Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 394 Keine Aufrechnung gegen unpfändbare Forderung (Regelung seit 01.01.2002)
Soweit eine Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist, findet die Aufrechnung gegen die Forderung nicht statt. Gegen die aus Kranken-, Hilfs- oder Sterbekassen, insbesondere aus Knappschaftskassen und Kassen der Knappschaftsvereine, zu beziehenden Hebungen können jedoch geschuldete Beiträge aufgerechnet werden.
1. Die Vorschrift soll verhindern, daß dem Gläubiger unpfändbarer Forderungen die wirtschaftliche Lebensgrundlage entzogen wird. Pfändungsverbote sind in §§ 850 ff ZPO oder § 54 SGB I festgelegt. Vor allem höchstpersönliche Leistungen sind nicht pfändbar. Die Regelung ist zwingend und gilt auch für Aufrechnungsvereinbarungen, es sei denn, die Vereinbarung ist erst nach Fälligkeit der unpfändbaren Forderung erfolgt. Es widerspricht aber nicht dem Aufrechnungsverbot des § 2 GesO i.V.m. § 394 BGB, wenn eine Bank nach dem Antrag eines Dritten auf Gesamtvollstreckung gegenüber einem Bankkunden, aber vor Bekanntwerden eines Verfügungsverbotes gegen ihn, Verfügungen des Kunden über sein debitorisch geführtes Konto zuläßt, während Zahlungseingänge ein Überschreiten der Kreditlinie verhindern, so steht einer Verrechnung der Aufwendungersatzansprüche der Bank aufgrund weiterer Verfügungen mit den Zahlungseingängen nichts entgegen (BGH, Urt.v.25.2.1999-IX 353/98).

Erfolgt ein Übertragung der Forderung auf Dritte vor allem die Träger der Sozialversicherungen entfällt das Aufrechnungsverbot (BGH 35, 327).

2. Das in § 394 S.1 BGB geregelte Aufrechnungsverbot tritt dann zurück, wenn dies nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) erforderlich ist. So sind Ersatzansprüchen aus unerlaubter Handlung aus demselben Lebensverhältnis, Ansprüche aus Arbeitsverhältnis (BAG NJW 65, 70) oder Unterhaltsansprüche (BGH 123, 49) aufrechenbar.

Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit des Rechtsanwalts Thomas Weidel, Bitterfeld, einem damaligen Mitarbeiter der Fa. Advo-net.com, Eco-Part GmbH & Co. KG. Stand ist eigentlich der 22.06.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.

Für Hinweise und Anregungen sind wir immer dankbar. Bei Interesse ist qualifizierten Juristen die Aufnahme in die Kommentatoren-Liste möglich.
Urteile nach 02.01.2002, also nach Abschluss dieser Kommentierung
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