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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 31a Haftung von Vorstandsmitgliedern (Regelung seit 03.10.2009 gültig bis vor 29.03.2013, bitte hier klicken zur Änderung)
(1) Ein Vorstand, der unentgeltlich tätig ist oder für seine Tätigkeit eine Vergütung erhält, die 500 Euro jährlich nicht übersteigt, haftet dem Verein für einen in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins.

(2) Ist ein Vorstand nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schadens verpflichtet, so kann er von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 06.01.2010
Zur Änderung zum 03.10.2009 (Gesetz zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen)
Nachfolgend ein Auszug aus den Gesetzgebungsmaterialien zu diesem Änderungsgesetz und speziell § 31a BGB.

Sie wollen alle? Hier der Link zum Dokumentations- und Informationssystem des Bundestages, mit allen Dokumenten speziell für dieses Änderungsgesetz.




Wir (der Autor und seine Mitwirkenden) haben im nachfolgenden Text gegenüber den Originalen Veränderungen vorgenommen, insb. Absätze, Hervorhebungen und Unterstreichungen eingefügt, etc.


Kleine Erläuterung zu einem Teil unserer Formatierungen:
(Etwaige jetzt folgende Ergänzungen zum Originaltext sind blau!)
Speziell zu § 31a!
Abweichungen der Vorschläge untereinander, also des neueren vom je vorherigen!


Inhalt:
Förderung der Übernahme von Leitungsfunktionen in Vereinen und damit des bürgerschaftlichen Engagements: Aufhebung der externen Haftung bei Verletzung von Überwachungspflichten in Bezug auf andere Vorstandsmitglieder in den Bereichen Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen und Erfüllung steuerlicher Pflichten, Beschränkung interner Haftungsrisiken sowie Schadensersatzpflichten gegenüber dem Verein;

Einfügung § 31a und Änderung §§ 40, 42, 86 und 89 Bürgerliches Gesetzbuch, Änderung § 28e Viertes Buch Sozialgesetzbuch, §§ 34 und 69 Abgabenordnung sowie § 3 Beitragsverfahrensverordnung

Für die öffentlichen Haushalte ergeben sich nicht quantifizierbare Mehrbelastungen.

Initiative: Baden-Württemberg, Saarland

Änderung durch BR-Beschluss: Begrenzung der internen Haftungserleichterungen auf Schäden aus der Tätigkeit als Vorstand, Streichung der vorgesehenen Haftungsfreistellung bei Verletzung der Insolvenzantragspflicht;
Änderung § 31a und Verzicht auf Änderung §§ 42, 86 und 89 Bürgerliches Gesetzbuch

Beschlussempfehlung des Ausschusses: Ausweitung der zivilrechtlichen Haftungsbeschränkung durch Einbeziehung von geringfügig vergüteten Vorstandsmitgliedern sowie Anwendung auf vergleichbare Vorstände von Stiftungen, vollständige Streichung der Haftungserleichterungen betr. steuerrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Pflichten;
Änderung § 31a und zusätzliche Änderung § 42 Bürgerliches Gesetzbuch sowie Verzicht auf Änderungen 4. Buch Sozialgesetzbuch, Abgabenordnung und Beitragsverfahrensordnung


A. Gesetzesantrag der Länder Saarland, Baden-Württemberg (BR-Drucksache 399/08, 02.06.2008)


Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen


Einleitung


A. Problem und Ziel

Die Übernahme von Leitungsfunktionen in Vereinen ist mit erheblichen Haftungsrisiken verbunden, die für ehrenamtlich und unentgeltlich tätige Vorstandsmitglieder in bestimmten Bereichen nicht mehr zumutbar erscheinen und zu unbilligen Ergebnissen führen können. So werden nach der Rechtsprechung den Vorstandsmitgliedern unabhängig von der Ehrenamtlichkeit ihrer Tätigkeit umfangreiche Überwachungspflichten in Bezug auf andere Vorstandsmitglieder insbesondere auf dem Gebiet der Abführung der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung und der Erfüllung steuerlicher Pflichten auferlegt. In diesem Zusammenhang können Konstellationen auftreten, bei denen ehrenamtliche Vereinsvorstände für das Handeln anderer Vorstandsmitglieder zur Haftung herangezogen werden, obwohl sie für den betreffenden Bereich nach der vorstandsinternen Ressortverteilung keine Verantwortung tragen.
Der Gesetzentwurf hat zum Ziel, die Haftungsrisiken für ehrenamtlich tätige Vereinsvorstände auf ein für diese zumutbares Maß zu begrenzen. Hierdurch soll die ehrenamtliche Übernahme von Leitungsfunktionen in Vereinen gefördert und damit das bürgerschaftliche Engagement weiter gestärkt werden.

