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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 735 Nachschusspflicht bei Verlust (Regelung seit 01.01.2002)
Reicht das Gesellschaftsvermögen zur Berichtigung der gemeinschaftlichen Schulden und zur Rückerstattung der Einlagen nicht aus, so haben die Gesellschafter für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis aufzukommen, nach welchem sie den Verlust zu tragen haben. Kann von einem Gesellschafter der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so haben die übrigen Gesellschafter den Ausfall nach dem gleichen Verhältnis zu tragen.

Die Vorschrift ist wegen § 731 nicht zwingend. Sie gilt nur für das Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander und vermag keine Rechte der Gläubiger zu begründen. Die Gesellschafter haben den Fehlbetrag entsprechend ihrer vereinbarten Verlustbeteiligung (S.1), im Zweifel also gem. § 722 I zu gleichen Teilen, abzudecken. Damit sind primär die zum Ausgleich verpflichteten Gesellschafter und nicht etwa die Gesellschafter mit einem noch offenen Guthaben verpflichtet. Im gleichen Verhältnis haben die übrigen Gesellschafter den von einem Gesellschafter nicht zu erlangenden Beitrag zu übernehmen (S.2).

Der Nachschussanspruch steht zwar der Gesellschaft zu, jedoch kann bei einfachen Fällen und bei Befriedigung von Gesellschaftergläubigern auch ein Anspruch zwischen den einzelnen Gesellschaftern zu bejahen sein.

Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit des Rechtsanwalts Michael Linke. Stand ist eigentlich der 06.06.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.
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