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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 899a Maßgaben für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Regelung seit 18.08.2009)
Ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundbuch eingetragen, so wird in Ansehung des eingetragenen Rechts auch vermutet, dass diejenigen Personen Gesellschafter sind, die nach § 47 Absatz 2 Satz 1 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragen sind, und dass darüber hinaus keine weiteren Gesellschafter vorhanden sind. Die §§ 892 bis 899 gelten bezüglich der Eintragung der Gesellschafter entsprechend.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 16.01.2011
Zur Einführung eines neuen § 899a BGB zum 11.08.2009
(Etwaige Ergänzungen zum Originaltext sind blau!)

Gang der Gesetzgebung


Bundesrat - Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium der Justiz (federführend)
23.01.2009 - BR-Drucksache 66/09 Anl. Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates
Ausschüsse: Rechtsausschuss (federführend), Finanzausschuss, Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung
Bundesrat - Empfehlungen der Ausschüsse 23.02.2009 - BR-Drucksache 66/1/09
Bundesrat -
1. Durchgang 06.03.2009 - BR-Plenarprotokoll 856, TOP 26, S. 88A - 88B
Beschluss: S. 88B - Stellungnahme: u.a. Änderungsvorschläge (66/09), gemäß Art. 76 Abs. 2 GG
Bundesrat - Beschlussdrucksache 06.03.2009 - BR-Drucksache 66/09(B)
Bundestag - Gesetzentwurf, Urheber: Bundesregierung, Bundesministerium der Justiz (federführend)
18.03.2009 - BT-Drucksache 16/12319
Anl. Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates; Stellungnahme des BR und Gegenäußerung der BRg
Bundestag -
1. Beratung 26.03.2009 - BT-Plenarprotokoll 16/214, S. 23157C - 23159A
Beschluss: S. 23158D - Ãœberweisung (16/12319)
Ausschüsse: Rechtsausschuss (federführend), Ausschuss für Wirtschaft und Technologie, Innenausschuss
Bundestag -
Beschlussempfehlung und Bericht, Urheber: Rechtsausschuss 17.06.2009 - BT-Drucksache 16/13437
Empfehlung: Annahme der Vorlage in Ausschussfassung
Bundestag -
2. Beratung 18.06.2009 - BT-Plenarprotokoll 16/227, S. 25071A - 25071B
Beschluss: S. 25071B - Annahme in Ausschussfassung (16/12319, 16/13437), einstimmig
Bundestag -
3. Beratung 18.06.2009 - BT-Plenarprotokoll 16/227, S. 25071B - 25071C
Beschluss: S. 25071B - Annahme in Ausschussfassung (16/12319, 16/13437), einstimmig
Bundesrat -
Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT, Urheber: Bundestag
19.06.2009 - BR-Drucksache 589/09
Ausschüsse: Rechtsausschuss (federführend)
Bundesrat -
2. Durchgang 10.07.2009 - BR-Plenarprotokoll 860, TOP 25, S. 280D
Beschluss: S. 280D - kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses (589/09), gemäß Art. 77 Abs. 2 GG
Bundesrat - Beschlussdrucksache 10.07.2009 - BR-Drucksache 589/09(B)
Verkündung:
Gesetz vom 11.08.2009 - Bundesgesetzblatt Teil I 2009 Nr. 53 17.08.2009 S. 2713
Inkrafttreten: 18.08.2009 (Artikel 1 Nr. 10 und 14, Artikel 2 Nr. 1 sowie Artikel 4 Ab. 9 Nr. 1, Abs. 10 und 14), 01.10.2009 (vorbehaltlich Abs. 2)


A. Auszug aus Bundesrat-Drucksache 66/09, 23.01.2009, Gesetzentwurf der Bundesregierung:


Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG)

A. Problem und Ziel
Das derzeitige Grundbuchrecht erlaubt die Führung der Grundbücher in elektronischer Form. Eintragungsunterlagen sind dem Grundbuchamt jedoch nach wie vor in Papierform vorzulegen. Der technische Fortschritt ermöglicht nunmehr auch in dem von strengen Formanforderungen geprägten Grundbuchverfahren die Zulassung der elektronischen Kommunikation zwischen den Verfahrensbeteiligten und dem Grundbuchamt. Durch den vorliegenden Gesetzentwurf soll der rechtliche Rahmen für eine medienbruchfreie elektronische Vorgangsbearbeitung unter Beibehaltung des hohen Qualitätsstandards des deutschen Grundbuchverfahrens und der Rechtssicherheit im Grundstücksverkehr vorgegeben werden. Die Nutzung moderner Informations- und Kommunikationstechnik im Bereich des Grundstücksverkehrs soll allen Beteiligten effizientere Verfahrensabläufe ermöglichen und damit einen Beitrag zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland leisten.
Das Verfahren zum Abruf von Daten aus dem elektronischen Grundbuch soll insgesamt attraktiver gestaltet werden. Es hat sich herausgestellt, dass die Teilnahme der Notare an dem Verfahren wesentlich vom jeweiligen Urkundenaufkommen abhängt. Akzeptanzprobleme bestehen demnach insbesondere im Bereich des Anwaltsnotariats.