B. Lösung
Der Gesetzentwurf sieht vor, das externe Haftungsrisiko des ehrenamtlich tätigen Vorstandsmitglieds eines gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienenden Vereins zu begrenzen. In diesem Zusammenhang ist vorgesehen, im Rahmen der Verpflichtung ehrenamtlicher Vorstandsmitglieder von Vereinen zur Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen und zur Erfüllung steuerlicher Pflichten an die Aufgabenverteilung innerhalb des Vereinsvorstandes anzuknüpfen. Danach scheidet künftig eine entsprechende Verpflichtung eines ehrenamtlich tätigen Vorstandsmitglieds eines gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienenden Vereins aus, wenn dieses nach der schriftlichen Ressortverteilung für den jeweiligen Bereich nicht verantwortlich ist. Die bisher in diesem Zusammenhang bestehenden umfassenden Überwachungspflichten werden damit künftig entfallen. Darüber hinaus wird eine weitere Haftungsbegrenzung im Zusammenhang mit der Insolvenzantragspflicht nach § 42 Absatz 2 BGB vorgenommen. Danach soll eine Haftung des ehrenamtlich und unentgeltlich tätigen Vorstandsmitglieds für eine verspätete Stellung eines Insolvenzantrags nur noch dann eingreifen, wenn das betreffende Organmitglied selbst die Antragstellung verzögert oder Kenntnis von der Pflichtverletzung durch ein anderes Organ hat. Auch hier entfallen künftig die mit der Verletzung von Überwachungspflichten in Bezug auf andere Organmitglieder verbundenen Haftungsrisiken für ehrenamtliche Vereinsvorstände.
Flankierend zu der Beschränkung der externen Haftung ehrenamtlicher Vorstandsmitglieder eines Vereins werden auch die internen Haftungsrisiken begrenzt. Ein ehrenamtlich tätiges Vorstandsmitglied haftet danach dem Verein gegenüber nur noch für solche Schäden, die es vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Zusätzlich wird dem ehrenamtlich tätigen Vorstandsmitglied gegenüber dem Verein ein Freistellungsanspruch für die Fälle eingeräumt, in denen das Vorstandsmitglied einem Dritten wegen eines lediglich einfach fahrlässigen Verhaltens zum Schadensersatz verpflichtet ist.

C. Alternativen
Keine

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte können durch die Begrenzung der Steuerhaftung nach § 69 Abgabenordnung für ehrenamtlich tätige Vereinsvorstände entstehen. Diese Mehrbelastungen, deren Ausmaß angesichts des Fehlens diesbezüglicher statistischer Erhebungen nicht quantifizierbar ist, sind im Hinblick auf die Entlastung ehrenamtlich Engagierter und die damit verbundene Förderung des bürgerschaftlichen Engagements gerechtfertigt.
Darüber hinaus können sich Finanzauswirkungen für den Bund durch eine nicht quantifizierbare Mehrbelastung der Sozialversicherung ergeben. Dadurch dass die Pflichten ehrenamtlich tätiger Vereinsvorstände im Zusammenhang mit der Abführung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung begrenzt werden, entfällt unter bestimmten Voraussetzungen ein Schadensersatzanspruch der Sozialversicherungsträger diesem Personenkreis gegenüber. Auch dies ist im Hinblick auf die Förderungswürdigkeit ehrenamtlichen Engagements hinzunehmen.

2. Vollzugsaufwand
Ein erhöhter Vollzugsaufwand entsteht nicht.

E. Sonstige Kosten
Durch die vorgesehene interne Haftungsbegrenzung bzw. -freistellung des ehrenamtlich und unentgeltlich tätigen Vorstandsmitglieds können den Vereinen in den entsprechenden Fällen zusätzliche Kosten in Form von Schadensersatzleistungen an Dritte ohne Möglichkeit des Regresses bei dem entsprechenden Vorstandsmitglied entstehen. Da die Voraussetzungen der Haftungsbegrenzung bzw. -freistellung eng gefasst sind, bereits heute in zahlreichen Vereinssatzungen entsprechende interne Haftungsbegrenzungen vorgesehen sind und ein dem Entwurf entsprechender Freistellungsanspruch teilweise bereits heute angenommen wird, sind die zu erwartenden Mehrbelastungen der Vereine als geringfügig zu beurteilen. Darüber hinaus können Gläubiger durch die vorgesehene Einschränkung der Haftung bei verzögerter Stellung des Insolvenzantrags unter engen Voraussetzungen gegenüber der jetzigen Rechtslage einen Anspruchsgegner im Hinblick auf einen Schadensersatzanspruch verlieren. Hierbei wird es sich jedoch um Einzelfälle handeln. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass ein Schadensersatzanspruch gegenüber dem verantwortlich handelnden Mitglied des Vorstandes bestehen bleibt, sodass sich die Haftungsbeschränkung lediglich dann zu Lasten des Gläubigers auswirken kann, wenn dieses Mitglied des Vereinsvorstandes vermögenslos ist.
Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

F. Bürokratiekosten
Es werden keine Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft und die Verwaltung eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.


