Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 116 Geheimer Vorbehalt (Regelung seit 01.01.2002)
Eine Willenserklärung ist nicht deshalb nichtig, weil sich der Erklärende insgeheim vorbehält, das Erklärte nicht zu wollen. Die Erklärung ist nichtig, wenn sie einem anderen gegenüber abzugeben ist und dieser den Vorbehalt kennt.
1. Geheime Vorbehalte werden im Interesse des rechtsgeschäftlichen Verkehrs von der Rechtsordnung durch diese Bestimmung nicht anerkannt. Dies gilt für alle Arten von Willenserklärungen. Das Schutzbedürfnis des Erklärungsempfängers entfällt nur, wenn dieser den geheimen Vorbehalt kennt. In diesem Fall ist die Erklärung nichtig.

2. Geheim ist ein Vorbehalt, wenn er demjenigen verheimlichtwird, für den die Willenserklärung bestimmt ist. Dies kann auch eine andere Person als der Erklärungsempfänger sein. So ist die Erteilung einer Innenvollmacht trotz eines geheimen Vorbehaltes, trotz der Kenntnis des Bevollmächtigten, wirksam, wenn der Vorbehalt dem Geschäftgegner verheimlicht wird. Unerheblich ist die Motivation für den geheimen Vorbehalt.

3. Die Erklärung ist aber nichtig, wenn derjenige für den die Erklärung bestimmt ist, Kenntnis vom geheimen Vorbehalt hat. Ein Kennenmüssen des Vorbehaltes (§ 122 II BGB) ist dagegen nicht ausreichend. Zwar ist § 116 S.2 BGB dem Wortlaut nach nur auf empfangsbedürftige Willenserklärungen anwendbar, doch ist sie aif einseitige Willenserklärungen ebenfalls anzuwenden, mit der Maßgabe, daß die Nichtigkeit der Erklärung gegenüber dem Bösgläubigen eintritt.

4. Erwartet der Erklärende, daß der Empfänger die mangelnde Ernstlichkeit erkennt ist §§ 118, 122 BGB anzuwenden, nur wenn der Empfänger den Vorbahlt nicht erkennen soll ist § 116 BGB anwendbar. Wissen und wollen beide Beteiligten, daß die Erklärung so nicht gewollt ist, ist § 117 BGB anwendbar.

5. Prozessuales
§ 116 S.2 BGB ist auf Prozeßhandlungen nicht anwendbar. Die Beweislast trägt derjenige, welcher sich auf die Nichtigkeit beruft. Dieser muß dann die Tatsachen des Vorbehaltes und die Kenntnis des anderen Teils nachweisen.

Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit des Rechtsanwalts Thomas Weidel, Bitterfeld, einem damaligen Mitarbeiter der Fa. Advo-net.com, Eco-Part GmbH & Co. KG. Stand ist eigentlich der 11.05.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.

Für Hinweise und Anregungen sind wir immer dankbar. Bei Interesse ist qualifizierten Juristen die Aufnahme in die Kommentatoren-Liste möglich.
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