Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 707 Erhöhung des vereinbarten Beitrags (Regelung seit 01.01.2002)
Zur Erhöhung des vereinbarten Beitrags oder zur Ergänzung der durch Verlust verminderten Einlage ist ein Gesellschafter nicht verpflichtet.

Die Vorschrift dient, soweit eine Beitragshöhe vereinbart wurde, dem Schutz des Gesellschafters vor unübersehbaren Risiken, kann aber vertraglich zu Gunsten einer Nachschusspflicht abbedungen werden. Wurde keine Beitragshöhe vereinbart und haben sich die Gesellschafter ausdrücklich oder stillschweigend verpflichtet, das Erforderliche zur Erreichung des Gesellschaftszwecks beizusteuern, besteht dagegen eine Nachschusspflicht. In anderen Fällen ist zur Erhöhung der Beitragspflicht ein Gesellschafterbeschluss nötig. Da die Bestimmung nach § 707 zu den Gesellschaftsgrundlagen gehört, kann ein beitragserhöhender Beschluss nur dann wirksam durch Mehrheitsentscheidung statt Einstimmigkeit gefasst werden, wenn ein solcher im Gesellschaftsvertrag auch gerade hierfür vorgesehen ist (Bestimmtheitsgrundsatz; OLG Stuttgart, Urt.v.19.4.2000 - 20 U 96/99 zur KG; allgemein hierzu unter § 705).

Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung bezüglich der Einlage trägt die Gesellschaft. Bei Gebrauchsüberlassung jedoch nur die Gebrauchsgefahr; hier trägt der Gesellschafter selbst die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung (§ 723 S.2).

Die Vorschrift gilt nicht den Gläubigern der Gesellschaft gegenüber, sondern nur im Innenverhältnis der Gesellschafter und nur solange die Gesellschaft besteht. Nach dem Ende der Gesellschaft kann gemäß § 735 eine Nachschusspflicht bestehen.

Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit des Rechtsanwalts Michael Linke. Stand ist eigentlich der 15.01.2001. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.
Urteile nach 02.01.2002, also nach Abschluss dieser Kommentierung
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