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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 464 Ausübung des Vorkaufsrechts (Regelung seit 01.01.2002)
(1) Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Verpflichteten. Die Erklärung bedarf nicht der für den Kaufvertrag bestimmten Form.

(2) Mit der Ausübung des Vorkaufsrechts kommt der Kauf zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten unter den Bestimmungen zustande, welche der Verpflichtete mit dem Dritten vereinbart hat.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 07.09.2006
Zur Änderung zum 01.01.2002 (Schuldrechtsreform!)
(Etwaige Ergänzungen zum Originaltext sind blau!)


A. Auszug aus Entwurf BT-Drucksache 14/6040:


Entwurf der Bundesregierung (Seite 3)

1. Vorschlag


31. Im zweiten Buch wird der bisherige siebente Abschnitt der Abschnitt 8 und dessen erster Titel wird durch folgende Titel ersetzt:

„Titel 1 - Kauf, Tausch

Untertitel 2 - Besondere Arten des Kaufs

Kapitel 3 - Vorkauf

(...)

§ 464

Ausübung des Vorkaufrechts

(1) Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Verpflichteten. Die Erklärung bedarf nicht der für den Kaufvertrag bestimmten Form.

(2) Mit der Ausübung des Vorkaufsrechts kommt der Kauf zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten unter den Bestimmungen zustande, welche der Verpflichtete mit dem Dritten vereinbart hat.

(...)



2. Begründung zur Änderung des § 464:


Zu Nummer 31 – Änderung des bisherigen siebenten Abschnitts im zweiten Buch

Als Folge der Einfügung eines neuen Abschnitts über die Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen wird der bisherige, einzelne Schuldverhältnisse betreffende siebente Abschnitt zu Abschnitt 8.

Die Nummer 31 des Entwurfs enthält im Übrigen zunächst in Titel 1 eine Überarbeitung des Kaufrechts.

Aufgehobene Vorschriften

Die Neufassung des Kaufrechts, deren Grundzüge bereits in der Allgemeinen Begründung dargestellt wurden, bringt die Aufhebung bzw. Umstellung einiger Vorschriften des bisherigen Kaufrechts mit sich. Im Einzelnen handelt es sich um die folgenden Vorschriften:

(...)

Zu Untertitel 2 – Besondere Arten des Kaufs

Zur Aufhebung des § 464

Die Schuldrechtskommission hatte in einem § 443 ihres Vorschlags die Übernahme des derzeitigen § 464 vorgesehen. Danach sollten dem Käufer auch dann keine Rechte wegen eines Sachmangels zustehen, wenn er die Sache als Erfüllung annimmt und einen Sachmangel nicht rügt, den er kennt. Während es nach dem bisherigen § 460 ebenso wie nach dem neuen § 442 Abs. 1 auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses ankommt, hätte diese Regelung Bedeutung für die Kenntnis, die der Käufer zwischen Vertragsschluss und Übergabe der Kaufsache erlangt.

Eine solche Regelung wäre mit Artikel 2 Abs. 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie nicht zu vereinbaren. Danach kommt es allein auf die Kenntnis im Zeitpunkt des Vertragsschlusses an. § 443 des Kommissionsentwurfs hätte aber einen Fall geregelt, in dem – darüber hinausgehend – die Rechte des Käufers wegen eines Sachmangels auch bei späterer Kenntniserlangung ausgeschlossen wären. Das wäre eine Schlechterstellung des Verbrauchers gegenüber der Richtlinie, die nach der Richtlinie nicht zulässig ist. An dieser Schlussfolgerung sind Zweifel geäußert worden (Jorden, Verbrauchergarantien, 2001, S. 218). Diese sind aber nicht begründet. Die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie sieht in Artikel 2 Abs. 3 einen Haftungsausschluss nur für den Fall vor, dass der Käufer bei Vertragsschluss den Mangel kannte oder vernünftigerweise hätte kennen können. Nach Vertragsschluss kann es zu einem Haftungsausschluss nur kommen, wenn ein Mitgliedstaat von der Ermächtigung nach Artikel 5 Abs. 2 der Richtlinie Gebrauch macht und eine Rügepflicht einführt (Rieger, VuR 1999, 2987, 290). Es ist erwogen worden, die Vorschrift für andere als Verbrauchsgüterkäufe beizubehalten. Davon ist aber abgesehen worden.

Auf die Vorschrift kann nämlich außerhalb des Verbrauchsgüterkaufs verzichtet werden. Sie hat in der bisherigen Fassung des § 464 in der Praxis keine große Bedeutung erlangt. Beim bisherigen § 464 kommt es auf Kenntnis an; fahrlässige, auch grob fahrlässige Unkenntnis genügt nicht (Erman/ Grunewald, § 464 Rdnr. 3; MünchKomm/Westermann, § 464 Rdnr. 5). Die Anforderungen sind hoch (BGH, NJW 1992, 170, 171) und greifen nur ausnahmsweise ein. Im Übrigen kann im Einzelfall mit der rügelosen Entgegennahme einer als mangelhaft erkannten Sache eine den ursprünglichen Vertrag ändernde Vereinbarung über die Beschaffenheit der Sache verbunden sein. Abgesehen von derartigen Fällen ändert auch das Unterlassen einer Rüge nichts daran, dass der Verkäufer seine Pflicht aus dem Kaufvertrag zur Übereignung einer mangelfreien Sache verletzt hat. Der Käufer sollte deshalb auch außerhalb des Verbrauchsgüterkaufs mit seinen Gewährleistungsansprüchen nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden.