Textvorschlag:


Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1 - Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel … des Gesetzes vom …, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 31 folgende Angabe eingefügt:

„§ 31a Haftung ehrenamtlich und unentgeltlich tätiger Vorstandsmitglieder“

2. Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt:

„§ 31a - Haftung ehrenamtlich und unentgeltlich tätiger Vorstandsmitglieder

(1) Ist der Vorstand ehrenamtlich und unentgeltlich tätig, so ist er dem Verein gegenüber nur für den Schaden verantwortlich, den er ihm vorsätzlich oder grob fahrlässig zugefügt hat. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins.
(2) Ist der ehrenamtlich und unentgeltlich tätige Vorstand einem anderen zum Schadensersatz verpflichtet, so kann er von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.“

(...)

Artikel 5 - Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.



Begründung


A. Allgemeines

Bürgerschaftliches Engagement ist eine wesentliche Voraussetzung des solidarischen Zusammenlebens in unserer Gesellschaft. In diesem Zusammenhang sind insbesondere die Beiträge der ehrenamtlich Tätigen, die sich im sportlichen, kulturellen und sozialen Bereich in Vereinen organisieren und dort für die Gesellschaft vielfach wertvolle Dienste leisten, von ganz entscheidender Bedeutung.

Der Gesetzentwurf hat zum Ziel, die ehrenamtliche Übernahme von Leitungsfunktionen in Vereinen zu fördern und damit das bürgerschaftliche Engagement weiter zu stärken.

Die Tätigkeit als Vorstandsmitglied eines Vereins ist in der Regel mit einem ganz erheblichen Zeit- und Arbeitsaufwand verbunden. Obwohl diese Tätigkeit im Fall der Ehrenamtlichkeit ohne Vergütung ausgeübt und allenfalls ein Ersatz von Aufwendungen geleistet wird, erwachsen hieraus beträchtliche Haftungsrisiken.

So hat etwa der Bundesfinanzhof in einem Urteil vom 23. Juni 1998 (Az: VII R 4/98, NJW 1998, 3374) entschieden, dass ein ehrenamtlich und unentgeltlich tätiger Vorsitzender eines Vereins, der sich als solcher wirtschaftlich betätigt und zur Erfüllung seiner Zwecke Arbeitnehmer beschäftigt, für die Erfüllung der steuerlichen Verbindlichkeiten des Vereins nach denselben Grundsätzen wie ein Geschäftsführer einer GmbH haftet.

Dies hat zur Folge, dass der Vereinsvorstand unabhängig von der Ehrenamtlichkeit seiner Tätigkeit der Gefahr ausgesetzt ist, unter bestimmten Umständen mit seinem Privatvermögen von Dritten oder dem Verein zur Haftung herangezogen zu werden. Dabei können Haftungskonstellationen auftreten, die für ehrenamtlich Engagierte nicht mehr zumutbar erscheinen und zu unbilligen Ergebnissen führen. Dies betrifft insbesondere die Fälle, in denen innerhalb des Vereinsvorstandes eine interne Ressortverteilung vorgenommen wurde. Hier verlassen sich Vereinsvorstände oftmals darauf, dass das jeweils zuständige Vorstandsmitglied seine Aufgaben, etwa die Wahrnehmung finanzieller und steuerlicher Angelegenheiten des Vereins, tatsächlich erfüllt.

Dies reicht jedoch nach der Rechtsprechung nicht aus.

Das nach der Ressortverteilung nicht zuständige Organmitglied darf nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass das zuständige Organmitglied in seinem Aufgabenbereich ordnungsgemäß tätig wird.

Vielmehr treffen sämtliche Vorstandsmitglieder weitreichende Überwachungspflichten, deren Verletzung zu einer persönlichen Haftung führen kann. Solche Überwachungspflichten sind im Bereich der berufsmäßigen Wahrnehmung einer entsprechenden Leitungsfunktion gerechtfertigt.

Soweit die entsprechende Tätigkeit ehrenamtlich übernommen wurde und der Förderung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke dient, sind diese weitreichenden Überwachungspflichten, deren Verletzung straf- und zivilrechtliche Konsequenzen haben kann, problematisch. Es erscheint nämlich nicht zumutbar, dass ein ehrenamtlich tätiger Vorstand eines Vereins mit seinem Privatvermögen für das ohne sein Wissen erfolgte fehlerhafte Handeln anderer Vorstandsmitglieder einzustehen hat und etwa für rückständige Steuerforderungen des Vereins oder für nicht abgeführte Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung in Anspruch genommen wird, obwohl die Wahrnehmung der finanziellen und steuerlichen Belange des Vereins einem anderen Vorstandsmitglied zugewiesen war.

Um dieser Problematik zu begegnen und um zu verhindern, dass die derzeit geltenden Haftungsregelungen für diejenigen, die unentgeltlich Verantwortung in einem Verein übernehmen, zunehmend zu einem Hindernis für ehrenamtliches bürgerschaftliches Engagement werden, ist es notwendig, die Haftungsrisiken für ehrenamtlich tätige Vereinsvorstände auf ein für diese zumutbares Maß zu begrenzen.

Der Gesetzentwurf sieht dementsprechend vor, das externe Haftungsrisiko des ehrenamtlich tätigen Vorstandsmitglieds eines gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienenden Vereins einzuschränken.

