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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 546a Entschädigung des Vermieters bei verspäteter Rückgabe (Regelung seit 01.01.2002)
(1) Gibt der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Miete oder die Miete verlangen, die für vergleichbare Sachen ortsüblich ist.

(2) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
1. Einführung

Der Wortlaut legt nahe, dass der Anspruch aus § 546a ein Schadensersatzanspruch ist.

Die Vorschrift regelt die Ansprüche des Vermieters wegen verspäteter Rückgabe durch den Mieter.

Nach richtiger Ansicht wird man feststellen müssen, dass sie das nur teilweise tut.

Der (ein etwaiger) weitergehende Schadensersatzanspruch aus allg. Schuldrecht/ AT wird hier ja nicht begründet, sondern nur zugelassen. Es stellt Abs. 2 also nur klar, dass es sich nicht um eine verdrängende Spezialnorm handeln soll.

Hinsichtlich Normen aus gleichrangigen anderen Bereichen (812 ff., 987 ff, etc.) hätte es dessen eigentlich nicht bedurft.


2. Voraussetzungen

1. Bei verspäteter Rückgabe kann der Vermieter mindestens die normalerweise fällige Miete verlangen.

Das ist interessant, wenn der Vermieter nicht beweisen kann, dass er die Sache anderweitig vermieten konnte und zu welchem Preis.

2. Der Anspruch setzt kein "Vertreten-Müssen" des Schuldners voraus. Das ergibt sich insb. durch einen Umkehrschluß aus § 571, wo ein solches "Vertreten-Müssen" erforderlich ist.


3. Abgrenzung, Konkurrenzen

1. § 571 ist lex specialis für Wohnraum und verdrängt den § 546a II.

2. Im Falle verspäteter Rückgabe kann, daneben, nicht etwa aus § 546a, der Vermieter Schadensersatz wegen §§ 546, 280 I, II, 286 ab Verzugsbeginn verlangen.

3. Im Falle unmöglich gewordener Rückgabe wird der Mieter gem. § 275 I von der Rückgabepflicht frei.

Der vertragsbasierte Schadensersatzanspruch des Vermieters richtet sich dann (ab dem Eintritt der Unmöglichkeit) nach §§ 546, 280 I, III, 283 BGB.

3. Ansprüche aus anderen Normen

a.) Neben §§ 546a bzw. 280 I, II, 286 dürfte ein Anspruch aus §§ 985 ff, insb. 989 zu bejahen sein (hM., aA. vertretbar; siehe Pal.-Weidenkaff 64. Aufl. § 546a Rn. 20 mwN.).

c.) Auch Ansprüche aus ung. Bereicherung sind möglich (soweit diese nicht durch §§ 987 ff. verdrängt sind).

d.) Ansprüche aus 861 ff hingegen scheitern (wohl immer) an der (fehlenden) verbotenen Eigenmacht des Mieters bei Besitzerlangung.

e.) Dogmatisch sind auch deliktische Ansprüche gem. §§ 823 ff. möglich.
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