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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 866 Mitbesitz (Regelung seit 01.01.2002)
Besitzen mehrere eine Sache gemeinschaftlich, so findet in ihrem Verhältnis zueinander ein Besitzschutz insoweit nicht statt, als es sich um die Grenzen des den einzelnen zustehenden Gebrauchs handelt.
stud. jur. Armin-Alexander Lotter
 (Student)
90451
 Nürnberg
 (Deutschland)


Stand: 21.06.2005
Co-Kommentatoren
§866 BGB Mitbesitz
I. §866 BGB regelt die Reichweite des Besitzschutzes bei mehreren Personen. Der Tatbestand ist zum besseren Verständnis als Gemeinschaftsbesitz zu bezeichnen. Vom Teilbesitz , §865 BGB, unterscheidet er sich dadurch, dass hier jede Person Besitzer der ganzen Sache ist. Einen Bruchteilsbesitz gibt es somit nicht(1).

II. Ein Mitbesitz liegt vor, wenn die den Besitz kennzeichnende Sachherrschaft von mehreren Gleichstufig ausgeübt wird, der Besitz des einen also durch den gleichen Besitz des/der anderen beschränkt ist(2).

a) Der Mitbesitz kann erworben werden durch ursprüngliche gemeinschaftliche Ergreifung der tatsächlichen Gewalt, durch spätere Einräumung des Mitbesitzes durch einen bisherigen Alleinbesitzer oder mehrere Mitbesitzer sowie durch Besitzübergang nach §857 BGB auf mehrere Miterben(3). Eine laufende gemeinschaftliche Benutzung der Sache ist hierbei nicht erforderlich. Mitbesitz liegt daher auch dann vor, wenn mehrere Personen sich in der Benutzung der Sache regelmäßig abwechseln, so z. B. Mieter(4).

b) Ist dagegen die Ausübung der Sachherrschaft nur durch alle Besitzer zusammen möglich, spricht man von qualifiziertem bzw. gesamthänderischen Mitbesitz; z. B. Sicherung von Räumlichkeiten durch Schlösser, von denen jeder Mitbesitzer nur eines öffnen kann.

c) Mitbesitz ist in der Regel einfacher Mitbesitz, dh jeder Mitbesitzer kann seine Sachherrschaft ohne die Mitwirkung des oder der anderen Mitbesitzer ausüben(5).

d) Auf einen Willen zum Allein- oder Mitbesitz soll es nicht ankommen(6).

III. Mitbesitz wird wie gewöhnlicher Besitz behandelt. Ansprüche, die sich gegen den Besitzer richten, bestehen auch gegen den Mitbesitzer.

a) Die Behandlung des Mitbesitzers ergibt sich aus seiner Gleichstellung mit dem Alleinbesitz. Einräumung und Aufgabe des Mitbesitzes ergeben sich somit nach den §§854ff BGB. Wenn eine Übergabe erforderlich wird, z. B. §929 S.1 BGB, genügt die Einräumung des Mitbesitzes nicht. Vielmehr wird eine völlige Trennung des Veräußerers von der Sache erforderlich.

b) Gegenüber Dritten ist der Besitzschutz nicht eingeschränkt. Jeder Mitbesitzer hat bei Besitzbeeinträchtigungen seines Mitbesitzes die Rechte aus §§859ff. BGB. Diese kann er gerichtlich geltend machen(7).
Kein Dritter ist, wer im Einverständnis mit einem Mitbesitzer handelt, der den Gebrauch der Sache dem Handelnden überlassen darf; hierbei gelten die Beschränkungen nach §866 BGB(8).

c) Streitigkeiten der Mitbesitzer betreffend die Grenzen des den einzelnen zustehenden Gebrauchs können sich sowohl auf das zeitliche als auch auf das räumliche Verhältnis als auch auf die Gebrauchsart beziehen. Dabei wird bei einer solchen Streitigkeit dieser Streit einer Besitzstörung gleichgestellt und gewährt Besitzschutz grundsätzlich nur bei Besitzentzug(9). Führt jedoch eine Besitzstörung dazu, dass der Mitbesitzer seinen Besitz nicht mehr ausüben kann, so hat er hiergegen wie bei einer Besitzentziehung Besitzschutz(10). Unberührt bleibt aber das allgemeine Notwehrrecht unter den Mitbesitzern(11).
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1 RG JW 1936, 251f.
2 NJW-RR 1994, 713, 714
3 NJW 1956, 1475; BGH LM Nr. 8
4 Soergel-Mühl Rn 4
5 NJW 1974, 1189
6 Ermann BGB §866 Rn 1
7 LG Augsburg NJW 1985, 499
8 LG Münster MDR 1961, 234, 235
9 BGH 62, 243, 248
10 OLG Köln MDR 1978, 405
11 Heck SaR §15 Nr. 9
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