Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 117 Scheingeschäft (Regelung seit 01.01.2002)
(1) Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig.

(2) Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so finden die für das verdeckte Rechtsgeschäft geltenden Vorschriften Anwendung.
1. Beim Scheingeschäft fehlt den Geschäftspartnern einverständlich der Willen, eine Rechtswirkung herbeizuführen, es soll lediglich der äußere Schein eines Rechtsgeschäftes hervorgerufen werden. Damit liegt entgegen dem Wortlaut des § 117 BGB schon keine Willenserklärung vor. Kennzeichnend ist das Fehlen eines Rechtsbindungswillen bei den Parteien. Dieser kann jedoch in Bezug auf ein verdecktes Geschäft gegeben sein. Dies ist z.B. der Fall, wenn die Parteien den Preis eines Grundstücksvertrages geringer als tatsächlich beurkunden lassen um Notarskosten zu sparen. Hier fehlt dann den Parteien betreffs des Vertrages mit niedrigerem Kaufpreis der Rechtsbindungswillen, wärend dieser bei dem höheren tatsächlich vereinbarten Kaufpreis durchaus gegeben ist.

2. Ein Scheingeschäft liegt dagegen nicht vor, wenn die von den Parteien angestrebte Rechtsfolge gerade die Gültigkeit des Rechtsgeschäftes voraussetzt. Auch ein Umgehungsgeschäft stellt kein Scheingeschäft dar, da die Rechtsfolgen ernsthaft gewollt sind, es kann aber nach §§ 134, 138 BGB unwirksam sein. Auch ein Strohmanngeschäft ist ernsthaft gewollt und damit gültig. Der Strohmann wird auch dann berechtigt und verpflichtet, wenn der andere Teil von seiner Strohmanneigenschaft weiß. Ein Scheingeschäft ist aber anzunehmen, wenn der Strohmann die mit dem Rechtsgeschäft verbundenen Pflichten im Außenverhältnis nicht übernehmen will und der Vertragspartner davon Kanntnis hat.

3. Das Scheingeschäft ist gegenüber jedermann nichtig. Dritte werden durch die Vorschriften der §§ 171, 405, 409, 892, 932 ff, 823 ff BGB geschützt. Wer mit einem Vertreter zu Lasten des Vertretenen tätig wird , kann sich nicht auf den Scheincharakter des Geschäftes berufen.

4. Das verdeckte Geschäft, welches von den Parteien tatsächlich gewollt ist bleibt wirksam, wenn die Gültigkeitsvoraussetzungen erfüllt sind. Es kann aber wegen §§ 134, 138 BGB nichtig sein. Der Hauptanwendungsfall liegt vor, wenn die Parteien den Preis eines Grundstücksvertrages geringer als tatsächlich beurkunden lassen um Notarskosten zu sparen. Das beurkundete Geschäft ist als Scheingeschäft nichtig, daß tatsächlich gewollte Rechtsgeschäft wegen Formmangel nach § 313 BGB formnichtig. Auflassung und Eintragung des Grundstücksgeschäftes in das Grundbuch können jedoch den Fehler heilen. Bei einer Vereinbarung zwischen einem Versandunternehmen und dem Vertragspartner über eine externe Ausführung der Telefonberatung ist keine Nichtigkeit wegen Scheingeschäft gegeben, wenn die Regelungen im Rahmen eines angemeldeten Gewerbes mehrere Jahre lang praktiziert worden sind (LAG Berlin, Urt.v.02.12.1998-13 Sa 106/98).

5. Prozessuales
Die Beweislast für den Scheincharkter des Geschäftes trägt derjenige, welcher sich darauf beruft (BGH, Urt.v. 09.07.1999-V ZR 12/ 98). Wer aus verdeckten Geschäften bestimmte Rechte herleiten will, muß den entsprechenden Willen der Parteien beweisen.

Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit des Rechtsanwalts Thomas Weidel, Bitterfeld, einem damaligen Mitarbeiter der Fa. Advo-net.com, Eco-Part GmbH & Co. KG. Stand ist eigentlich der 04.07.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.

Für Hinweise und Anregungen sind wir immer dankbar. Bei Interesse ist qualifizierten Juristen die Aufnahme in die Kommentatoren-Liste möglich
Urteile nach 02.01.2002, also nach Abschluss dieser Kommentierung
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