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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 108 Vertragsschluss ohne Einwilligung (Regelung seit 01.01.2002)
(1) Schließt der Minderjährige einen Vertrag ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der Genehmigung des Vertreters ab.

(2) Fordert der andere Teil den Vertreter zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor der Aufforderung dem Minderjährigen gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung wird unwirksam. Die Genehmigung kann nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.

(3) Ist der Minderjährige unbeschränkt geschäftsfähig geworden, so tritt seine Genehmigung an die Stelle der Genehmigung des Vertreters.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 02.01.2002
1. Die Bestimmung gilt für Verträge (auch dingliche, z.B. § 929), auf einseitige Rechtsgeschäfte ist sie nur ausnahmsweise anwendbar (§ 111 BGB). Danach ist ein ohne Einwilligung abgeschlossenen, nicht nur vorteilhaftes, Geschäft schwebend unwirksam, bis die Genehmigung erfolgt. Dies bedeutet, daß die Parteien aus dem Rechtsgeschäft keine Rechte und Pflichten geltend machen können.

2.1. Mit der Genehmigung des Vertrages durch den gesetzlichen Vertreter (§ 184 BGB), wird dieser von Anfang an wirksam. Die Genehmigung ist grundsätzlich an keine Fristen gebunden und formfrei, kann also unter Umständen auch konludent erfolgen. Verweigert der gesetzliche Vertreter die Genehmigung, wird der Vertrag entgültig unwirksam. Diese Weigerung ist als einseitige zugangsbedürftige Willenserklärung unwiderruflich. Eine Rückabwicklung schon erfolgter Leistungen kann über §§ 812 ff oder 985 ff BGB erfolgen. Eine Haftung kann nicht auf c.i.c. sondern nur auf unerlaubte Handlung (§ 823 ff BGB) gestützt werden.

2.2. Wird der Minderjährige volljährig, so wird ein schwebend unwirksamer Vertrag nur dann wirksam, wenn er (selbst!) ihn noch genehmigt. Eine konkludente Genehmigung ist anzunehmen, wenn der Volljährige den Vertrag fortsetzt, vorausgesetzt der Volljährige erkennt bei pflichtgemäßer Sorgfalt, daß sein Verhalten als nachträgliche Genehmigung der Vertrages genehmigt werden kann.

3.1. Der Vertraggegner kann den Schwebezustand dadurch beenden, daß er den gesetzlichen Vertreter zu einer Erklärung über die Genehmigung auffordert. Diese Aufforderung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung (§ 130 BGB), welche aber kein Rechtsgeschäft, sondern nur eine geschäftsähnliche Handlung darstellt.

3.2. Die Rechtsfolge ist, daß eine dem Minderjährigen erklärte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung unwirksam ist. Die Genehmigung oder deren Verweigerung kann abweichend von § 182 I BGB nur noch gegenüber dme Geschäftsgegner erklärt werden. Mit dem Zugang der Aufforderung beginnt die Zweiwochenfrist. Diese kann aber von dem Auffordenden einseitig verlängert werden, eine Verkürzung der Frist verlangt dagegen eine vertragliche Vereinbarung. Nach Ablauf der Frist ohne zustimmende Erklärung (§§ 187 I., 188 II BGB) gilt die Genehmigung verweigert. Die Aufforderung läßt das Widerrufsrecht (§ 109 BGB) unberührt. Auf die Einwilligung ist die Regelung des § 108 II BGB nicht anwendbar. Allerdings wird eine entsprechende Anwendung zugebilligt, wenn der Vertragsgegner ein dringendes Interesse an der Beseitigung der Ungewissheit hat.

4. Prozessuales
Die Beweislast für die Einwilligung, Genehmigung und deren Rechtzeitigkeit hat derjenige, welcher sich auf den Vertrag beruft, für die Aufforderung nach § 108 II BGB und der Vereigerung der Genehmigung die Gegenpartei.

5. Klausurtipp:
Nicht vergessen, die dingliche Einigung (929, etc.) und die schuldrechtliche (433, etc.) zu trennen! Und die dingliche ist bei beweglcihen Sachen meist schon nach § 107 als lediglich rechtlicher Vorteil voll wirksam.
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