Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 714 Vertretungsmacht (Regelung seit 01.01.2002)
Soweit einem Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag die Befugnis zur Geschäftsführung zusteht, ist er im Zweifel auch ermächtigt, die anderen Gesellschafter Dritten gegenüber zu vertreten.

Bei einem gemeinschaftlichen Handeln aller Gesellschafter im Rechtsverkehr liegt keine Vertretung, sondern ein Handeln der Gesamthand vor. Es gibt zwar keine gesetzliche Vertretung der Gesellschafter durch einen von ihnen, aber rechtsgeschäftlich kann Vertretungsmacht (Vollmacht) erteilt werden. Nur diese wird mangels abweichender Regelung per Gesetz an eine übertragenen Geschäftsführungsbefugnis geknüpft. Berechtigt und verpflichtet wird, soweit die Vollmacht reicht, die Gesamthand der Gesellschafter im Zweifel nach §§ 420, 431 und 427, also als Gesamtschuldner. Für die Vollmacht gelten die allgemeinen Grundsätze, bei ihrem Fehlen also die §§ 177, 179 und die Grundsätze der Rechtscheinvollmacht. Eine besondere Übertragung von Vertretungsbefugnissen für bestimmte Arten von Geschäften auf Gesellschafter oder Dritte ist möglich, nicht jedoch eine Gesamtübertragung.

Zur Vertretungsmacht gehört i.d.R auch die Prozessvollmacht für die Gesamthand. Bei Vorliegen einer Interessenkollision entfällt aber die Vertretungsmacht des betroffenen Gesellschafters. Zur Passivvertretung, also zur Entgegennahme von Willenserklärungen ist jeder Gesellschaftsvertreter allein befugt. Letzteres folgt aus dem allgemeinen Rechtsgedanken der §§ 28 Abs.II, 1629 Abs.I S.2 BGB; 125 Abs.II S.3 HGB; 78 Abs.II S.2 AktG und 35 Abs.II S.3 GmbHG.

Die Gesellschafter haften für die eingegangenen Verbindlichkeiten grundsätzlich mit dem Gesellschaftsvermögen und mit ihrem Privatvermögen. Zwar kann die Haftung der vertretenen Gesellschafter z.B. auf das Gesellschaftsvermögen oder die Höhe des Gesellschafteranteils am Gesellschaftsvermögen beschränkt werden, jedoch ist dazu eine ausdrückliche oder stillschweigende individualvertragliche Vereinbarung mit dem Dritten erforderlich. Diese Haftung kann nicht durch einen Namenszusatz oder einen anderen, den Willen, nur beschränkt für diese Verpflichtungen einzustehen, verdeutlichenden Hinweis beschränkt werden (BGH, Urt. v. 27.9.1999 - II ZR 371/98). Eine entsprechende Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern allein schränkt lediglich die Vollmacht der geschäftsführenden Gesellschafter ein.

Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit des Rechtsanwalts Michael Linke. Stand dieser Bearbeitung ist eigentlich der 22.05.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.

Urteile nach 02.01.2002, also nach Abschluss dieser Kommentierung
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