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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 132 Ersatz des Zugehens durch Zustellung (Regelung seit 01.01.2002)
(1) Eine Willenserklärung gilt auch dann als zugegangen, wenn sie durch Vermittlung eines Gerichtsvollziehers zugestellt worden ist. Die Zustellung erfolgt nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung.

(2) Befindet sich der Erklärende über die Person desjenigen, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben ist, in einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Unkenntnis oder ist der Aufenthalt dieser Person unbekannt, so kann die Zustellung nach den für die öffentliche Zustellung einer Ladung geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung erfolgen. Zuständig für die Bewilligung ist im ersteren Falle das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erklärende seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines inländischen Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat, im letzteren Falle das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Person, welcher zuzustellen ist, den letzten Wohnsitz oder in Ermangelung eines inländischen Wohnsitzes den letzten Aufenthalt hatte.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 02.01.2002
1. Ist zu befürchten, dass der Zugang der Willenserklärung durch den potentiellen Erklärungsemfänger vereitelt werden könnte, sollte der Anwalt den sicheren Weg über § 132 wählen.

2. Erklärungen, die gegenüber Geschäftsunfähigen oder beschränkt Geschäftsfähigen abzugeben sind, müssen an den gesetzlichen Vertreter zugestellt werden, § 171 ZPO. Ausnahme: Fälle des §§ 112, 113.

3. Soweit das Gesetz Rechtsfolgen an eine Kenntnisnahme knüpft, genügt die Zustellung nicht.

4. Die Zustellung durch Vermittlung des Gerichtsvollziehers richtet sich nach §§ 166 ff. ZPO, wobei auf die Mitwirkung des Gerichtsvollziehers nicht verzichtet werden kann. Eine Zustellung von Anwalt zu Anwalt nach § 198 ZPO bedarf ebenfalls der Mitwirkung des Gerichtsvollziehers, wobei die Zustellung an die Partei und nicht an den Prozessbevollmächtigten gerichtet werden sollte. Bei Erklärungen, die der Schriftform nach § 126 bedürfen, genügt eine beglaubigte Abschrift. Bei öffentlichen Urkunden ist der Zustellungsgegenstand eine Ausfertigung. Eine fehlerhafte Zustellung kann entsprechend § 187 ZPO als wirksam behandelt werden.

5. Die öffentliche Zustellung richtet sich nach §§ 204 ff. ZPO. Das Erfordernis der Unkenntnis über den Aufenthaltsort des Empfängers ist ebenso zu verstehen, wie in § 203 I ZPO.

6. Wurde der Bewilligungsbescheid durch falsche Angaben erschlichen, so ist die Zustellung gleichwohl wirksam. Diese Ansicht wird aber mittlerweile durch den BGH ( BGH 118, 47) bezweifelt. Beruft sich der Erklärende in diesem Fall auf die eingetretene Rechtsfolge, kann dem § 242 entgegen gehalten werden

Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit der Rechtsanwältin Solveig Schuster, Bitterfeld, einer damaligen Mitarbeiterin der Fa. Advo-net.com, Eco-Part GmbH & Co. KG. Stand ist eigentlich der 19.04.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.

Für Hinweise und Anregungen sind wir immer dankbar. Bei Interesse ist qualifizierten Juristen die Aufnahme in die Kommentatoren-Liste möglich.
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