Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 769 Mitbürgschaft (Regelung seit 01.01.2002)
Verbürgen sich mehrere für dieselbe Verbindlichkeit, so haften sie als Gesamtschuldner, auch wenn sie die Bürgschaft nicht gemeinschaftlich übernehmen.

Haften nun mehrere Bürgen, stellt sich die Frage des Vorgehens des Gläubigers gegen die Bürgen sowie anschließend die Frage der Ansprüche der Bürgen untereinander.

Für das Verhältnis der Mitbürgen zu dem Gläubiger gelten die §§ 421 - 425 BGB. Folglich kann der Gläubiger von jedem der Bürgen den vollen Betrag verlangen.Dies gilt unabhängig von der Frage, ob die Bürgen etwas voneinander wußten oder nicht.

Für das Verhältnis der Bürgen untereinander gelten insbesondere die Vorschriften der §§ 774 II und 426 BGB. Demnach kann der Inanspruchgenommene von den anderen anteiligen Ausgleich verlangen.

Eine Reduzierung der Bürgenverpflichtung eines Mitbürgen lediglich durch die Gläubigerin ist gem. § 767 BGB (analog?) im Innenverhältnis unwirksam. Der Ausgleichsanspruch der anderen Mitbürgen kann nur durch Vereinbarung/Zustimmung der Mitbürgen untereinander nachträglich verringert werden (siehe: BGH v. 13.1.2000 - IX ZR 11/99).

Abweichende Vereinbarungen sind möglich. So kann zB. kein Ausgleich gegenüber dem lediglich als „Ausfall-Bürge“ fungierenden Bürgen verlangt werden. Aufgrund von § 767 BGB analog kann allerdings ein normaler Bürge nach Übernahme einer weiteren Bürgschaft (eines anderen Bürgen!) nicht zum Ausfallbürgen reduziert werden, ohne dass der neue Bürge zustimmt (Pal.-Sprau m.Hinw. auf: Schuler NJW 53, 1689).

Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit des Rechtsanwalts Michael Linke. Stand ist eigentlich der 23.03.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.
Urteile nach 02.01.2002, also nach Abschluss dieser Kommentierung
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