Die Vorschriften dieses Untertitels über den Kauf von Grundstücken finden auf den Kauf von eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken entsprechende Anwendung.
(Ergänzungen zum Originaltext sind blau!)
A. Auszug aus Entwurf BT-Drucksache 14/6040:
Entwurf der Bundesregierung (Seite 3)
1. Vorschlag
31. Im zweiten Buch wird der bisherige siebente Abschnitt der Abschnitt 8 und dessen erster Titel wird durch folgende Titel ersetzt:
„Titel 1 - Kauf, Tausch
Untertitel 1 - Allgemeine Vorschriften
(...)
§ 452
Schiffskauf
Die Vorschriften über den Kauf von Grundstücken finden auf den Kauf von eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken entsprechende Anwendung.
(...)
2. Begründung zur Änderung des § 452:
Zu Nummer 31 – Änderung des bisherigen siebenten Abschnitts im zweiten Buch
Als Folge der Einfügung eines neuen Abschnitts über die Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen wird der bisherige, einzelne Schuldverhältnisse betreffende siebente Abschnitt zu Abschnitt 8.
Die Nummer 31 des Entwurfs enthält im Übrigen zunächst in Titel 1 eine Überarbeitung des Kaufrechts.
Aufgehobene Vorschriften
Die Neufassung des Kaufrechts, deren Grundzüge bereits in der Allgemeinen Begründung dargestellt wurden, bringt die Aufhebung bzw. Umstellung einiger Vorschriften des bisherigen Kaufrechts mit sich. Im Einzelnen handelt es sich um die folgenden Vorschriften:
(...)
Zur Aufhebung des § 452
Mit der Übergabe (§ 445 Satz 1 RE) oder dem Annahmeverzug des Käufers (§ 445 Satz 3 RE) verbunden ist gemäß § 445 Satz 2 RE das Recht des Käufers auf die Nutzungen. Das geltende Recht knüpft hieran in § 452 die Verpflichtung des Käufers, den Kaufpreis, sofern ihn der Verkäufer nicht gestundet hat, zu verzinsen. Die Vorschrift beruht auf der Überlegung, dass der Käufer nicht gleichzeitig die Kaufsache und den (noch nicht gezahlten) Kaufpreis soll nutzen dürfen. Indessen leuchtet nicht ein, warum dies dem Käufer nicht gestattet sein soll, solange er mit der Zahlung des Kaufpreises nicht in Verzug ist. Der Verkäufer hat es in der Hand, durch Vereinbarung mit dem Käufer den Zeitpunkt festzuhalten, von dem ab der Kaufpreis verzinst werden soll; fehlt es an einer solchen Vereinbarung, so entscheiden die Regeln über den Schuldnerverzug, ob der Käufer Zinsen zu zahlen hat. Daneben besteht für einen Zinsanspruch wie derzeit gemäß § 452 kein Bedürfnis. Überdies gibt die Vorschrift dem Verkäufer die nicht erwünschte Möglichkeit, sich einen Zinsanspruch dadurch zu verschaffen, dass er die Übersendung der Rechnung hinauszögert.
(...)
B. Stellungnahme des Bundesrates - BT-Drucksache 14/6857, Anlage 2, Seite 5-41
Zu § 452 erfolgte keine Stellungnahme.
C. Gegenäußerung der Bundesregierung - BT-Drucksache 14/6857, Anlage 3, Seite 42-72
Zu § 452 erfolgte keine Gegenäußerung.
D. Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)- BT-Drucksache 14/7052
Der 6. Ausschuß des Bundestages beschloß dann den §452 wie folgt zu ändern: (BT-Drucksache 14/7052, Seite 4)
Entwurf | Beschlüsse des 6. Ausschusses |
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31. Im zweiten Buch wird der bisherige siebente Abschnitt der Abschnitt 8 und dessen erster Titel wird durch folgende Titel ersetzt: „Titel 1 - Kauf, Tausch Untertitel 1 - Allgemeine Vorschriften | 31. Im zweiten Buch wird der bisherige siebente Abschnitt der Abschnitt 8 und dessen erster Titel wird durch folgende Titel ersetzt: „Titel 1 - Kauf, Tausch Untertitel 1 - Allgemeine Vorschriften |
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§ 452 - Schiffskauf | § 452 - Schiffskauf |
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Die Vorschriften über den Kauf von Grundstücken finden auf den Kauf von eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken entsprechende Anwendung. | Die Vorschriften dieses Untertitels über den Kauf von Grundstücken finden auf den Kauf von eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken entsprechende Anwendung. |
E. Weiterer Fortgang des Verfahrens
Folglich erging das Gesetz ohne weitere Änderungen zu diesem Paragraphen.