Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 396 Mehrheit von Forderungen (Regelung seit 01.01.2002)
(1) Hat der eine oder der andere Teil mehrere zur Aufrechnung geeignete Forderungen, so kann der aufrechnende Teil die Forderungen bestimmen, die gegeneinander aufgerechnet werden sollen. Wird die Aufrechnung ohne eine solche Bestimmung erklärt oder widerspricht der andere Teil unverzüglich, so findet die Vorschrift des §366 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Schuldet der aufrechnende Teil dem anderen Teil außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten, so findet dieVorschrift des § 367 entsprechende Anwendung.
1. Bei der Anwendung der Vorschrift ist es unerhbelich, ob dem Aufrechnenden oder der anderen Partei mehrere aufrechenbare Forderungen zustehen. Das Wahlrecht liegt zunächst beim Aufrechnenden. Liegt keine Bestimmung vor und greift § 366 II BGB ein so ist beim Bestehen von verjährten und unverjährten Forderung von einer Aufrechnung der verjährten Forderung auszugehen, da diese die geringere Sicherheit bietet (BGH NJW 87, 182). Das Widerspruchsrecht des Gegners besteht nur insoweit, als er selbst zur Aufrechnung berechtigt ist.

Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit des Rechtsanwalts Thomas Weidel, Bitterfeld, einem damaligen Mitarbeiter der Fa. Advo-net.com, Eco-Part GmbH & Co. KG. Stand ist eigentlich der 22.06.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.

Für Hinweise und Anregungen sind wir immer dankbar. Bei Interesse ist qualifizierten Juristen die Aufnahme in die Kommentatoren-Liste möglich.
       URTEILE GESETZE/VO KOMMENTARE VIDEOS ÜBER UNS IMPRESSUM