B. Lösung
Durch Ergänzungen der Grundbuchordnung und der Grundbuchverfügung wird der rechtliche Rahmen für die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren vorgegeben. Die Verfahrensgrundsätze und Formerfordernisse des papiergebundenen Grundbuchverfahrens werden dabei möglichst wirkungsgleich auf den elektronischen Rechtsverkehr übertragen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, Zeitpunkt und Umfang der Einführung jeweils selbst zu bestimmen.
Zudem wird die Gebührenstruktur für das Grundbuchabrufverfahren neu geregelt. Von der tatsachlichen Nutzung des Verfahrens unabhängige Gebühren elemente, wie Einrichtungsgebühren und monatliche Grundgebühren, entfallen weitgehend. Das Verfahren wird dadurch für diejenigen potenziellen Nutzer attraktiver, die nur vergleichsweise wenige Abrufe tätigen möchten.

C. Alternativen
Keine

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
Durch die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren entstehen den Ländern Kosten, insbesondere für die Anschaffung und Pflege von Hard- und Software sowie für den Personaleinsatz im Zusammenhang mit der Übertragung des vorhandenen Grundaktenbestands in die elektronische Form. Die Höhe der Kosten hängt davon ab, in welchem Ausmaß die Landesregierungen eine solche Übertragung anordnen und inwieweit sie den Zugang zum elektronischen Rechtsverkehr eröffnen. Den Aufwendungen stehen mittelfristig Einsparungen gegenüber, insbesondere bei Raum-, Papier-, Porto- und Versandkosten sowie bei den Personalkosten in den Arbeitsbereichen Antragsbearbeitung und Auskunftserteilung. Die Neuregelung der Gebühren für den Abruf von Daten aus dem elektronischen Grundbuch und sonstigen Registern sowie den zugehörigen Verfahrensakten führt voraussichtlich zu jährlichen Mehreinnahmen der Länder von über 3,5 Mio. Euro. Die Mehreinnahmen sind erforderlich, um die Ausgaben der Länder für den elektronischen Rechtsverkehr zu decken.
Der Bundeshaushalt ist von der Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren nicht betroffen. Von den vorgeschlagenen kostenrechtlichen Regelungen ist der Bundeshaushalt zwar nicht unmittelbar betroffen, sie führen allerdings für den Bund allein im Bereich der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben zu einer Mehrbelastung von geschätzt mehr als 1 Mio. Euro jährlich. In geringerer Höhe sind auch andere Bundesbereiche betroffen (z. B. die TLG Immobilien GmbH und die BVVG Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH).

E. Sonstige Kosten
Für Unternehmen, die sich für die Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs im Grundbuchverfahren entscheiden, können Kosten für die Anschaffung der hierzu erforderlichen IT-Ausstattung entstehen. Im Gegenzug sind Einsparungen zu erwarten, die sich aus einer effizienteren Weiterbearbeitung strukturierter elektronischer Daten ergeben.
Durch die Neuregelung der Gebühren für den Abruf von Daten aus dem elektronischen Grundbuch und sonstigen Registern entstehen für Wirtschaft und Verbraucher insgesamt Kosten im Umfang der bei den Ländern anfallenden Mehreinnahmen. Der Umfang der jeweiligen Belastung hängt von der Häufigkeit der Nutzung des Abrufverfahrens ab.
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Sonstige Auswirkungen auf die Verbraucher sind ebenfalls nicht zu erwarten.

