Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 709 Gemeinschaftliche Geschäftsführung (Regelung seit 01.01.2002)
(1) Die Führung der Geschäfte der Gesellschaft steht den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu; für jedes Geschäft ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich.

(2) Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, so ist die Mehrheit im Zweifel nach der Zahl der Gesellschafter zu berechnen.

Geschäftsführung beinhaltet die Verwirklichung des Gesellschaftszwecks. Sie betrifft nur das Innenverhältnis der Gesellschafter als solche zueinander. Dagegen handelt es sich um Fragen der Vertretung (§§ 714, 715), wenn es darum geht, ob und wieweit der geschäftsführende Gesellschafter nach außen im rechtgeschäftlichen Verkehr mit Dritten mit unmittelbarer Wirkung für die Gesellschafter handeln kann.

Die Vorschrift bezeichnet in Abs.1 den Regelfall der gemeinschaftlichen Geschäftsführung. Es gilt hier also der Grundsatz der Einstimmigkeit. Beim Vorgehen gegen einen Gesellschaftsschuldner besteht daher notwendige Streitgenossenschaft gem.§ 62 I 2.Fall ZPO. Ein einzelner Gesellschafter ist nur dann allein klagebefugt, wenn er Sozialansprüche an die Gesamthand (s. hierzu unter § 705) einklagt oder wenn die anderen Gesellschafter aus gesellschaftswidrigen Gründen ihre Mitwirkung unter Beteiligung des verklagten Gesellschaftsschuldners verweigern. Grundsätzlich besteht nämlich ein Interesse der Gesellschafter zunächst untereinander die Geltendmachung einer Forderung abzuklären. Jedoch ist nach § 744 II analog ein Notgeschäftsführungsrecht zur Abwendung akuter Gefahren für die Gesellschaft oder den Gesellschaftsgegenstand anzunehmen. In diesem Fall handelt der einzelne Gesellschafter aber nicht als Geschäftsführer oder Vertreter, sondern kraft Verwaltungsrecht im eigenen Namen und mit Anspruch auf Aufwendungsersatz (§ 748). Einen Anspruch der Gesamthand kann ein Gesellschafter mit Ermächtigung der übrigen Gesellschafter im eigenen Namen und auf eigene Rechnung in Prozessgeschäftsführung geltend machen, sofern er daran ein eigenes Interesse hat. Im Übrigen kann der Gesellschafter zwar Rechte der Gesellschaft im eigenen Namen geltend machen, nicht aber die Gesellschaft vertreten.

Der Mehrheitsgrundsatz des Abs.2 gilt nur bei entsprechender gesellschaftsvertraglicher Vereinbarung. Bei allgemeiner Formulierung gilt der Mehrheitsgrundsatz nur für Beschlüsse über die Geschäftsführung und laufende Angelegenheiten in Verwirklichung des Gesellschaftszwecks, nicht aber für Änderungen des Bestandes und der Organisation, mithin der Gesellschaftsgrundlagen (s. unter § 705). Eine Berechnung der Mehrheit erfolgt im Zweifel nicht nach der Einlagehöhe, sondern nach der Gesellschafterzahl.

Die Herbeiführung der Gesellschafterbeschlüsse ist Aufgabe der Geschäftsführung. Wenn die Geschäftsführung nicht zur Gesellschafterversammlung einlädt, kann dies ein einzelner Gesellschafter in dem Fall wirksam übernehmen, dass er die Einberufung berechtigt verlangen kann. Der Beschluss selbst stellt sich als Sozialakt der körperschaftlichen Willensbildung dar. Da hierdurch jeder Gesellschafter sein Recht auf Mitgestaltung und Mitverwaltung der Gesellschaftsangelegenheiten wahrnimmt, ist das Verbot des Selbstkontrahierens gem. § 181 dann nicht anwendbar, wenn ein Gesellschafter einen anderen Gesellschafter bei Beschlüssen über die Geschäftsführung oder andere gemeinsame Gesellschaftsangelegenheiten im Rahmen des Gesellschaftsvertrages vertritt.

Für alle nicht von der Geschäftsführung ausgeschlossenen (§§ 710, 712) Gesellschafter besteht eine Mitwirkungspflicht dahingehend, dass sie nicht beharrlich den Gesellschafterversammlungen fernbleiben und Gesellschafterbeschlüsse durch bloße Passivität verhindern dürfen. Ablehnungsgründe müssen zum Zwecke eines Meinungsaustausches offengelegt werden. Sind diese, bei Erforderlichkeit der Maßnahme aus Gesellschaftszweck und-interesse, nicht vertretbar oder handelt es sich bei einstimmiger Geschäftsführung um notwendige Maßnahmen i.S.d. § 744 II, besteht sogar eine Zustimmungspflicht.

Das Stimmrecht selbst ist ein Ausfluss des Mitgliedschaftsrechtes und damit nicht auf Dritte übertragbar. Als Willenserklärung ist die Stimmabgabe anfechtbar. Stimmbindungsverträge sind im Rahmen der allgemeinen Regeln zulässig und schuldrechtlich bindend.

Als Ausfluss der persönlichen Mitgliedschaft ist auch die Geschäftsführungsbefugnis insgesamt nicht auf einen Dritten übertragbar. Behalten die Gesellschafter aber die organschaftliche Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis selbst, sind auch andere Formen, wie Betriebsführungs- oder Managementverträge zulässig. Innerhalb dieser Verträge können auf Dritte auch in weitem Umfang Aufgaben der Geschäftsführung und umfassende Vollmachten übertragen werden.

Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit des Rechtsanwalts Michael Linke. Stand ist eigentlich der 15.01.2001. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.
Urteile nach 02.01.2002, also nach Abschluss dieser Kommentierung
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