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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 11 Wohnsitz des Kindes (Regelung seit 01.01.2002)
Ein minderjähriges Kind teilt den Wohnsitz der Eltern; es teilt nicht den Wohnsitz eines Elternteils, dem das Recht fehlt, für die Person des Kindes zu sorgen. Steht keinem Elternteil das Recht zu, für die Person des Kindes zu sorgen, so teilt das Kind den Wohnsitz desjenigen, dem dieses Recht zusteht. Das Kind behält den Wohnsitz, bis es ihn rechtsgültig aufhebt.
1. Die Vorschrift bestimmt den Wohnsitz des Kindes nach dem Wohnsitz der sorgeberechtigten Eltern. Dies ist aber nur der Fall, wenn beide Elternteile personensorgeberechtigt sind und zusammenleben. Haben die Eltern getrennte Wohnsitze besitzt das Kind bis zu einer Entscheidung nach § 1671 BGB einen doppelten Wohnsitz. Die Eltern können aber abweichende Regelungen vereinbaren. Bei nur einem personensorgeberechtigten Elternteil teilt das Kind dessen Wohnsitz. Da die Vorschrift aber nicht zwingend ist, kann ein Wohnsitz des Kindes auch nach §§ 7, 8 BGB begründet werden.

2. Sind die Eltern nicht für das Kind personensorgeberechtigt, so befindet sich der Wohnsitz des Kindes am Wohnsitz des Vormundes oder Pflegers.

3. Der Wohnsitz des Kindes bei den Eltern bleibt so lange bestehen, bis er rechtgültig aufgehoben wird (§ 7, 8 BGB). Die Volljährigkeit oder der Tod eines Elternteiles führt noch zu keiner Neubegründung des Wohnsitzes (OLG Hamm, OLGZ 71, 243).

(Stand ist eigentlich der 03.07.2000, aber aus technischen Gründen musste in der DB ein aktuelleres Datum eingegeben werden)
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