Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 410 Aushändigung der Abtretungsurkunde (Regelung seit 01.01.2002)
(1) Der Schuldner ist dem neuen Gläubiger gegenüber zur Leistung nur gegen Aushändigung einer von dem bisherigen Gläubiger über die Abtretung ausgestellten Urkunde verpflichtet. Eine Kündigung oder eine Mahnung des neuen Gläubigers ist unwirksam, wenn sie ohne Vorlegung einer solchen Urkunde erfolgt und der Schuldner sie aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist.

(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung, wenn der bisherige Gläubiger dem Schuldner die Abtretung schriftlich angezeigt hat.
1. Die Urkunde stellt nur ein quittungsähnliches Schriftstück dar und muß den Voraussetzungen des § 126 BGB genügen. Dem Schuldner steht ein Hinterlegungsrecht (§ 372 BGB) zu, wenn er berechtigte Zweifel an der Gläubigereigenschaft des Zessionars hat. Ist bei der Abtretung zwischen Zedent und Zessionar keine Abtretungsurkunde erstellt worden, so muß der Zessionar i.d.R. andere Schriftstücke beschaffen, welche den Schuldner vor einer doppelten Inanspruchnahme schützen.

Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit des Rechtsanwalts Thomas Weidel, Bitterfeld, einem damaligen Mitarbeiter der Fa. Advo-net.com, Eco-Part GmbH & Co. KG. Stand ist eigentlich der 26.06.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.

Für Hinweise und Anregungen sind wir immer dankbar. Bei Interesse ist qualifizierten Juristen die Aufnahme in die Kommentatoren-Liste möglich.
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