BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 984 Schatzfund (Regelung seit 01.01.2002)
Wird eine Sache, die so lange verborgen gelegen hat, dass der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist (Schatz), entdeckt und infolge der Entdeckung in Besitz genommen, so wird das Eigentum zur Hälfte von dem Entdecker, zur Hälfte von dem Eigentümer der Sache erworben, in welcher der Schatz verborgen war.
Franz-Anton Plitt (Internet entrepreneur) Chisinau (Moldova)
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Stand: 06.10.2006 |
Zur Änderung des Dritten Buches - Abschnitt 4, zum 01.01.2002 (Schuldrechtsreform!)
(Etwaige Ergänzungen zum Originaltext sind blau!)
A. Auszug aus Entwurf BT-Drucksache 14/6040:
Entwurf der Bundesregierung (Seite 3)
1. Vorschlag
65. Im dritten Buch wird der vierte Abschnitt aufgehoben; der fünfte bis neunte Abschnitt werden die Abschnitte 4 bis 8.
2. Begründung zur Änderung der Nummer 65 im dritten Buch:
Der bisherige vierte Abschnitt im dritten Buch ist mit der Aufhebung der Vorschriften über das Erbbaurecht durch § 35 der Verordnung über das Erbbaurecht vom 15. Januar 1919 (RGBl. S. 72, ber. S. 122) gegenstandslos. Er kann deshalb insgesamt aufgehoben werden. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit der in Nummer 65 angeordneten Umnummerierung der folgenden Abschnitte im dritten Buch.
B. Stellungnahme des Bundesrates - BT-Drucksache 14/6857, Anlage 2, Seite 5-41
Zu Nummer 65 erfolgte keine Stellungnahme.
C. Gegenäußerung der Bundesregierung - BT-Drucksache 14/6857, Anlage 3, Seite 42-72
Zu Nummer 65 erfolgte keine Gegenäußerung.
D. Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)- BT-Drucksache 14/7052
Der 6. Ausschuß des Bundestages beschloß dann Nummer 65 nicht zu ändern: (BT-Drucksache 14/7052, Seite 4)
Entwurf | Beschlüsse des 6. Ausschusses |
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54. Dem § 696 wird folgender Satz angefügt: „Die Verjährung des Anspruchs beginnt mit dem Verlangen auf Rücknahme.“ | 53. unverändert |
E. Weiterer Fortgang des Verfahrens
Folglich erging das Gesetz ohne weitere Änderungen zu diesem Paragraphen.