In diesem Zusammenhang ist darauf zu achten, dass eine Haftungsbeschränkung nicht allgemein dazu führen darf, dass private Dritte, die durch das Verhalten des Vereinsvorstandes geschädigt werden, keinen Ersatz für ihre Schäden erhalten. Daher kommt eine generelle Begrenzung der Haftung von ehrenamtlichen Vereinsvorständen – etwa auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit – nicht in Betracht.

Zwar haftet der Verein nach § 31 BGB einem Dritten gegenüber unmittelbar, wenn sein Vorstand bzw. ein Mitglied seines Vorstandes dem Dritten einen Schaden zufügt.

Die daneben bestehende persönliche Haftung des Vereinsvorstandes kann jedoch für einen geschädigten Dritten insbesondere in den Fällen von Bedeutung sein, in denen der Verein auf Grund seiner finanziellen Situation zum Schadensersatz nicht in der Lage ist.

Unter Berücksichtigung der Erwägung, dass eine Haftungsbeschränkung nicht allgemein zu Lasten unbeteiligter privater Dritter gehen darf, wird vorgeschlagen, die Haftungsbegrenzung in der Weise vorzunehmen, dass diese im Bereich spezieller Pflichten ansetzt, wobei in erster Linie an die Verpflichtung zur Abführung der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung und zur Erfüllung steuerlicher Pflichten zu denken ist.

Hier ist jeweils vorgesehen, hinsichtlich des Bestehens der jeweiligen Pflichten an die Aufgabenverteilung innerhalb des Vereinsvorstandes anzuknüpfen. Danach kommt eine entsprechende Verpflichtung eines ehrenamtlich tätigen Vorstandsmitglieds eines gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienenden Vereins nur noch dann in Betracht, wenn innerhalb des Vorstandes mangels einer schriftlichen Ressortverteilung eine Allzuständigkeit der Organmitglieder gegeben ist oder dem entsprechenden Vorstandsmitglied die Erfüllung der entsprechenden Pflicht nach der Ressortverteilung zugewiesen ist.

Die bisher bestehenden umfassenden Überwachungspflichten werden insoweit künftig entfallen.

Eine weitere Begrenzung der Haftung wird im Zusammenhang mit der Insolvenzantragspflicht (§ 42 Absatz 2 BGB) ehrenamtlich tätiger Vorstände gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienender Vereine vorgeschlagen. Danach soll eine Haftung des Vorstandsmitglieds für eine verspätete Stellung eines Insolvenzantrags nur noch dann eingreifen, wenn dieses selbst die Antragstellung verzögert oder hiervon Kenntnis hat. Auch hier entfallen künftig die mit den in Bezug auf andere Organmitglieder gegebenen Überwachungspflichten verbundenen Haftungsrisiken für ehrenamtliche Vorstandsmitglieder.

Flankierend zu diesen die externe Haftung betreffenden Regelungsvorschlägen sieht der Gesetzentwurf vor, das interne Haftungsrisiko eines ehrenamtlich tätigen Vereinsvorstandes in der Weise zu begrenzen, dass er gegenüber dem Verein und den Mitgliedern des Vereins nur für den Schaden verantwortlich ist, der auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln zurückzuführen ist.

Zusätzlich soll dem ehrenamtlich tätigen Vereinsvorstand gegenüber dem Verein ein Freistellungsanspruch für die Fälle eingeräumt werden, in denen er einem Dritten wegen eines lediglich einfach fahrlässigen Verhaltens zum Schadensersatz verpflichtet ist.

B. Im Einzelnen

Zu Artikel 1 (Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Es handelt sich um eine durch die Einfügung des § 31a BGB-E bedingte Folgeänderung.

Zu Nummer 2 (Einfügung des § 31a BGB-E)

Zu § 31a Absatz 1

Ein Vorstandsmitglied kann sich unabhängig von der Ehrenamtlichkeit seiner Tätigkeit dem Verein gegenüber haftbar machen. Dem Vorstand obliegt gegenüber dem Verein eine Treuepflicht dahingehend, dass die Interessen des Vereins so wirksam wie möglich wahrzunehmen sind. Eine Verletzung dieser Pflicht führt dazu, dass der Vorstand bzw. das Vorstandsmitglied dem Verein gemäß §§ 27 Absatz 3, 664 ff., 280 Absatz 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet ist.

Hierbei reicht es grundsätzlich aus, wenn dem Vorstandsmitglied der Vorwurf leichter Fahrlässigkeit zu machen ist.

Um diesen hohen Haftungsrisiken entgegenzuwirken, haben viele Vereine in ihren Satzungen Regressansprüche für die Fälle einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Enthält die Satzung jedoch keinen entsprechenden Haftungsausschluss, verbleibt es bei dem Grundsatz, dass der Vorstand dem Verein gegenüber für jede Form des Verschuldens haftet, womit den Vorstandsmitgliedern sehr hohe Risiken aufgebürdet werden, die in den Fällen der ehrenamtlichen Übernahme der Vorstandsfunktion nicht mehr zumutbar erscheinen.

