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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 651g Ausschlussfrist, Verjährung (Regelung seit 01.01.2002)
(1) Ansprüche nach den §§ 651c bis 651f hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. § 174 ist nicht anzuwenden. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.

(2) Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651c bis 651f verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.

Zur Änderung zum 01.01.2002 (Schuldrechtsreform!)
(Etwaige Ergänzungen zum Originaltext sind blau!)


A. Auszug aus Entwurf BT-Drucksache 14/6040:


Entwurf der Bundesregierung (Seite 3)

1. Vorschlag


47. § 651g Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „sechs Monaten“ durch die Wörter „zwei Jahren“ ersetzt.

b) Satz 3 wird aufgehoben.



2. Begründung zur Änderung des § 651g:


Zu Nummer 47 – Änderung des § 651g Abs. 2 § 651g Abs. 2 regelt beim Reisevertrag die Verjährung von Ansprüchen des Reisenden bei Fehlern der Reise. Nach dem bisherigen Satz 1 beträgt die Verjährungsfrist für Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651c bis 651f sechs Monate ab dem vertraglich vorgesehenen Ende der Reise. Diese Verjährungsfrist wird auf zwei Jahre erhöht. Es besteht nach Abschaffung der kurzen 6-Monats-Verjährung bei Kaufund Werkvertrag kein Grund, allein beim Reisevertrag an der sechsmonatigen Verjährungsfrist festzuhalten. Im Gegenzug wird die Verjährungsfrist in § 651l Satz 2 RE eingeschränkt dispositiv gestellt: Sie kann durch Parteivereinbarung auf ein Jahr abgekürzt werden (siehe nachstehende Begründung zu § 651l RE). Der Reiseveranstalter ist zudem durch den beizubehaltenden § 651g Abs. 1 geschützt: Danach hat der Reisende Gewährleistungsansprüche innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen, andernfalls er von der Geltendmachung der Ansprüche ausgeschlossen ist – vom Fall der unverschuldeten Fristversäumnis abgesehen (Satz 2). § 651g Abs. 2 Satz 3, der eine Hemmung der Verjährung bis zur Zurückweisung der Ansprüche durch den Reiseveranstalter vorsieht, ist durch § 203 RE überflüssig geworden.


B. Stellungnahme des Bundesrates - BT-Drucksache 14/6857, Anlage 2, Seite 5-41


1. Vorschlag - 138. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 47 (§ 651g Abs. 2 BGB), Nr. 48 (§ 651l BGB)


In Artikel 1 Abs. 1 sind die Nummern 47 und 48 zu streichen.

2. Begründung - 138. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 47 (§ 651g Abs. 2 BGB), Nr. 48 (§ 651l BGB)


Die sechsmonatige Verjährungsfrist des § 651g Abs. 2 Satz 1 BGB in der bisherigen Fassung sollte erhalten bleiben. Die Tatsache, dass die bisherige sechsmonatige Verjährungsfrist für Mängelansprüche im Werkvertragsrecht auf zwei Jahre verlängert werden soll, ist kein hinreichender Grund, eine entsprechende Verlängerung auch im Reisevertragsrecht vorzusehen. Im Werkvertragsrecht ist die sechsmonatige Frist deutlich zu kurz. Im Reisevertragsrecht lässt sich eine solche Aussage dagegen nicht treffen. Vielmehr ist die kurze Frist hier weiterhin notwendig, weil die für einen Reisemangel maßgebenden Umstände sich besonders schnell verändern und schon nach kurzer Zeit im Prozess eine verlässliche Beweisaufnahme sehr erschwert ist. Dass es nicht gerechtfertigt ist, wegen der Verlängerung der Verjährungsfrist für Mängelansprüche im Kauf- und Werkvertragsrecht auf zwei Jahre jede kürzere Verjährungsfrist ebenfalls zu verlängern, zeigt die Beibehaltung der kurzen Frist für bestimmte mietrechtliche Ansprüche durch das Mietrechtsreformgesetz (§ 548 Abs. 1 und 2 BGB n. F.).

Wird die Frist nicht verlängert, ist die Änderung des § 651l BGB-E gegenstandslos.


C. Gegenäußerung der Bundesregierung - BT-Drucksache 14/6857, Anlage 3, Seite 42-72


Zu Nummer 138 Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 47 (§ 651g Abs. 2 BGB), Nr. 48 (§ 651l BGB)


Die Bundesregierung spricht sich gegen den Vorschlag des Bundesrates aus. Der Verweis auf das Mietrecht ist nach Ansicht der Bundesregierung nicht stichhaltig. Die der sechsmonatigen Verjährungsfrist unterliegenden Ansprüche des Mieters auf Ersatz von auf die Mietsache gemachten Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung sind Ansprüche, die vom Zustand der Mietsache zurzeit der Rückgabe abhängen. Mit der kurzen Verjährung sollen diese Ansprüche einer raschen Abwicklung zugeführt werden. Der Grund liegt in dem Interesse des Vermieters, die Mietsache möglichst bald nach Beendigung des Mietverhältnisses wieder nutzen, insbesondere sie erneut vermieten zu können. Hierfür ist es oftmals erforderlich, die vom Mieter herbeigeführten Veränderungen rückgängig zu machen und die hinterlassene Einrichtung des Mieters zu beseitigen. Solche Maßnahmen bergen indes die Gefahr für den Vermieter, dass er die Beweislage zu seinen Ungunsten verändert oder sich Schadensersatzansprüchen aussetzt. Daher ist schnelle Rechtssicherheit gefordert, die durch die kurze Verjährungsfrist gewährleistet wird.

Eine vergleichbare Situation ist im Reiserecht nicht gegeben. Die Problematik besteht allein darin, dass die für einen Reisemangel maßgebenden Umstände sich besonders schnell verändern und schon nach kurzer Zeit im Prozess eine verlässliche Beweisaufnahme sehr erschwert ist. Gerade hierfür dient die vom Entwurf beibehaltene Pflicht des Reisenden nach § 651g Abs. 1 BGB, Gewährleistungsansprüche innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise geltend zu machen, anderenfalls er mit seinen Ansprüchen ausgeschlossen ist. Der Reiseveranstalter ist damit im Bilde und kann die zur Abwehr der Ansprüche gegebenenfalls notwendigen Beweise sichern.


D. Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)- BT-Drucksache 14/7052


Der 6. Ausschuß des Bundestages beschloß dann den § 651g wie folgt zu ändern: (BT-Drucksache 14/7052, Seite 4)

Entwurf

Beschlüsse des 6. Ausschusses

47. § 651g Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „sechs Monaten“ durch die Wörter „zwei Jahren“ ersetzt.

b) Satz 3 wird aufgehoben.

46. unverändert



E. Weiterer Fortgang des Verfahrens


Folglich erging das Gesetz ohne weitere Änderungen zu diesem Paragraphen.
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung
Urteile nach 05.10.2006, also nach Abschluss dieser Kommentierung
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