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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 737 Ausschluss eines Gesellschafters (Regelung seit 01.01.2002)
Ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass, wenn ein Gesellschafter kündigt, die Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern fortbestehen soll, so kann ein Gesellschafter, in dessen Person ein die übrigen Gesellschafter nach § 723 Abs. 1 Satz 2 zur Kündigung berechtigender Umstand eintritt, aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Das Ausschließungsrecht steht den übrigen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu. Die Ausschließung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem auszuschließenden Gesellschafter.

Die Vorschrift ist auf alle Gesellschaften mit einer Fortsetzungsklausel (§ 736) anzuwenden. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes in der Person eines Gesellschafters, tritt hier der Ausschluss des Betreffenden und Fortsetzung der Gesellschaft durch die übrigen Gesellschafter an Stelle der Kündigung mit Auflösungsfolge. Der Ausschluss stellt das äußerste Mittel dar, wenn anders eine Abhilfe nicht zu erreichen ist. Daher sind an den wichtigen Grund strengste Anforderungen zu stellen.

Das Ausschließungsrecht steht den übrigen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu (S.2). Sind nicht alle übrigen Gesellschafter an der Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung beteiligt, ist der Ausschließungsbeschluss nur dann wirksam, wenn die ferngebliebenen Gesellschafter den Beschluss der übrigen für sich verbindlich erklärt haben. Da der Ausschluss die Geschäftsgrundlagen berührt, sind die Gesellschafter mit seltenen Ausnahmen aufgrund der Treupflicht (§ 242) nicht zur Zustimmung verpflichtet. Der Auszuschließende selbst ist nicht stimmberechtigt, jedoch ist ihm rechtliches Gehör zu gewähren. Da aber auch hier nur dann Unwirksamkeit des Beschlusses anzunehmen ist, wenn das Fehlen eines Gesellschafters auf die Abstimmung Einfluss gehabt haben kann, dürfte auch bei fehlender Anwesendheit des Auszuschließenden der Beschluss wirksam sein.

Die Übertragung der Befugnis zum Ausschluss eines Gesellschafters aus wichtigem Grund auf den Geschäftsführer stellt keine Beschränkung des gesetzlichen Rechtes der Gesellschafter nach Satz 1 dar (OLG Köln, Urt. v. 15.3.2000 - 13 U 134/99).

Der Ausschluss wird mit Zugang der rechtsgestaltenden Ausschlusserklärung an den Ausgeschlossenen wirksam (S.3) und hat das unmittelbare Ausscheiden zur Folge. Der Anteil des Ausgeschlossenen am Gesellschaftsvermögen wächst ohne jegliche Übertragungshandlung (auch nicht Auflassung) den übrigen Gesellschaftern zu (§ 738). Stattdessen erhält er einen Abfindungsanspruch. Im Übrigen regeln sich die Folgen seines Ausscheidens nach den §§ 738-740.

Bei unzweideutiger Regelung im Gesellschaftsvertrag und außergewöhnlichen, sachlich dies rechtfertigenden Gründen im Einzelfall ist auch ein Ausschluss ohne wichtigen Grund möglich. Auch dann muss aber dem Ausgeschlossenen ein angemessener Abfindungsanspruch zustehen. Auch die Befugnis zum Ausschluss kann gesellschaftsvertraglich abweichend geregelt werden, etwa zu Gunsten eines Mehrheitsbeschlusses oder der Befugnis eines Gesellschaftsorgans.

Prozessuales:

Die Wirksamkeit des Ausschlusses ist durch Feststellungsklage überprüfbar. In diesem Fall sind alle Voraussetzungen einschließlich des wichtigen Grundes voll nachprüfbar.

Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit des Rechtsanwalts Michael Linke. Stand ist eigentlich der 04.09.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.
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