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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 416 Übernahme einer Hypothekenschuld (Regelung seit 01.01.2002)
(1) Übernimmt der Erwerber eines Grundstücks durch Vertrag mit dem Veräußerer eine Schuld des Veräußerers, für die eine Hypothek an dem Grundstück besteht, so kann der Gläubiger die Schuldübernahme nur genehmigen, wenn der Veräußerer sie ihm mitteilt. Sind seit dem Empfang der Mitteilung sechs Monate verstrichen, so gilt die Genehmigung als erteilt, wenn nicht der Gläubiger sie dem Veräußerer gegenüber vorher verweigert hat; die Vorschrift des § 415 Abs. 2 Satz 2 findet keine Anwendung.

(2) Die Mitteilung des Veräußerers kann erst erfolgen, wenn der Erwerber als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Sie muss schriftlich geschehen und den Hinweis enthalten, dass der Übernehmer an die Stelle des bisherigen Schuldners tritt, wenn nicht der Gläubiger die Verweigerung innerhalb der sechs Monate erklärt.

(3) Der Veräußerer hat auf Verlangen des Erwerbers dem Gläubiger die Schuldübernahme mitzuteilen. Sobald die Erteilung oder Verweigerung der Genehmigung feststeht, hat der Veräußerer den Erwerber zu benachrichtigen.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 02.01.2002
1. Regelungsgegenstand

Die Vorschrift ermöglicht eine erleichterte Genehmigung bei Schuldübernahmen im Zusammenhang mit Grundstücksgeschäften indem das Schweigen des Gläubigers als Genehmigung gelten soll. Die Schuldübernahme kann aber auch weiterhin gemäß §§ 414, 415 BGB erfolgen.

2. Form

Die erforderliche Mitteilung muß vom Veräußerer schriftlich an den Gläubiger ergangen sein. Nach Ablauf der Frist gilt die Genehmigung als erfolgt.

Voraussetzung ist die Einhaltung der inhaltlichen Vorgaben des Abs. 2.

3. Mitteilungspflicht

Verletzt der Veräußerer des Grundstückes seine Pflichten aus § 416 III BGB, macht er sich gegenüber dem Erwerber schadensersatzpflichtig.

4. Anwendbarkeit auf ähnliche Fallkonstellationen

Auf die Sicherungs-Grundschuld nach hM. entsprechend anwendbar (siehe auch § 53 ZVG; str.), auf die Schiffshypothek hingegen nicht.


Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit des Rechtsanwalts Thomas Weidel, Bitterfeld, einem damaligen Mitarbeiter der Fa. Advo-net.com, Eco-Part GmbH & Co. KG.

Für Hinweise und Anregungen sind wir immer dankbar. Bei Interesse ist qualifizierten Juristen die Aufnahme in die Kommentatoren-Liste möglich.
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