F. Bürokratiekosten
Für die Wirtschaft wird eine Informationspflicht vereinfacht. Nach der in Artikel 1 Nummer 7 dieses Gesetzentwurfs vorgeschlagenen Regelung wird die Möglichkeit ausgeweitet, rechtserhebliche Umstände, die sich aus Eintragungen im Handelsregister oder ähnlichen Registern ergeben, gegenüber dem Grundbuchamt durch Bezugnahme auf das Register nachzuweisen. Die Verpflichtung zur Vorlage von amtlichen Registerausdrucken oder Notarbescheinigungen entfällt in diesen Fällen. Hierdurch können Bürokratiekosten von jährlich etwa 230 000 Euro eingespart werden. Daneben werden zwei im Zusammenhang mit dem Abruf von Daten aus dem Grundbuch bestehende Informationspflichten der Wirtschaft auf den Abruf von Daten aus der elektronischen Grundakte erstreckt. Im Gegenzug entfällt der mit dem herkömmlichen Einsichtsverfahren verbundene Aufwand. Das neue Abrufverfahren führt damit insgesamt zu einer Verringerung der Bürokratiekosten.
Das Einsparpotenzial lässt sich derzeit nicht beziffern.
Für die Landesjustizverwaltungen bzw. die Grundbuchämter werden sieben neue Informationspflichten eingeführt.

Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG)

§ 899a wurde neu vom 6. Rechtsausschuss eingeführt.


B. Stellungnahme des Bundesrates - Drucksache 16/12319, 16. Wahlperiode, 18.03.2009, Gesetzentwurf der Bundesregierung, Anlage 2


§ 899a wurde neu vom 6. Rechtsausschuss eingeführt.


C. Gegenäußerung der Bundesregierung - Drucksache 16/12319, 16. Wahlperiode, 18.03.2009, Gesetzentwurf der Bundesregierung, Anlage 3


§ 899a wurde neu vom 6. Rechtsausschuss eingeführt.


D. Bericht des Rechtsausschusses - Drucksache 16/13437, 16. Wahlperiode, 17.06.2009, Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)


Der 6. Ausschuß des Bundestages beschloß den § 899a neu einzüfügen: (BT-Drucksache 16/13437, Seite 20)

2. Nach § 899 wird folgender § 899a eingefügt:

㤠899a

Maßgaben für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts Ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundbuch eingetragen, so wird in Ansehung des eingetragenen Rechts auch vermutet, dass diejenigen Personen Gesellschafter sind, die nach § 47 Absatz 2 Satz 1 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragen sind, und dass darüber hinaus keine weiteren Gesellschafter vorhanden sind. Die §§ 892 bis 899 gelten bezüglich der Eintragung der Gesellschafter entsprechend.

Bericht der Abgeordneten Andrea Astrid Voßhoff, Dr. Carl-Christian Dressel, Mechthild Dyckmans, Wolfgang Neskovic und Jerzy Montag

I. Ãœberweisung

Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache 16/12319 in seiner 214. Sitzung am 26. März 2009 beraten und an den Rechtsausschuss zur federführenden Beratung und an den Innenausschuss sowie an den Ausschuss für Wirtschaft und Technologie zur Mitberatung überwiesen.

II. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/12319 in seiner 101. Sitzung am 17. Juni 2009 beraten und empfiehlt einstimmig dessen Annahme.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 16/12319 in seiner 98. Sitzung am 17. Juni 2009 beraten und empfiehlt einstimmig die Annahme der Änderungsanträge auf Ausschussdrucksache 16(6)318 sowie einstimmig die Annahme des Gesetzentwurfs in der Fassung der Ausschussdrucksache 16(6)318.

III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

Der Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf auf Druck-sache 16/12319 in seiner 146. Sitzung am 17. Juni 2009 beraten und einstimmig dessen Annahme in der Fassung der Ausschussdrucksache 16(6)318 empfohlen.

