BGB
BĂŒrgerliches Gesetzbuch
§ 722 Anteile am Gewinn und Verlust (Regelung seit 01.01.2002)
(1) Sind die Anteile der Gesellschafter am Gewinn und Verlust nicht bestimmt, so hat jeder Gesellschafter ohne RĂŒcksicht auf die Art und die GröĂe seines Beitrags einen gleichen Anteil am Gewinn und Verlust.
(2) Ist nur der Anteil am Gewinn oder am Verlust bestimmt, so gilt die Bestimmung im Zweifel fĂŒr Gewinn und Verlust.
Franz-Anton Plitt (Internet entrepreneur) Chisinau (Moldova)
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Stand: 02.01.2002 |
Die Vorschrift findet im Falle vorhandener Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag oder konkludenter Art keine Anwendung. Der Abs.2 bildet eine Auslegungsregel fĂŒr unvollstĂ€ndige Vertragsregeln, Abs.1 einen ergĂ€nzenden Rechtssatz fĂŒr den Fall einer unterlassenen anderweitigen Vertragsregel. Abs.1 enthĂ€lt eine AusprĂ€gung des Grundsatzes der gleichmĂ€Ăigen Behandlung der Gesellschafter. Er ist jedoch dann nicht anzuwenden, wenn die Höhe der Beteiligung im Gesellschaftsvertrag bewuĂt fĂŒr eine spĂ€tere Vereinbarung offengelassen wurde, welche aber nicht erfolgt ist.
Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit des Rechtsanwalts Michael Linke. Stand ist eigentlich der 30.05.2000. Aus technischen GrĂŒnden musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.