(...)


B. Stellungnahme des Bundesrates - BT-Drucksache 14/6857, Anlage 2, Seite 5-41


1. Vorschlag - 102. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 31 (§ 464 Abs. 1 Satz 2 BGB)


In Artikel 1 Abs. 1 Nr. 31 § 464 Abs. 1 Satz 2 ist das Wort „nicht“ zu streichen.

2. Begründung - 102. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 31 (§ 464 Abs. 1 Satz 2 BGB)


Die Formfreiheit der Ausübung des Vorkaufsrechts ist nicht mehr sachgerecht. Die Ausübung des Vorkaufsrechts ist in ihrer Bedeutung so komplex und weitreichend, dass es geboten erscheint, dieselbe Form wie für den Kaufvertrag zu verlangen, also für den Grundstückskaufvertrag die notarielle Beurkundung. Das Motiv für die bisherige Regelung war, dass mit § 313 BGB ursprünglich nur die Veräußerungsverpflichtung beurkundungspflichtig sein sollte und deshalb für die Ausübung des Vorkaufsrechts kein entsprechendes Schutzbedürfnis gesehen wurde. Dieser Grund ist weggefallen, seit auch die Erwerbsverpflichtung des Grundstückskäufers beurkundungspflichtig ist. Die Formfreiheit kann auch nicht damit begründet werden, dass der Berechtigte schon bei der vertraglichen Einräumung des Vorkaufsrechts notariell belehrt worden sei. Diese Belehrung bezieht sich nur auf die Bedeutung des Vorkaufsrechts, die von der rechtlichen und wirtschaftlichen Bedeutung der konkreten Ausübung dieses Rechts zu unterscheiden ist. Die notarielle Form ist zum Schutz des Vorkaufsberechtigten und insbesondere zum Schutz des Verbrauchers geboten.


C. Gegenäußerung der Bundesregierung - BT-Drucksache 14/6857, Anlage 3, Seite 42-72



Zu Nummer 102 Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 31 (§ 464 Abs. 1 Satz 2 BGB)


Die Bundesregierung kann sich diesem Vorschlag nicht anschließen. In dem wichtigen Fall des Grundstückskaufs, der Anlass für den Vorschlag ist, wird der Schutz des Vorkaufsberechtigten bei der vertraglichen Begründung eines Vorkaufsrechts dadurch erreicht, dass die Vereinbarung über die Einräumung des Vorkaufsrechts der Form des bisherigen § 313 Satz 1 BGB, jetzt § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB-RE, genügen, also notariell beurkundet werden muss (Palandt/ Heinrichs, BGB, 60. Aufl. 2001, § 313 Rdn. 11). Bei einem gesetzlichen Vorkaufsrecht sind die geregelten Situationen zu unterschiedlich, um eine einheitliche Ausrichtung der Form für die Vorkaufserklärung an der Form des Kaufvertrags zu rechtfertigen. Hier sollte eine Lösung nach den Besonderheiten des jeweiligen Sachzusammenhangs gefunden werden. So gibt es zum Beispiel Vorkaufsrechte für öffentliche Stellen, für deren Ausübung eine bestimmte Form nicht angemessen wäre.


D. Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)- BT-Drucksache 14/7052


Der 6. Ausschuß des Bundestages beschloß dann den Artikel 1 Nr. 31/ §464 nicht zu ändern: (BT-Drucksache 14/7052, Seite 4)

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

31. Im zweiten Buch wird der bisherige siebente Abschnitt der Abschnitt 8 und dessen erster Titel wird durch folgende Titel ersetzt:

„Titel 1 - Kauf, Tausch

Untertitel 2 - Besondere Arten des Kaufs

Kapitel 3 - Vorkauf

31. Im zweiten Buch wird der bisherige siebente Abschnitt der Abschnitt 8 und dessen erster Titel wird durch folgende Titel ersetzt:

„Titel 1 - Kauf, Tausch

Untertitel 2 - Besondere Arten des Kaufs

Kapitel 3 - Vorkauf

§ 464 - Ausübung des Vorkaufrechts § 464 - unverändert
(1) Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Verpflichteten. Die Erklärung bedarf nicht der für den Kaufvertrag bestimmten Form.

(2) Mit der Ausübung des Vorkaufsrechts kommt der Kauf zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten unter den Bestimmungen zustande, welche der Verpflichtete mit dem Dritten vereinbart hat.

-



E. Weiterer Fortgang des Verfahrens


Folglich erging das Gesetz ohne weitere Änderungen zu diesem Paragraphen.
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung
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