IV. Begründung der Beschlussempfehlung

Allgemeines

Im Folgenden werden lediglich die vom Rechtausschuss beschlossenen Änderungen gegenüber der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs erläutert. Soweit der Ausschuss den Gesetzentwurf unverändert angenommen hat, wird auf die jeweilige Begründung auf Drucksache 16/12319 verwiesen.
Mit dem Gesetzentwurf wird der rechtliche Rahmen für die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren vorgegeben. In diesem Zusammenhang hat sich der Rechtsausschuss eingehend mit den im Entwurf enthaltenen Anforderungen an die Datensicherheit befasst. Es muss gesichert sein, dass bei der Führung der elektronischen Grundakte keine Datenverluste auftreten und der Akteninhalt jederzeit in lesbarer Form wiedergegeben werden kann. Der Rechtsausschuss weist auf die besonderen Verfahrensanforderungen hin, die sich insoweit aus den Verweisungen in § 135 Absatz 4 Satz 1 (neu) der Grundbuchordnung (GBO) und § 95 (neu) der Grundbuchverfügung (GBV) ergeben. Hierdurch werden die umfangreichen technischen und organisatorischen Vorgaben zur Gewährleistung der Datensicherheit bei der Führung des elektronischen Grundbuchs, die sich in der Praxis bewährt haben, auf die elektronische Aktenführung und den elektronischen Rechtsverkehr übertragen.
Eingehend beraten hat der Rechtsausschuss auch die möglichen Auswirkungen der im Gesetzentwurf vorgesehenen Neuregelung der Gebühren für die Einrichtung und Nutzung des Verfahrens zum Abruf von Daten aus dem elektronischen Grundbuch (vgl. Abschnitt 7 des Gebührenverzeichnisses zur Justizverwaltungskostenordnung). Die Bundesregierung wird gebeten, zwei Jahre nach dem Inkrafttreten des Gesetzes die Entwicklung der Einnahmen der Länder aus den Abrufgebühren, den Anteil der Folgeabrufe an den Abrufen des Grundbuchinhalts und die Kostenkalkulation der Landesjustizverwaltungen zu überprüfen und dem Rechtsausschuss anschließend zu berichten.
Eine wesentliche Ergänzung erfährt der Gesetzentwurf durch die Aufnahme von Regelungen, die die Teilnahme der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) am Immobilienverkehr betreffen. Die neuen Bestimmungen sind erforderlich, weil das Recht an die veränderten Gegebenheiten angepasst werden muss, die sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Rechtsfähigkeit der GbR und zu ihrer Eintragung im Grundbuch ergeben.
Der Rechtsausschuss ist der Auffassung, dass von der Übergangsvorschrift in Artikel 229 EGBGB für die GbR im Grundbuchverfahren eindeutig alle Altfälle erfasst sind, in denen zur Bezeichnung der GbR die Gesellschafter im Grundbuch vermerkt sind. Dies kann etwa mit dem Zusatz „in Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „als Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder mit der Formulierung „Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehend aus …“ oder in ähnlicher Weise erfolgt sein. Im Hinblick auf die vorgeschlagene Neuregelung in § 899a BGB ist der Rechtsausschuss der Auffassung, dass die Vorschrift auch dann einschlägig ist, wenn die Gesellschaft tatsächlich gar nicht existiert. Auch in diesem Fall ist ein gutgläubiger Erwerb möglich. Beides kommt in den vorliegenden Vorschriften klar zum Ausdruck.

Zu den einzelnen Änderungen

Die vom Ausschuss empfohlenen Änderungen des Gesetzentwurfs werden im Einzelnen wie folgt begründet:

(...)

Zu Artikel 4 (Änderungen sonstigen Bundesrechts)

Zu Absatz 10 – neu – (Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Es handelt sich um eine Anpassung der Inhaltsübersicht auf- grund der Einfügung des neuen § 899a BGB.

Zu Nummer 2 (§ 899a BGB)

§ 899a BGB ist die materiellrechtliche Ergänzung der grundbuchverfahrensrechtlichen Neuregelung in § 47 Absatz 2 Satz 1 GBO, wonach bei einer GbR stets die Gesellschafter im Grundbuch einzutragen sind.
Satz 1 begründet eine dem § 891 BGB funktional entsprechende Vermutung im Hinblick auf die Eintragung als Gesellschafter. Satz 2 baut hierauf auf und erklärt insoweit die §§ 892 bis 899 BGB für entsprechend anwendbar.
Das Anliegen der Regelung besteht nicht darin, dem Grundbuch die Funktion eines allgemeinen Gesellschaftsregisters zukommen zu lassen. Im Wortlaut kommt dies dadurch zum Ausdruck, dass die Eintragung der Gesellschafter materielle Konsequenzen nur „in Ansehung des eingetragenen Rechts“ hat. Diese im BGB geläufige Formulierung bewirkt, dass die Eintragung der Gesellschafter nur Bedeutung hat für Rechtshandlungen, die einen unmittelbaren Bezug zum Eintragungsgegenstand aufweisen. Ist also beispielsweise eine bestimmte GbR als Grundstückseigentümerin im Grundbuch eingetragen, so begründet Satz 1 eine Vermutung etwa dann, wenn die eingetragenen Gesellschafter über das Eigentum verfügen, nicht aber, wenn sie Einrichtungsgegenstände für das auf dem Grundstück stehende Gebäude erwerben. Da Satz 2 systematisch an Satz 1 anknüpft, gelten die Beschränkungen der materiellen Eintragungswirkungen, welche aus den Tatbestandsmerkmalen „in Ansehung des eingetragenen Rechts“ folgen, auch für Satz 2, der die §§ 892 bis 899 BGB für entsprechend anwendbar erklärt. Ein entsprechender Gleichlauf zwischen den Sätzen 1 und 2 des § 899a BGB ist auch teleologisch geboten.
Satz 1 begründet sowohl eine positive als auch eine negative Vermutung. Positiv wird vermutet, dass diejenigen Personen Gesellschafter sind, die als solche im Grundbuch eingetragen sind. Negativ wird vermutet, dass die GbR keine weiteren Gesellschafter hat. In Kombination führen diese beiden Aspekte insbesondere zu der Vermutung, dass die GbR ordnungsgemäß vertreten ist, wenn diejenigen Personen in ihrem Namen handeln, die als ihre Gesellschafter im Grundbuch verlautbart sind. Dieses Ergebnis ist notwendige Folge des Personengesellschaften kennzeichnenden Grundsatzes der Selbstorganschaft.

