Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 774 Gesetzlicher Forderungsübergang (Regelung seit 01.01.2002)
(1) Soweit der Bürge den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden. Einwendungen des Hauptschuldners aus einem zwischen ihm und dem Bürgen bestehenden Rechtsverhältnis bleiben unberührt.

(2) Mitbürgen haften einander nur nach § 426.

1. Dem Bürgen könne zwei Rückgriffsansprüche gegenüber dem Hauptschuldner zustehen. Zum einen kann sich aus dem Innenverhältnis zw. Hauptschuldner und Bürgen ein Aufwendungsersatzanspruch (§§ 675, 683, 684, 670 BGB) ergeben. Ein weiterer Rückgriffsanspruch ergibt sich aus dem gesetzlichen Forderungsübergang. Der Bürge hat die Wahl zwischen diesen getrennten Rückgriffsansprüchen (OLG Köln, NJW-RR 89, 1266).

2. Voraussetzung für einen Rückgriff gegenüber dem Hauptschuldner ist der gesetzlichen Forderungsübergang auf den Bürgen nach § 774 BGB. Dazu müssen die Haupt- und Bürgschaftsschuld bestehen. Dies ist nicht der Fall, wenn die Hauptschuld durch Zahlung des Schuldners schon erloschen ist bevor der Bürge an den Gläubiger geleistet hat. Dann besteht nur ein Anspruch aus §§ 812 ff BGB gegen den Gläubiger. Desweiteren muss der Gläubiger in Erfüllung der Bürgschaftsschuld vom Bürgen entgültig befriedigt worden sein (§ 362 BGB). Dies kann u.a. durch Aufrechnung mit eigenen Forderungen gegenüber dem Gläubiger erfolgen (§§ 387 ff BGB). Durch Bestimmung des Leistungszwecks ist im Einzelfall festzustellen, ob der Bürge auf die Bürgschaftsschuld oder als Dritter auf die Hauptschuld leistet (§ 267 BGB).

3. Nach § 774 BGB gehen mit der Befriedigung des Gläubigers die Forderungen gegen den Hauptschuldner auf den Bürgen über. Davon sind gem. §§ 412, 401 BGB auch Nebenrechte mit umfaßt. Selbständige Sicherungsrechte (z.B. Sicherungseigentum, Eigentumsvorbehalt oder Sicherungsgrundschuld) müssen jedoch gesondert übertragen werden, wozu der Gläubiger verpflichtet ist (BGH NJW 95, 2635).

4. Der Schuldner kann auch nach dem Forderungsübergang auf den Bürgen die Einwendungen aus dem Schuldverhältnis mit dem Gläubiger geltend machen (§§ 412, 404 BGB). Dies gilt unabhängig davon, dass der Bürge nur auf Verurteilung an den Gläubiger geleistet hat, da keine Rechtskrafterstreckung gegenüber dem Hauptschuldner erfolgt. Nach der Vorschrift kann der Schuldner auch Einreden aus dem Innenverhältnis geltend machen.

5. Das Benachteiligungsverbot des Gläubigers nach § 774 I 2 BGB besteht vor allem für die Fälle, in denen der Bürge nur auf Teile der Schuld leistet und auch nur insoweit ein Forderungsübergang erfolgt. Zwar können nun beide den Hauptschuldner in Anspruch nehmen, doch darf dadurch die Rechtsstellung des Gläubigers nicht beeinträchtigt werden, da der Bürge ja gerade dafür haften sollte, dass die Risikien des Gläubigers abgesichert werden (BGH 110, 41). So hat z.B. der Gläubiger im Rahmen des Insolvenzverfahrens bei der Befriedigung Vorrang vor dem Bürgen (BGH 27, 51).

6. Mitbürgen sind Gesamtschuldner (§ 769 BGB) und müssen nach § 426 BGB anteilig für die Schuld einstehen, wenn nichts anderes vereinbart worden ist. Die Ausgleichspflicht eines Mitbürgen kann nur durch Zustimmung der anderen Mitbürgen nachträglich verändert werden (BGH Urt.v.13.01.2000-IX ZR 11/99).

7. Prozessuales:
Derjenige Mitbürge, welcher sich auf einer andere Haftungsquote als die Haftung zu gleichen Teilen beruft, muss dies beweisen.

Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit des Rechtsanwalts Michael Linke. Stand ist eigentlich der 20.07.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.
       URTEILE GESETZE/VO KOMMENTARE VIDEOS ÜBER UNS IMPRESSUM