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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 855 Besitzdiener (Regelung seit 01.01.2002)
Übt jemand die tatsächliche Gewalt über eine Sache für einen anderen in dessen Haushalt oder Erwerbsgeschäft oder in einem ähnlichen Verhältnis aus, vermöge dessen er den sich auf die Sache beziehenden Weisungen des anderen Folge zu leisten hat, so ist nur der andere Besitzer.
Jana Thieme
 (Student)
90518
 Altdorf
 (Deutschland)


Stand: 28.05.2005
Co-Kommentatoren
1.) Allgemeines:
§ 855 regelt Fälle, in denen der Inhaber der tatsächlichen Gewalt nach der Verkehrsanschauung diese für einen anderen in einem solchen Unterordnungsverhältnis ausübt, dass der andere Besitzer ist und insbesondere ein Besitzschutz gegenüber dessen Einwirkungen nicht gerechtfertigt ist.

2.) Voraussetzungen der Besitzdienerschaft:
a) Weisungsabhängigkeit:
· Nach außen erkennbares (BGH 27, S. 360) privat- oder öffentlichrechtliches Verhalten, kraft dessen jemand (= Besitzherr) die tatsächliche Gewalt über eine bewegliche oder unbewegliche Sache durch einen anderen als sein Werkzeug (= Besitzdiener) ausübt (BGH LM § 1006 Nr. 2), weil der Besitzdiener ihm derart untergeordnet ist, dass er die Weisungen des Besitzherrn schlechthin zu befolgen hat und dieser notfalls selbst eingreifen darf (BGH LM § 1006 Nr. 2; Köln OLGR 00, S. 263).
· Bloße wirtschaftliche Abhängigkeit oder schuldrechtliche Aufbewahrungs-/ Bearbeitungs-/ Beförderungs-/ Verwaltungspflichten eines gleichberechtigten Vertragspartners (BGH LM Nr. 1, RG Warn 22 Nr. 70 und 29 Nr. 180) genügt nicht.

b) Ausübung der tatsächlichen Gewalt für den Besitzherrn
Dies ist rein sachlich zu verstehen. Ein abweichender Wille des Besitzdieners ist unbeachtlich, wenn er nur auf Grund des Besitzdienerverhältnisses die tatsächliche Gewalt anstelle und für den Besitzherrn ausübt.

3.) Wirkung der Besitzdienerschaft:
a) Unmittelbarer Besitzer:
· Unmittelbarer Besitzer ist nur der Besitzherr, der Besitzdiener hat keinerlei Besitz.
· Er ist nicht als Besitzer aktiv oder passiv legitimiert.
· Für ihn spricht keine Vermutung aus § 1006.

b) Besitzerwerb des Besitzherrn:
Beispiel: Der Arbeitnehmer nimmt im Rahmen des Arbeitsverhältnisses verlorene Sachen an sich (BGH 8, S. 130) oder hebt in Vollmacht des Arbeitgebers für diesen Geld von dessen Bankkonto ab (LAG Düss DB 71, S. 2069).

c) Besitzverlust des Besitzherrn:
· Wenn der Besitzdiener durch tatsächliche Handlungen zu erkennen gibt, die tatsächliche Gewalt nicht mehr für den Besitzherrn auszuüben (BGH LM Nr. 3), indem er sich die Sache zueignet, einem Dritten einräumt oder sie besitzlos werden lässt.
· Geschieht dies ohne Willen oder Vollmacht des Besitzherrn, so ist ihm der Besitz durch verbotene Eigenmacht i.S.v. § 858 entzogen und die Sache i.S.v. § 935 abhanden gekommen; hierbei ist es gleichgültig, ob die Weggabe aus Versehen oder infolge eines sonstigen Irrtums erfolgte.

4.) Beweislast:
Wer behauptet, der Inhaber der tatsächlichen Gewalt sei nur Besitzdiener, muss dies beweisen.
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