Durch die in Absatz 1 Satz 1 vorgesehene Regelung soll die bereits heute in zahlreichen Vereinssatzungen enthaltene Beschränkung der Haftung gegenüber dem Verein generell für alle Fälle ehrenamtlicher und unentgeltlicher Tätigkeit des Vorstandes übernommen und gesetzlich festgeschrieben werden. Das unentgeltlich tätige Vorstandsmitglied eines Vereins kann danach nur noch von dem Verein in Anspruch genommen werden, wenn es diesem vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Schaden zugefügt hat. Unentgeltlich ist die Tätigkeit des Vorstandes immer dann, wenn sie von keiner Gegenleistung (weder in Form von Geld noch in Form von Naturalien) abhängig ist. Dies bedeutet jedoch nicht, dass jeder wirtschaftliche Vorteil, den der Vorstand erhält, zur Verneinung der Unentgeltlichkeit führt. Wird an den Vereinsvorstand für seine Tätigkeit lediglich eine Aufwandsentschädigung in Form eines reinen Auslagenersatzes, insbesondere für Fahrtkosten, Schreib- und Portoauslagen, geleistet, so steht dies der Unentgeltlichkeit seiner Tätigkeit nicht entgegen. Die vorgeschlagene Haftungsbegrenzung gegenüber dem Verein greift unabhängig von dem durch den Verein verfolgten Zweck ein, also auch dann, wenn dieser keine gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecke verfolgt.

Auch gegenüber den übrigen Vereinsmitgliedern haftet der Vorstand unabhängig von der Ehrenamtlichkeit seiner Tätigkeit für Vorsatz sowie jede Form der Fahrlässigkeit. Auch insoweit ist eine Begrenzung der Haftung ehrenamtlich tätiger Vorstandsmitglieder auf vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten angemessen, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass derjenige, der sich stärker als andere im Verein engagiert, nicht unverhältnismäßigen Haftungsrisiken ausgesetzt wird.

Zu § 31a Absatz 2

Nach der derzeitigen Rechtslage ist es umstritten, ob die Haftung ehrenamtlich tätiger Vereinsvorstände einer Haftungsmilderung analog den Grundsätzen zur Arbeitnehmerhaftung unterliegt und der Vereinsvorstand daher im Falle der Inanspruchnahme durch einen Dritten gegen den Verein einen Ersatz- oder Freistellungsanspruch haben kann. Während dies teilweise unter Berufung auf ein Urteil des BGH vom 5. Dezember 1983 (BGHZ, 89, 153 ff.) bejaht wird (so Hadding: in Soergel, BGB, 13. Aufl., § 31 Rn. 28; Otto, jurisPK-BGB, 3. Aufl., § 31 Rn. 53) wird dies von anderer Seite mit dem Hinweis darauf abgelehnt, dass die Rechtsprechung zur Haftung ehrenamtlich für den Verein handelnder Mitglieder nicht auf Vorstände übertragen werden könne (Reuter, in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl., § 27 Rn. 43).

Im Hinblick auf die derzeit nicht gelöste und in der Literatur umstrittene Frage, ob im Zusammenhang mit der Haftung ehrenamtlicher Vorstände die arbeitsrechtlichen Grundsätze über den innerbetrieblichen Schadensausgleich entsprechend herangezogen werden können, sieht der Gesetzentwurf eine Klarstellung vor.

Zur Förderung ehrenamtlicher Tätigkeit soll ein Anspruch des unentgeltlich tätigen Vorstandes gegen den Verein auf eine Haftungsfreistellung in das Bürgerliche Gesetzbuch für die Fälle aufgenommen werden, in denen er von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Da eine Haftungsfreistellung für die Fälle des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit unbillig wäre, werden diese Fälle von der Haftungsfreistellung ausgenommen.

(...)

Zu Artikel 5 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Das Gesetz soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.



B. Gesetzentwurf des Bundesrates (BT-Drucksache 16/10120, 13. 08. 2008)

I. Endgültige Fassung des Bundesratsentwurfes, so wie dann an Bundestag weitergeleitet

Es erfolgten kleine Änderungen, siehe insb. die grau hinterlegte Tabelle weiter unten!

II. Stellungnahme der Bundesregierung

1. Zum Gesetzentwurf insgesamt

Die Bundesregierung nimmt zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates wie folgt Stellung:

Die Bundesregierung begrüßt das vom Bundesrat mit dem Gesetzentwurf verfolgte Anliegen, das Haftungsrisiko von unentgeltlich tätigen Vorstandsmitgliedern von Vereinen zu begrenzen und damit bürgerschaftliches Engagement weiter zu fördern. Die ehrenamtliche Übernahme von Vorstandsämtern in Vereinen soll nicht daran scheitern, dass Vereinsmitglieder Haftungsrisiken befürchten müssen.

Die Bundesregierung hält allerdings die vorgeschlagenen gesetzlichen Haftungsbeschränkungen nicht für den geeigneten Weg, weil diese insbesondere zu Lasten der Vereine und der Vereinsmitglieder gehen würden.

