschluss dieser Kommentierung
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