Gemäß Satz 1 wird jedoch nicht nur vermutet, dass bestimmte Personen Gesellschafter einer GbR sind, sondern auch, dass die GbR tatsächlich (noch) existiert. Die Existenz der GbR ist denknotwendig Voraussetzung für das Vorhandensein von Gesellschaftern. Ist also im Grundbuch etwa eine aus den Gesellschaftern A und B bestehende GbR eingetragen und tritt dann B seinen Anteil an der GbR außerhalb des Grundbuchs dem A ab, so erlischt die GbR liquidationslos, ihr Vermögen wächst dem A an und das Grundbuch wird unrichtig. Gemäß Satz 1 wird allerdings für diesen Fall sowohl vermutet, dass die GbR (fort-)besteht, als auch, dass B noch ihr Gesellschafter ist.
Die Vermutung des Satzes 1 gilt, wie diejenige des § 891 BGB, gegenüber jedermann und damit auch gegenüber dem Grundbuchamt. Sind also die Gesellschafter gemäß § 47 Absatz 2 Satz 1 GBO im Grundbuch eingetragen, so ist dies gemäß Satz 1 auch für das Grundbuchverfahren relevant.
Weitere Nachweise zu Existenz, ordnungsgemäßer Vertretung und Identität der eingetragenen GbR werden damit regelmäßig entbehrlich.

Satz 2 erklärt in Ansehung des eingetragenen Rechts die §§ 892 bis 899 BGB bezüglich der Eintragung als Gesellschafter für entsprechend anwendbar. Solange bei der GbR die Gesellschafter selbst als gesamthänderische Rechtsinhaber angesehen wurden, waren die §§ 892 bis 899 BGB ohne weiteres direkt auf eine entsprechende Grundbucheintragung anwendbar. Satz 2 bildet diesen Rechtszustand auf der Grundlage der neueren Rechtsentwicklung funktional nach.

