Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 130 Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden (Regelung seit 01.01.2002)
(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.

(2) Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluss, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird.

(3) Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben ist.
Wirksamkeitsvoraussetzung für die empfangsbedürftigen Willenerklärungen sind:

1. Abgabe des Erklärenden (dies wird gerne übersehen!), sowie

2. Zugang beim Empfänger.

Abgegeben ist eine WE dann, wenn sie erkennbar endgültig gemeint war; dies genügt bei einer nicht-empfangsbedürftigen WE (Testament, etc.).
Bei den empfangsbedürftigen WE muss noch die „Abgabe“ im etwas wörtlicheren Sinne hinzukommen. Der Erklärende muss die WE nämlich „in-den-Verkehr-bringen, was man landläufig mit der „Abgabe“ zB. bei der Post vergleichen kann.

Zugegangen ist eine WE dann, wenn sie so in den ;Machtbereich des Empfängers gelangt, dass dieser unter normalen Umständen die Möglichkeit hat, den Inhalt der Erklärung zur Kenntnis zu nehmen (BGH NJW 80, 990; BAG 1993, 1093). Hierbei sind die gewöhnlichen Verhältnisse zugrundezulegen. Im Falle von Urlaub etc. habe ich, da ungewöhnlich, mir den Zugang zurechnen zu lassen; es empfiehlt sich daher ein Epmpfangsbeauftragter.
Eine tatsächlich frühere Kenntniserlangung, zB. Nachschauen im Briefkasten noch um 23:00 Uhr, legt den Zugang auf die tatsächliche Kenntniserlangung vor!!!

Wenn das LAG Köln (NJW 88, 1870) meint, fehlende Sprach- und Lesefähigkeit des Empfängers hinderten den Zugang nicht, so ist dies sicher einzuschränken: Erfolgt die Zustellung in Deutschland, wird sich niemand auf fehlendeDeutsch-Kenntnissse berufen können. Erfolgt die WE aber zB. auf Kirchenslawisch oder Arabisch an einen Deutschen in Deutschland, hindert dies nach Auffassung des Autors einen Zugang sehr wohl. Ebenso eine deutsche Nachricht an einen Araber in Jordanien, wenn dieser tatsächlich kein Deutsch kann. Hier sind Prognosen über zukünftige Gerichtsentscheidungen sicher nicht verbindlich anzustellen.

Manchmal kann die Annahme zu Recht verweigert werden. Dann liegt natürlich kein Zugang vor. Beispiele hierfür sind die Fälle unzureichender Frankierung.

Andererseits treffen jeden gewisse Verpflichtungen, einen Zugang auch zu ermöglichen (Briefkasten, Papier im Telefaxgerät bei Geschäftsleuten, Nachsendeauftrag bei Geschäftsleuten, etc.).

Üblicherweise werden Fristen durch rechtzeitigen Zugang der entsprechenden WE gewahrt.
Es gibt aber einige Ausnahmen als da sind: §§ 121 I 2, 478 I 1 BGB, 7 II 1 VerbrKrG, 2 I 1 HausTWiG sowie 377 IV HGB, bei denen es auf die rechtzeitige Absendung ankommt. Auch in vielen Gesellschaftsverträgen und Vereinssatzungen kommt es für die Ordnungsgemäßheit etwaiger Ladungen nur auf die rechtzeitige Absendung an.

Bedarf die WE einer bestimmten Form, zB. der Schriftform gem. § 126, (§ 623 BGB: Kündigung von Arbeitsverhätnissen ab 1.5.2000!), so muss die schriftliche Erklärung rechtzeitig zugegangen sein; ein rechtzeitiges Fax mitverspätetem Original wird da nicht genügen!

Nicht geregelt ist der Zugang unter Anwesenden. Dieser erschien dem Gesetzgeber klar. Nun ja, angesichts der gewachsenen Sprachvielfalt in der BRD stehen hier sicher noch interessante Entscheidungen für die Zukunft an.

Prozessuales:
Wer den Zugang behauptet hat denselben zu beweisen, was selbstverständlich sein dürfte.
Entgegen weit verbreiteten Irrglaubens genügt die Darlegung der Absendung (zB. per Post, evtl. sogar als Einschreiben) einer WE nicht aus, deren Zugang zu belegen. Nicht einmal ein Anscheinsbeweis (prima facie) ist hiermit verbunden.
Sollte ein Rückschein zurückkommen, ist dies lediglich ein Beweis für den Zugang eines Kuverts. Man sollte das „Eintüten“ durch einen Zeugen vornehmen lassen! Insbesondere wenn dem Umschlag mehrere Seiten inneliegen, ist dies wichtig; wie leicht ist es sonst insbesondere, das Beiliegen einer Originalvollmacht zu bestreiten und gem. § 174 zB. eine Kündigung zurückzuweisen.
Fax-Sendeprotokolle helfen ohne Zeugen auch nur begrenzt weiter, sie lassen sich zu leicht fälschen! M besten ist immer noch der Bote, der aber auch den Inhalt des Kuverts kennen muß.

Autor, RA Franz-Anton Plitt.

Stand ist eigentlich der 03.04.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.

Für Hinweise und Anregungen sind wir immer dankbar. Bei Interesse ist qualifizierten Juristen die Aufnahme in die Kommentatoren-Liste möglich.
Urteile nach 02.01.2002, also nach Abschluss dieser Kommentierung
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