Erhebliche Haftungsrisiken bestehen zudem nicht nur für unentgeltlich tätige Vorstandsmitglieder von Vereinen, sondern in vergleichbarer Weise auch bei der unentgeltlichen Ausübung anderer privater Ämter. Unentgeltlich tätige Vorstände von Stiftungen haben im Wesentlichen die gleichen zivil-, steuerund sozialrechtlichen Pflichten wie die Vorstände von Vereinen. Sie sollen nach dem Entwurf gegenüber der Stiftung sowie der Finanz- und Arbeitsverwaltung aber weiterhin unbegrenzt haften. Auch die Ämter des Vormunds, des Betreuers oder des Pflegers werden überwiegend unentgeltlich wahrgenommen, und es sind in erheblichem Umfang fremde Geschäfte zu führen. Die Inhaber dieser Ämter haften für Pflichtverletzungen den Personen, deren Geschäfte sie besorgen, unbeschränkt.

2. Zu Artikel 1 Nr. 1 (Änderung des BGB) (bezieht sich auch auf Art. 1 Nr. 2 + 3, §§ 31a + 40 BGB!)

Die Bundesregierung hält es nicht für gerechtfertigt, besondere zivilrechtliche Haftungsbegrenzungen für Vereinsvorstände einzuführen.

Die vorgeschlagene Begrenzung der zivilrechtlichen Haftung der Vorstandsmitglieder würde Vereine und Vereinsmitglieder erheblich belasten und ist damit nicht im Sinne der Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements. Zur Entlastung der Vorstandsmitglieder müssten die Vereine und Vereinsmitglieder ein höheres Schadensrisiko tragen. Vereine und Vereinsmitglieder können das erweiterte Schadensrisiko aber nicht in gleicher Weise beeinflussen wie die Vorstandsmitglieder ihr Haftungsrisiko, da sie die Vorstandstätigkeit nicht ebenso steuern können wie die Vorstandsmitglieder.

Verursacht ein Vorstandsmitglied erhebliche Schäden, können die Haftungsbegrenzung und der Anspruch auf Freistellung von Ansprüchen aufgrund einfach fahrlässiger Schädigung Dritter zur Zahlungsunfähigkeit auch gesunder Vereine führen oder erhebliche finanzielle Folgen für ein Vereinsmitglied haben, das schuldloses Opfer einer Pflichtverletzung des Vorstandsmitglieds wurde.

Dies ist für die Bundesregierung als Folge der Haftungsbegrenzung für die unentgeltlich tätigen Vorstandsmitglieder nicht wünschenswert.

Die Bundesregierung spricht sich deshalb gegen eine bloße Verlagerung der Haftungsrisiken vom Vorstandsmitglied auf die Vereine und die Vereinsmitglieder aus.

Sie schlägt vor, das Haftungsrisiko der Vorstandsmitglieder durch eine angemessene Versicherung auf Kosten des Vereins abzudecken. Vereine sollten verpflichtet werden, die Kosten für eine angemessene Versicherung eines unentgeltlich tätigen Vorstandsmitglieds gegen Schäden zu tragen, die aus der Vorstandstätigkeit entstehen können. Diese Regelung sollte nicht nur für die unentgeltlich tätigen Vorstandsmitglieder eines Vereins, sondern auch für die einer Stiftung gelten. Sie könnte sich im Wesentlichen an § 1835 Abs. 2 Satz 1 BGB orientieren.

Die Bundesregierung wird einen entsprechenden Regelungsvorschlag erarbeiten.


C. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)(BT-Drucksache 16/13537, 22.06.2009)


RESULTAT DES RECHTSAUSSCHUßVERFAHRENS: Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

A. Beschlussempfehlung


Der Bundestag wolle beschließen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/10120 mit folgenden Maßgaben, im Übrigen unverändert anzunehmen:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 31a Haftung ehrenamtlich und unentgeltlich tätiger Vorstandsmitglieder“ durch die Angabe „§ 31a Haftung von Vorstandsmitgliedern“ ersetzt.

b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

,2. Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt:

㤠31a - Haftung von Vorstandsmitgliedern

(1) Ein Vorstand, der unentgeltlich tätig ist oder für seine Tätigkeit eine Vergütung erhält, die 500 Euro jährlich nicht übersteigt, haftet dem Verein für einen in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins.

(2) Ist ein Vorstand nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schadens verpflichtet, so kann er von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
“‘

c) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:

‚4. In § 86 Satz 1 wird die Angabe „§§ 28 bis 31, 42“ durch die Angabe „§§ 28 bis 31a und 42“ ersetzt.‘

(...)

3. Artikel 5 wird Artikel 2.


B. Bericht der Abgeordneten
Daniela Raab, Dr. Peter Danckert, Joachim Stünker, Mechthild Dyckmans, Wolfgang Neskovic und Hans-Christian Ströbele


I. Ãœberweisung

Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache 16/10120 in seiner 205. Sitzung am 12. Februar 2009 beraten und an den Rechtsausschuss zur federführenden Beratung sowie an den Innenausschuss, den Sportausschuss, den Finanzausschuss, den Ausschuss für Arbeit und Soziales, den Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend sowie an den Ausschuss für Kultur und Medien zur Mitberatung überwiesen.

II. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Innenausschuss hat die Vorlage auf Drucksache 16/10120 in seiner 101. Sitzung am 17. Juni 2009 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/ CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÃœNDNIS 90/DIE GRÃœNEN die Annahme.

Der Sportausschuss hat die Vorlage auf Drucksache 16/10120 in seiner 77. Sitzung am 17. Juni 2009 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/ CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung.

Der Finanzausschuss hat die Vorlage auf Drucksache 16/10120 in seiner 135. Sitzung am 17. Juni 2009 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/ CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung.

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die Vorlage auf Drucksache 16/10120 in seiner 128. Sitzung am 17. Juni 2009 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung.

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat die Vorlage auf Drucksache 16/10120 in seiner 92. Sitzung am 17. Juni 2009 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN die Annahme in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung.

Der Ausschuss für Kultur und Medien hat die Vorlage auf Drucksache 16/10120 in seiner 81. Sitzung am 17. Juni 2009 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und DIE LINKE. gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung.

III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

Der Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/10120 in seiner 146. Sitzung am 17. Juni 2009 beraten und mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/ CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÃœNDNIS 90/DIE GRÃœNEN beschlossen, die Annahme in der Fassung der Beschlussempfehlung zu empfehlen.

IV. Zur Begründung der Beschlussempfehlung

Im Folgenden werden lediglich die vom Rechtsausschuss beschlossenen Änderungen gegenüber der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und SPD erläutert.

Soweit der Ausschuss den Gesetzentwurf unverändert übernommen hat, wird auf die jeweilige Begründung des Gesetzentwurfs auf Drucksache 16/10120 verwiesen.

Der Rechtsausschuss schlägt vor, den Anwendungsbereich der in dem Bundesratsentwurf vorgesehenen zivilrechtlichen Haftungsbeschränkung zu erweitern. Sie soll nicht nur unentgeltlich tätigen Vereinsvorständen zugute kommen, sondern auch Vereinsvorständen, die nur eine geringe Vergütung für ihre Tätigkeit erhalten. Außerdem soll sie auch auf vergleichbare Vorstände von Stiftungen ausgedehnt werden.

Die im Bundesratsentwurf vorgeschlagenen Erleichterungen der Haftung von Vorstandsmitgliedern für die Verletzung steuerrechtlicher Pflichten und der Pflicht zur Abführung von Sozialabgaben sollen nicht aufgegriffen werden.

Zu Nummer 1 (Änderung von Artikel 1)

Nummer 1 enthält die notwendigen Änderungen zur Erweiterung der vorgeschlagenen zivilrechtlichen Haftungsbegrenzung in § 31a BGB auf Vereinsvorstände, die nur eine geringfügige Vergütung erhalten. Außerdem wird die Haftungsbegrenzung auf vergleichbare Stiftungsvorstände ausgedehnt.

Zu Buchstabe a

Die Änderung dient der Anpassung der amtlichen Inhaltsübersicht des BGB.

Zu Buchstabe b

Die in § 31a Abs. 1 BGB vorgesehene Haftungsbegrenzung und der Feistellungsanspruch nach § 31a Abs. 2 BGB sollen für alle Vorstandsmitglieder vorgesehen werden, die unentgeltlich tätig sind, d. h. die für ihre Arbeitsleistung keine Vergütung erhalten.

Vergütung für die Tätigkeit sind alle Geld- oder Sachleistungen sowie die Gewährung geldwerter Vorteile, worunter auch eine Befreiung von Mitgliedsbeiträgen fallen kann, mit der die Arbeit des Vorstands für den Verein abgegolten werden soll.

Die Leistungen des Vereins an das Vorstandsmitglied, die nicht als Vergütung für die Arbeit des Vorstandsmitglieds anzusehen sind, sind kein Entgelt i. S. d. § 31a BGB. Dies gilt insbesondere für den Ersatz von Aufwendungen, die das Vorstandsmitglied zur Erledigung der ihm übertragenen Geschäfte für den Verein erbracht hat.

Auf das Tatbestandsmerkmal „ehrenamtlich“ soll verzichtet werden. Ehrenamtlich hat hier keine andere Bedeutung als unentgeltlich.

Zusätzlich soll § 31a BGB auch für Vorstandsmitglieder gelten, die nur eine geringfügige Vergütung erhalten, welche 500 Euro jährlich nicht übersteigt. Die Wertgrenze orientiert sich an dem Steuerfreibetrag in § 3 Nr. 26a des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Durch die Einbeziehung von Vorstandsmitgliedern, die nur eine geringfügige steuerfreie Vergütung erhalten, soll gewährleistet werden, dass Vereine und Vorstandsmitglieder die steuerrechtliche Vergünstigung nutzen können, ohne dass sich dies haftungsrechtlich auswirkt. Vorstandsmitglieder, die nur eine so geringe Vergütung für ihre Tätigkeit erhalten, sind den unentgeltlich tätigen Vereinsvorständen im Wesentlichen vergleichbar. Auch diese Vorstände arbeiten überwiegend ehrenamtlich und können sich mit ihrer Vergütung auch nicht umfassend gegen die Haftungsrisiken aus ihrer Vorstandstätigkeit versichern.

