Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 729 Fortdauer der Geschäftsführungsbefugnis (Regelung seit 01.01.2002)
Wird die Gesellschaft aufgelöst, so gilt die Befugnis eines Gesellschafters zur Geschäftsführung zu seinen Gunsten gleichwohl als fortbestehend, bis er von der Auflösung Kenntnis erlangt oder die Auflösung kennen muss. Das Gleiche gilt bei Fortbestand der Gesellschaft für die Befugnis zur Geschäftsführung eines aus der Gesellschaft ausscheidenden Gesellschafters oder für ihren Verlust in sonstiger Weise.

Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 02.01.2002
Die Vorschrift ist dispositiv. Sie gilt seit dem 1.7.1998 mit ihrer Änderung durch das HRefG v. 22.6.1998 für alle denkbaren Auflösungsfälle, also auch Auflösungen nach den allgemeinen Grundsätzen zur Lösung von Schuldverhältnissen, sowie für jeden sonstigen Verlust der Geschäftsführungsbefugnis eines Gesellschafters. Im Zweifel gilt auch die aus der Geschäftsführungsbefugnis resultierende Vertretungsmacht (§ 714) als fortbestehend, nach § 169 BGB jedoch nicht gegenüber Bösgläubigen.

Prozessuales:

Die Beweislast für die Bösgläubigkeit hat der zu tragen, der sie behauptet.

Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit des Rechtsanwalts Michael Linke. Stand ist eigentlich der 31.05.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.
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