Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 125 Nichtigkeit wegen Formmangels (Regelung seit 01.01.2002)
Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.
So einfach die Vorschrift klingt, ist sie doch nicht zu verstehen.

Vielerlei Einschränkungen trifft das Gesetz selbst, wie zB. § 566 BGB, der lediglich eine Beschränkung des Inhalts vornimmt. Andere Vorschriften wie die §§ 313, 518 lassen den Formmangel nach Durchführung des Geschäfts geheilt sein.

Insbesondere bei der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form ist immer zu prüfen, ob denn nicht evtl. eine, formfrei, also auch stillschweigend mögliche Abbedingung der Form vorliegt.

Allerdings ist auch zu prüfen, ob Bestimmungen über die Form von Verträgen, ein Formerfordernis i.S.d. § 125 BGB aufstellen oder ob nur ein ordnungsrechtliches Gebot festgelegt wird, wie z.B. § 1 VerstV (BGH Urteil 1.7.1999, I ZR 181/96; ZIP 1999 A 86).

Daneben spielen Probleme von Treu und Glauben eine erhebliche Rolle.

Eine ausführlichere Kommentierung wird noch folgen.

Autor, RA Franz-Anton Plitt.
Stand ist eigentlich der 15.05.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.

Für Hinweise und Anregungen sind wir immer dankbar. Bei Interesse ist qualifizierten Juristen die Aufnahme in die Kommentatoren-Liste möglich.
Urteile nach 02.01.2002, also nach Abschluss dieser Kommentierung
       URTEILE GESETZE/VO KOMMENTARE VIDEOS ÜBER UNS IMPRESSUM