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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 570 Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts (Regelung seit 01.01.2002)
Dem Mieter steht kein Zurückbehaltungsrecht gegen den Rückgabeanspruch des Vermieters zu.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 20.12.2007
1. Geschichte

Die Norm ist inhaltlich seit Beginn an im BGB enthalten. Bis 31.12.2002 fand man die Regelung unter § 556 II BGB.

2. Zweck und Bedeutung

Hier liegt eine Ausnahme zu § 273 BGB vor (nicht jedoch zu § 320, da es sich hier nicht um synallagmatische Pflichten handelt)!

Grund für die Abweichung von der allgemeinen Norm ist die regelmäßige Unverhältnismäßigkeit der zurückbehaltenen Sache (Grundstück) zur beanspruchten Forderung. Dieser Grund führt aber nicht zu einer Einschränkung der Anwendbarkeit, wenn denn ausnahmsweise die gesicherte Forderung doch den Grundstückswert erreicht (dazu ist der Gesetzeswortlaut zu eindeutig).

3. Anwendungsgebiet

Die Norm gilt gem. § 578 für das gesamte Mietrecht.

Die Norm gilt gem. § 581 II auch für das Pachtrecht (siehe z.B. Staud.-Jürgen Sonnenschein 1995 § 556 Rn. 45; PROT. II 189). Faktisch ist sie dort aber durch §§ 582 + 583 (Pfandrecht des Mieters an Inventar) etwas eingeschränkt.

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PROT. II ... : Protokolle der II. Kommission zur Beratung des Entwurfes eines bürgerlichen Gesetzbuches (später wurde daraus dann das BGB)

Staud.- ... : J. von Staudingers Kommentar zum BGB, Bearbeiter, Erscheinungsjahr des jeweiligen Teilbandes.
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