Deshalb ist es gerechtfertigt, dass auch ihre Haftung gegenüber dem Verein und den Vereinsmitgliedern, in deren Interesse diese Vorstände tätig sind, gemildert wird und die Vereine sie in gleichem Umfang von der Haftung gegenüber Dritten freistellen müssen.

Zu Buchstabe c

Die für Vereinsvorstände vorgesehene Haftungsbegrenzung soll auch für Stiftungsvorstände gelten. Die Haftungssituation der im Wesentlichen unentgeltlich tätigen Stiftungsvorstände ist derjenigen der Vereinsvorstände vergleichbar. Auch sie sehen sich einem erheblichen Haftungsrisiko ausgesetzt.

Auch hier ist es gerechtfertigt, dass die Stiftung Schäden, die ihr ein solches Vorstandsmitglied einfach fahrlässig verursacht, selbst trägt und dieses auch von der Haftung für einfach fahrlässig verursachte Schäden durch Dritte freistellt. In § 86 BGB soll deshalb künftig auch auf § 31a BGB auf Stiftungen für entsprechend anwendbar erklärt werden. Da Stiftungen keine Mitglieder haben, bedeutet entsprechende Anwendung, dass § 31a Abs. 1 Satz 2 BGB, der die Haftung der Vereinsvorstände auch gegenüber den Vereinsmitgliedern beschränkt, für Stiftungen nicht gilt.

C. Zusammenstellung
des Entwurfs -Bundesrat Drucksache 399/08, 02.06.2008, Gesetzesantrag der Länder Saarland, Baden-Württemberg-
mit der Stellungnahme -Deutscher Bundestag Drucksache 16/10120, 16. Wahlperiode 13. 08. 2008, Gesetzentwurf des Bundesrates-
und mit den Beschlüssen des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)- Deutscher Bundestag Drucksache 16/13537, 16. Wahlperiode 22. 06. 2009, Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)-


Stationen Jeweilige Varianten des Änderungsgesetzes

Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch …, wird wie folgt geändert:

Entwurf (1, Saarland und Baden Württemberg)

BR-Drucksache 399/08

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 31 folgende Angabe eingefügt:

„§ 31a Haftung ehrenamtlich und unentgeltlich tätiger Vorstandsmitglieder“

2. Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt:

§ 31a Haftung ehrenamtlich und unentgeltlich tätiger Vorstandsmitglieder

(1) Ist der Vorstand ehrenamtlich und unentgeltlich tätig, so ist er dem Verein gegenüber nur für den Schaden verantwortlich, den er ihm vorsätzlich oder grob fahrlässig zugefügt hat. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins.
(2) Ist der ehrenamtlich und unentgeltlich tätige Vorstand einem anderen zum Schadensersatz verpflichtet, so kann er von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.“

Entwurf (2, Bundesrat)

BT-Drucksache 16/10120

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 31 folgende Angabe eingefügt:

„§ 31a Haftung ehrenamtlich und unentgeltlich tätiger Vorstandsmitglieder“.

2. Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt:

„§ 31a Haftung ehrenamtlich und unentgeltlich tätiger Vorstandsmitglieder

(1) Ist der Vorstand ehrenamtlich und unentgeltlich tätig, so haftet er dem Verein für einen in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins.
(2) Ist der ehrenamtlich und unentgeltlich tätige Vorstand einem anderen zum Ersatz eines in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schadens verpflichtet, so kann er von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen.Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.“

Stellungnahme Bundesregierung

BT-Drucksache 16/10120

Die Bundesregierung wollte keinen solchen Paragraphen. Ein angekündigter, ganz anderer Entwurf der Bundesregierung blieb offenbar aus!
Beschlussempfehlung und Bericht
des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

BT-Drucksache 16/13537

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 31 folgende Angabe eingefügt:

„§ 31a Haftung von Vorstandsmitgliedern“.

2. Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt:

㤠31a Haftung von Vorstandsmitgliedern

(1) Ein Vorstand, der unentgeltlich tätig ist oder für seine Tätigkeit eine Vergütung erhält, die 500 Euro jährlich nicht übersteigt, haftet dem Verein für einen in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins.
(2) Ist ein Vorstand nach Absatz 1 Satz 1
einem anderen zum Ersatz eines in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schadens verpflichtet, so kann er von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.“




D. Weiterer Fortgang des Gesetzes

Dieser Vorschlag wurde mit der notwendigen Mehrheit am 28.09.2009 im Bundestag angenommen und am 02.10.2009 im BGBL Teil I, Heft 64, Seite 3161 veröffentlicht.
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung
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