In Verbindung mit § 892 BGB führt Satz 2 dazu, dass gegenüber einem gutgläubigen Erwerber (nur) diejenigen Personen als Gesellschafter gelten, die als solche im Grundbuch verlautbart sind. In seiner Funktionsweise gleicht § 892 BGB in Verbindung mit Satz 2 damit – allerdings beschränkt auf einen Kreis von bestimmten, unmittelbar auf das eingetragene Recht bezogenen Rechtshandlungen – der Vorschrift des § 15 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs. Während § 892 BGB in seinem unmittelbaren Anwendungsbereich einen gutgläubigen Erwerb vom Nichtberechtigten ermöglicht, gewährleistet § 892 BGB in Verbindung mit Satz 2 einen gutgläubigen Erwerb von einem nicht ordnungsgemäß vertretenen oder gar nicht (mehr) existenten Rechtsträger. Wie in dem Tatbestandsmerkmal „auch“ in Satz 1 BGB zum Ausdruck kommt, sind bei der GbR § 891 ff. BGB direkt, und zwar im Hinblick auf die Eintragung der berechtigten GbR, und darüber hinaus § 892 ff. BGB in Verbindung mit § 899a BGB entsprechend im Hinblick auf die Eintragung der Gesellschafter anwendbar. Auch eine kombinierte Anwendung des § 891 ff. BGB mit § 892 ff. BGB in Verbindung mit § 899a BGB ist möglich. Dies käme beispielsweise in Betracht, wenn zunächst die Auflassung an eine als Grundstückseigentümerin eingetragene GbR unwirksam ist, und wenn später zudem außerhalb des Grundbuchs Gesellschafterwechsel stattgefunden haben. In diesem Fall ermöglicht eine Kombination aus § 892 BGB in direkter Anwendung und in Verbindung mit Satz 2 einen gutgläubigen Erwerb.
Dagegen stellt die Abtretung des Gesellschaftsanteils an einer GbR, welche Inhaberin eines Immobiliarsachenrechts ist, keine unmittelbar auf das Immobiliarsachenrecht bezogene Rechtshandlung dar. § 899a BGB weist dem Grundbuch keine allgemeine Registerfunktion zu, sondern beschränkt den Kreis der betroffenen Rechtshandlungen durch die Tatbestandsmerkmale „in Ansehung des eingetragenen Rechts“. Daraus ergibt sich, dass § 892 BGB in Verbindung mit Satz 2 BGB keinen gutgläubigen Erwerb eines GbR-Anteils vom Buchgesellschafter ermöglicht.
Gemäß § 893 BGB in Verbindung mit Satz 2 gilt § 892 BGB unter anderem dann entsprechend, wenn eine Leistung an eine GbR zu Händen eines im Grundbuch eingetragenen Gesellschafters erbracht wird. Ist, etwa bei einer Anteilsabtretung, der eingetragene Gesellschafter tatsächlich nicht mehr Gesellschafter der GbR und also nicht zum Empfang der Leistung befugt, so kann gleichwohl gutgläubig schuldtilgend zu seinen Händen an die GbR geleistet werden.
Die §§ 894 bis 899 BGB beinhalten in Verbindung mit Satz 2 materielle Regelungen zur Grundbuchberichtigung, wenn der Gesellschafterbestand im Grundbuch unrichtig verlautbart ist. Bei der Abtretung eines Anteils an einer im Grundbuch eingetragenen GbR steht etwa dem Zessionar gegen den Zedenten ein Berichtigungsanspruch gemäß § 894 BGB in Verbindung mit Satz 2 zu. Ist die GbR dabei als Inhaberin eines Briefrechts eingetragen, so kann § 896 BGB dem Zessionar gegen den Briefbesitzer einen Anspruch auf Vorlage des Briefs an das Grundbuchamt geben. § 897 f. BGB regeln in Verbindung mit Satz 2 die Kostentragung im Hinblick auf die Grundbuchberichtigung und die Verjährung der aus der Unrichtigkeit folgenden materiellen Ansprüche, wenn das Grundbuch den Gesellschafterstand einer GbR unzutreffend verlautbart. § 899 BGB ermöglicht es schließlich in Verbindung mit Satz 2, einen Widerspruch in das Grundbuch einzutragen, wenn dort der Gesellschafterbestand einer GbR unzutreffend verlautbart ist.

Zu Artikel 5 (Inkrafttreten)
Artikel 5 Absatz 2 regelt zum einen das Inkrafttreten derjenigen Vorschriften, die verfahrensrechtlich oder materiell die Teilnahme von GbR am Immobilienverkehr zum Gegenstand haben. Insoweit ist ein Inkrafttreten unmittelbar am Tag nach der Verkündung vorgesehen, um möglichst rasch wieder einen effektiven Immobilienverkehr unter Beteiligung von GbR sicherzustellen. Dabei ist insbesondere hervorzuheben, dass (auch) § 47 Absatz 2 Satz 1 GBO am Tag nach der Verkündung in Kraft tritt und damit auch laufende Eintragungsverfahren betrifft. Ist in einem solchen Verfahren entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beantragt, eine GbR alleine unter Angabe ihres Namens einzutragen, so kann dieser Antrag nach dem Inkrafttretenszeitpunkt nicht mehr vollzogen werden. Freilich kann der Antrag in diesem Fall rangwahrend geändert werden. Gegebenenfalls kann hierauf durch entsprechende Zwischenverfügung hingewirkt werden.

Die Aufhebung der Allgemeinen Verfügung des Reichsministers der Justiz über die Grundbucheinsicht der Bauschutzvereine vom 29. Juni 1937 soll ebenfalls bereits am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.


E. Weiterer Fortgang des Verfahrens


Folglich erging das Gesetz ohne weitere Änderungen zu diesem Paragraphen und wurde am 11.08.2009 im Bundesgesetzblatt Teil I 2009 Nr. 53 17.08.2009 S. 2713 erlassen.
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung