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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 502 Erforderliche Angaben, Rechtsfolgen von Formmängeln bei Teilzahlungsgeschäften (Regelung seit 01.01.2002 gültig bis vor 11.06.2010, bitte hier klicken zur Änderung)
(1) Die vom Verbraucher zu unterzeichnende Vertragserklärung muss bei Teilzahlungsgeschäften angeben

1. den Barzahlungspreis,

2. den Teilzahlungspreis (Gesamtbetrag von Anzahlung und allen vom Verbraucher zu entrichtenden Teilzahlungen einschließlich Zinsen und sonstiger Kosten),

3. Betrag, Zahl und Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen,

4. den effektiven Jahreszins,

5. die Kosten einer Versicherung, die im Zusammenhang mit dem Teilzahlungsgeschäft abgeschlossen wird,

6. die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts oder einer anderen zu bestellenden Sicherheit.

Der Angabe eines Barzahlungspreises und eines effektiven Jahreszinses bedarf es nicht, wenn der Unternehmer nur gegen Teilzahlungen Sachen liefert oder Leistungen erbringt.

(2) Die Erfordernisse des Absatzes 1, des § 492 Abs. 1 Satz 1 bis 4 und des § 492 Abs. 3 gelten nicht für Teilzahlungsgeschäfte im Fernabsatz, wenn die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Angaben mit Ausnahme des Betrags der einzelnen Teilzahlungen dem Verbraucher so rechtzeitig in Textform mitgeteilt sind, dass er die Angaben vor dem Abschluss des Vertrags eingehend zur Kenntnis nehmen kann.

(3) Das Teilzahlungsgeschäft ist nichtig, wenn die Schriftform des § 492 Abs. 1 Satz 1 bis 4 nicht eingehalten ist oder wenn eine der im Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 vorgeschriebenen Angaben fehlt. Ungeachtet eines Mangels nach Satz 1 wird das Teilzahlungsgeschäft gültig, wenn dem Verbraucher die Sache übergeben oder die Leistung erbracht wird. Jedoch ist der Barzahlungspreis höchstens mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen, wenn die Angabe des Teilzahlungspreises oder des effektiven Jahreszinses fehlt. Ist ein Barzahlungspreis nicht genannt, so gilt im Zweifel der Marktpreis als Barzahlungspreis. Die Bestellung von Sicherheiten kann bei fehlenden Angaben hierüber nicht gefordert werden. Ist der effektive oder der anfängliche effektive Jahreszins zu niedrig angegeben, so vermindert sich der Teilzahlungspreis um den Prozentsatz, um den der effektive oder anfängliche effektive Jahreszins zu niedrig angegeben ist.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 14.09.2006
Zur Änderung zum 01.01.2002 (Schuldrechtsreform!)
(Etwaige Ergänzungen zum Originaltext sind blau!)


A. Auszug aus Entwurf BT-Drucksache 14/6040:


Entwurf der Bundesregierung (Seite 3)

1. Vorschlag


31. Im zweiten Buch wird der bisherige siebente Abschnitt der Abschnitt 8 und dessen erster Titel wird durch folgende Titel ersetzt:

„Titel 3 - Darlehensvertrag, Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge

Untertitel 2 - Finanzierungshilfen

(...)

§ 502

Erforderliche Angaben, Rechtsfolgen von Formmängeln bei Teilzahlungsgeschäften

(1) Die vom Verbraucher zu unterzeichnende Vertragserklärung muss bei Teilzahlungsgeschäften angeben

1. den Barzahlungspreis;

2. den Teilzahlungspreis (Gesamtbetrag von Anzahlung und allen vom Verbraucher zu entrichtenden Teilzahlungen einschließlich Zinsen und sonstiger Kosten);

3. Betrag und Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen;

4. den effektiven Jahreszins;

5. die Kosten einer Versicherung, die im Zusammenhang mit dem Teilzahlungsgeschäft abgeschlossen wird;

6. die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts oder einer anderen zu bestellenden Sicherheit.

Der Angabe eines Barzahlungspreises und eines effektiven Jahreszinses bedarf es nicht, wenn der Unternehmer nur gegen Teilzahlungen Sachen liefert oder Leistungen erbringt.

(2) Die Erfordernisse des Absatzes 1, des § 492 Abs. 1 Satz 1 bis 4 und des § 492 Abs. 3 gelten nicht für Teilzahlungsgeschäfte im Fernabsatz, wenn die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Angaben mit Ausnahme des Betrags der einzelnen Teilzahlungen dem VerbrauVerbraucher so rechtzeitig auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung stehen, dass er die Angaben vor dem Abschluss des Vertrags eingehend zur Kenntnis nehmen kann.

(3) Das Teilzahlungsgeschäft ist nichtig, wenn die Schriftform des § 492 Abs. 1 Satz 1 bis 4 nicht eingehalten ist oder wenn eine der im Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 vorgeschriebenen Angaben fehlt. Ungeachtet eines Mangels nach Satz 1 wird das Teilzahlungsgeschäft gültig, wenn dem Verbraucher die Sache übergeben oder die Leistung erbracht wird. Jedoch ist der Barzahlungspreis höchstens mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen, wenn die Angabe des Teilzahlungspreises oder des effektiven Jahreszinses fehlt. Ist ein Barzahlungspreis nicht genannt, so gilt im Zweifel der Marktpreis als Barzahlungspreis. Die Bestellung von Sicherheiten kann bei fehlenden Angaben hierüber nicht gefordert werden. Ist der effektive oder der anfängliche effektive Jahreszins zu niedrig angegeben, so vermindert sich der Teilzahlungspreis um den Prozentsatz, um den der effektive oder anfängliche effektive Jahreszins zu niedrig angegeben ist.

(...)



2. Begründung zur Änderung des § 502


Zu Nummer 31 – Änderung des bisherigen siebenten Abschnitts im zweiten Buch

Als Folge der Einfügung eines neuen Abschnitts über die Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen wird der bisherige, einzelne Schuldverhältnisse betreffende siebente Abschnitt zu Abschnitt 8.

Die Nummer 31 des Entwurfs enthält im Übrigen zunächst in Titel 1 eine Überarbeitung des Kaufrechts.

Aufgehobene Vorschriften

Die Neufassung des Kaufrechts, deren Grundzüge bereits in der Allgemeinen Begründung dargestellt wurden, bringt die Aufhebung bzw. Umstellung einiger Vorschriften des bisherigen Kaufrechts mit sich. Im Einzelnen handelt es sich um die folgenden Vorschriften:

(...)

Zu Titel 3 – Darlehensvertrag, Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge

Vorbemerkung

Das Darlehen ist in den bisherigen §§ 607 ff. – wie oben bereits ausgeführt – lediglich fragmentarisch geregelt und ist zwischenzeitlich von der Rechtswirklichkeit überholt. Der bisherige § 607 als Basisnorm des Darlehensrechts geht dabei noch von der historischen Vorstellung des Darlehens als Realvertrag aus. Nach dem bisherigen Gesetzeswortlaut entsteht die Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Rückzahlung nämlich erst, wenn er die Summe empfangen hat. Erst mit der Übertragung des Geldes bzw. vertretbarer Sachen kommt mithin nach der jetzigen Gesetzesfassung der Darlehensvertrag zustande, den das Gesetz im Übrigen in der geltenden Fassung lediglich als einen den Darlehensnehmer einseitig verpflichtenden Vertrag ausgestaltet. Die Verpflichtungen des Darlehensgebers zur Überlassung und Verschaffung des Kapitals finden im bisherigen Gesetzestext keine Erwähnung. Den Anspruch des Darlehensnehmers auf Auszahlung des vereinbarten Darlehensbetrags entnahm die Rechtsprechung daher früher einem VorverVorvertrag.

Von dieser Konstruktion gehen die Vertreter der sog. „Realvertragstheorie“ auch weiterhin aus. Die ganz überwiegende Meinung folgt freilich inzwischen der sog. „Konsensualvertragstheorie“, die das Darlehen als zweiseitig verpflichtenden Vertrag ansieht, der schon vor der Leistung des Darlehensgebers durch die Willenserklärungen der Vertragsparteien zustande kommt. Dies erspart den umständlichen Aufbau über einen Vorvertrag und entspricht im Übrigen der zeitgemäßen Ausgestaltung des Kreditvertrags im bisherigen Verbraucherkreditgesetz. Die Konsensualvertragstheorie spiegelt zwar die Rechtswirklichkeit wieder, ist freilich vom bisherigen Gesetzeswortlaut der §§ 607 ff. nicht gedeckt. Eine Änderung der gesetzlichen Regelung ist daher dringend erforderlich, zumal mit dem Verbraucherkreditgesetz für einen großen Teil des Darlehensrechts, namentlich den Verbraucherkreditverträgen, bereits eine zeitgemäße Kodifikation des Kreditrechts besteht, die als Grundlage für die Neugestaltung des Darlehensrechts geeignet ist, der freilich derzeit die systematische Verbindung zum Darlehensrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs fehlt.

Dies hat dazu geführt, dass sich das Verbraucherkreditrecht zu einem ausgesprochenen Sonderrecht (vgl. MünchKomm/Westermann, vor § 607 Rdnr. 1) entwickelt hat. Die Neuregelung des Darlehensrechts im Schuldrechtsmodernisierungsgesetz, die die bisherigen §§ 607 ff. mit den Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes verbindet, dient daher zwei Zielen: Es wird ein zeitgemäßes Darlehensvertragsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch geschaffen und zugleich der Gefahr vorgebeugt, dass sich das Verbraucherkreditrecht vom Darlehensvertragsrecht zwischen Unternehmern entfernt.

Die Neuregelung des Darlehensrechts und die Integration des Verbraucherkreditgesetzes sind wie folgt strukturiert:

– Der aus dem Verbraucherkreditgesetz bekannte Begriff des „Kredits“, der als Oberbegriff für das Gelddarlehen, einen Zahlungsaufschub und sonstige Finanzierungshilfen diente, wird aufgegeben. Stattdessen werden die sich dahinter verbergenden unterschiedlichen Erscheinungsformen des Kredits, zu der nach der Begrifflichkeit des Verbraucherkreditgesetzes auch der Ratenlieferungsvertrag zählt, eigenständig geregelt. Der Titel 3 wird daher in die Untertitel Darlehensvertrag, Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge untergliedert:

Im Untertitel 1 wird die Haupterscheinungsform des Kredits, das Gelddarlehen, geregelt. Entsprechend der bisherigen Terminologie wird dabei am Begriff des „Darlehens“ ohne den Zusatz des „Geld“-Darlehens festgehalten. Dies entspricht dem Umstand, dass der Begriff des „Darlehens“ im Allgemeinen und auch im Fachsprachgebrauch ausschließlich als Gelddarlehen verstanden wird. Dagegen ist für die Bezeichnung des Sonderfalls der vom bisherigen § 607 ebenfalls erfassten Überlassung von vertretbaren Sachen der Begriff des „Sachdarlehens“ üblich geworden. Dieser Begriff wird daher in den §§ 607 ff. RE, der das Sachdarlehen regelt, aufgenommen. Der Untertitel 1 umfasst neben den bisherigen §§ 607 ff. (jetzt §§ 488 bis 490 RE) die Vorschriften des bisherigen Verbraucherkreditgesetzes zum Verbraucherkredit in der Form des Darlehens (jetzt §§ 491 bis 498 RE). In Anlehnung an den Grundbegriff des Darlehens wird insoweit aus dem bisherigen Verbraucherkreditvertrag der „Verbraucherdarlehensvertrag“.

Im Untertitel 2 sind die aus dem Verbraucherkreditgesetz bekannten Kreditformen des entgeltlichen Zahlungsaufschubs und der sonstigen Finanzierungshilfen, insbesondere die Teilzahlungsgeschäfte geregelt. Deren Regelung erfolgt dabei zum Teil durch bloße Verweisung auf die Vorschriften der §§ 491 bis 498 RE; für den Bereich der Teilzahlungsgeschäfte finden sich im Untertitel 2 aber auch besondere Bestimmungen, die bislang im Verbraucherkreditgesetz enthalten waren.

Der Untertitel 3 enthält die bislang in § 2 VerbrKrG geregelten Bestimmungen zu Ratenlieferungsverträgen.

Im Untertitel 4 ist schließlich die Unabdingbarkeit der Vorschriften des bisherigen Verbraucherkreditgesetzes, die in den §§ 491 bis 505 RE aufgehen, geregelt.

– Die sich bislang im Verbraucherkreditgesetz befindlichen Regelungen zum Kreditvermittlungsvertrag werden systematisch richtig mit den Bestimmungen zum Maklerrecht verbunden und dort in einem Untertitel 2 „Darlehensvermittlungsvertrag“ in den §§ 655a bis 655e RE geregelt.

Mit der Integration des Verbraucherkreditgesetzes sind bis auf die seit langem überfällige Einführung einer Zinsschadenspauschale für grundpfandrechtlich gesicherte Darlehen in § 497 Abs. 1 RE keine inhaltlichen Änderungen verbunden. Auch die Neuregelung des Darlehensrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs entspricht inhaltlich bis auf einige wenige Ausnahmen der geltenden Rechtslage, wie sie sich durch die Rechtsprechung zum (fragmentarischen) Darlehensrecht entwickelt hat.

Zu Untertitel 2 – Finanzierungshilfen

Vorbemerkung

Der Anwendungsbereich des bisherigen Verbraucherkreditgesetzes umfasst gemäß dessen § 1 Abs. 2 neben Darlehensverträgen auch Kredite in Form eines entgeltlichen Zahlungsaufschubs oder einer sonstigen entgeltlichen Finanzierungshilfe. Die Haupterscheinungsformen des Zahlungsaufschubs sind die Teilzahlungsgeschäfte (jetzt definiert im § 499 Abs. 2 RE) und die Haupterscheinungsform der sonstigen Finanzierungshilfe die Finanzierungsleasingverträge (jetzt geregelt in § 500 RE). Um diese Kreditformen, für die das geltende Verbraucherkreditgesetz zum Teil den Anwendungsbereich einschränkt (vgl. den bisherigen § 3 Abs. 2 Nr. 1 VerbrKrG) oder Sonderregelungen aufstellt (vgl. den bisherigen § 4 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 VerbrKrG), vom Gelddarlehen und den dortigen Regelungen besser unterscheiden zu können, wurden im Untertitel 2 eigene Vorschriften für die Kreditformen des Zahlungsaufschubs und sonstiger Finanzierungshilfen geschaffen. Die Ausgliederung hat lediglich
systematische Gründe und soll die Übersichtlichkeit verbessern; inhaltliche Änderungen im Vergleich zum geltenden Recht sind damit nicht verbunden.

Zu § 502 – Erforderliche Angaben, Rechtsfolgen bei Formmängeln bei Teilzahlungsgeschäften

Absatz 1 entspricht – bis auf redaktionelle Anpassungen – dem bisherigen § 4 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 und Satz 5 VerbrKrG.

Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 8 Abs. 1 VerbrKrG. Lediglich die Verweisungen werden angepasst.

Absatz 3 fasst die bisherigen Regelungen in § 6 Abs. 1 2. Alt., Abs. 3 und Abs. 4 2. Alt. VerbrKrG in einem Absatz ohne inhaltliche Änderungen zusammen; lediglich die Verweisungen werden angepasst.

(...)


B. Stellungnahme des Bundesrates - BT-Drucksache 14/6857, Anlage 2, Seite 5-41


1. Vorschlag - 117. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 31 (§ 497 Abs. 2 Satz 2, § 502 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 504 Satz 2 BGB)


In Artikel 1 Abs. 1 ist Nummer 31 wie folgt zu ändern:

a) In § 497 Abs. 2 Satz 2 sind die Wörter „gemäß § 246“ durch die Angabe „(§ 246)“ zu ersetzen.

b) In § 502 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 sind nach dem Wort „Betrag“ ein Komma und das Wort „Zahl“ einzufügen.

c) In § 504 Satz 2 ist nach dem Wort „Zinssatz“ die Angabe „(§ 246)“ einzufügen.

2. Begründung - 117. Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 31 (§ 497 Abs. 2 Satz 2, § 502 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 504 Satz 2 BGB)


Die Ergänzung des § 502 Abs. 1 Nr. 3 BGB-E entspricht der Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 Buchstabe c VerbrKrG. Bei dem Fehlen der Anzahl der Raten dürfte es sich um ein Redaktionsversehen handeln.

Im Ãœbrigen zielt der Antrag auf eine Vereinheitlichung der Verweisung auf den gesetzlichen Zinssatz ab.


C. Gegenäußerung der Bundesregierung - BT-Drucksache 14/6857, Anlage 3, Seite 42-72


Zu Nummer 117 Zu Artikel 1 Abs. 1 Nr. 31 (§ 497 Abs. 2 Satz 2, § 502 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 504 Satz 2 BGB)


Der vorgeschlagenen Änderung wird zugestimmt.


D. Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)- BT-Drucksache 14/7052


Der 6. Ausschuß des Bundestages beschloß dann den Artikel 1 Nr. 31/ § 502 wie folgt zu ändern: (BT-Drucksache 14/7052, Seite 4)




EntwurfBeschlüsse des 6. Ausschusses

31. Im zweiten Buch wird der bisherige siebente
Abschnitt der Abschnitt 8 und dessen erster Titel wird durch folgende Titel ersetzt:

Titel 3 - Darlehensvertrag, Finanzierungshilfen und
Ratenlieferungsverträge

Untertitel 2 - Finanzierungshilfen

31. Im zweiten Buch wird der bisherige siebente Abschnitt der Abschnitt 8 und dessen erster Titel wird durch folgende Titel ersetzt:

Titel 3 - Darlehensvertrag, Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge

Untertitel 2 - Finanzierungshilfen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher

§ 502 - Erforderliche Angaben, Rechtsfolgen von Formmängeln bei Teilzahlungsgeschäften§ 502 - Erforderliche Angaben, Rechtsfolgen von Formmängeln bei Teilzahlungsgeschäften
(1) Die vom Verbraucher zu unterzeichnende Vertragserklärung muss bei Teilzahlungsgeschäften angeben(1) Die vom Verbraucher zu unterzeichnende Vertragserklärung muss
bei Teilzahlungsgeschäften angeben
1. den Barzahlungspreis;1. unverändert
2. den Teilzahlungspreis (Gesamtbetrag von Anzahlung und allen vom Verbraucher zu entrichtenden Teilzahlungen einschließlich Zinsen und sonstiger
Kosten);
2. unverändert
3. Betrag und Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen;3. Betrag, Zahl und Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen;
4. den effektiven Jahreszins;4. unverändert
5. die Kosten einer Versicherung, die im Zusammenhang mit dem Teilzahlungsgeschäft abgeschlossen wird;5. unverändert
6. die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts oder einer anderen zu bestellenden Sicherheit.6. unverändert
Der Angabe eines Barzahlungspreises und eines effektiven Jahreszinses bedarf es nicht, wenn der Unternehmer nur gegen Teilzahlungen Sachen liefert oder Leistungen erbringt.Der Angabe eines Barzahlungspreises und eines effektiven Jahreszinses bedarf es nicht, wenn der Unternehmer nur gegen
Teilzahlungen Sachen liefert oder Leistungen erbringt.
(2) Die Erfordernisse des Absatzes 1, des § 492 Abs. 1 Satz 1 bis 4 und des § 492 Abs. 3 gelten nicht für Teilzahlungsgeschäfte im Fernabsatz, wenn die in

Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Angaben mit Ausnahme des Betrags der einzelnen Teilzahlungen dem Verbraucher so rechtzeitig auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung stehen, dass er die Angaben vor dem Abschluss des Vertrags eingehend zur Kenntnis nehmen kann.
(2) Die Erfordernisse des Absatzes 1, des § 492 Abs. 1 Satz 1 bis 4 und des § 492 Abs. 3 gelten nicht für Teilzahlungsgeschäfte im Fernabsatz, wenn die in
Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Angaben mit Ausnahme des Betrags der einzelnen Teilzahlungen dem Verbraucher so rechtzeitig in Textform mitgeteilt sind, dass er die Angaben vor dem Abschluss des Vertrags eingehend zur Kenntnis nehmen kann.
(3) Das Teilzahlungsgeschäft ist nichtig, wenn die Schriftform des § 492 Abs. 1 Satz 1 bis 4 nicht eingehalten ist oder wenn eine der im Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 vorgeschriebenen Angaben fehlt. Ungeachtet eines Mangels nach Satz 1 wird das
Teilzahlungsgeschäft gültig, wenn dem Verbraucher die Sache übergeben oder die Leistung erbracht wird. Jedoch ist der Barzahlungspreis höchstens mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen, wenn die Angabe des Teilzahlungspreises oder des effektiven Jahreszinses fehlt. Ist ein Barzahlungspreis nicht genannt, so gilt im Zweifel der Marktpreis als Barzahlungspreis. Die Bestellung von Sicherheiten kann bei fehlenden Angaben hierüber nicht gefordert werden. Ist der effektive oder der
anfängliche effektive Jahreszins zu niedrig angegeben, so vermindert sich der Teilzahlungspreis um den Prozentsatz, um den der effektive oder anfängliche effektive Jahreszins zu niedrig angegeben ist.
(3) unverändert



E. Weiterer Fortgang des Verfahrens


Folglich erging das Gesetz ohne weitere Änderungen zu diesem Paragraphen.
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung
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