Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 387 Voraussetzungen (Regelung seit 01.01.2002)
Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.
1. Voraussetzungen für eine Aufrechnung sind die Gegenseitigkeit und Gleichartigkeit der Forderungen. Diese müssen zum Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung vorliegen (§ 388 BGB).

1.1. Gegenseitigkeit bedeutet, dass der Aufrechnende Gläubiger der Gegenforderung und Schuldner der Hauptforderung ist. Nur der Schuldner kann aufrechnen. Die Forderung, mit der aufgerechnet wird, muss dem Aufrechnenden zustehen. Nach § 422 II BGB kann deshalb ein Gesamtschuldner nicht mit Forderungen anderer Gesamtschuldner aufrechnen. Somit scheidet z.B. eine Aufrechnung des Bürgen mit einer Forderung des Hauptschuldners aus. Die aufgerechnete Forderung muss sich gegen den Gläubiger der Hauptforderung richten. Ausnahmen ergeben sich dabei aber aus §§ 406, 409, 575 BGB und u.U. aus § 242 BGB; Letzteres vor allem bei Treuhandverältnissesn wie den Strohmannfällen (BGH NJW 89, 2387)

1.2. Die Gleichartigkeit des Gegenstandes der Leistungen muss gegeben sein, wobei eine unterschiedliche Zweckbindung keine keine Ungleichartigkeit begründet (BGH 54, 224). Durch die Voraussetzung der Gleichartigkeit wird die Aufrechnung weitgehend auf Geldforderungen beschränkt. Mit diesen sind auch gleichartige Ansprüche auf Herausgabe von Geld und der Anspruch auf Herausgabe des hinterlegten Geldes oder titulierte Ansprüche auf Zahlung an Dritte (MDR 70, 588) gemeint.

2. Die Forderung, mit der aufgerechnet wird, muss vollwirksam und fällig sein. Dies bedeutet aber auch, dass der Forderung keine Einrede entgegenstehen darf. Dies führt dazu, dass aufschiebend bedingte, künftige oder durch Fristablauf erloschene Ansprüche nicht mehr aufgerechnet werden können. Dagegen wird die Aufrechnung nicht durch eine auflösende Bedingung oder Anfechtbarkeit verhindert. Wird die Anfechtung aber tatsächlich ausgeübt, so wird auch die Aufrechnung unwirksam. Der Schuldner bestätigt dagegen ein anfechtbares Rechtsgeschäft, wenn er in Kenntnis seines Anfechtungsrechtes eine Forderung daraus aufrechnet.

3. Die Hauptforderung des Gläubigers, gegen die der Schuldner aufrechnet, muss erfüllbar sein, wozu Vollwirksamkeit und Fälligkeit nicht unbedingt notwendig sind. Somit kann gegen einredebehaftete, gestundete, auflösend bedingte oder anfechtbare Forderungen aufgerechnet werden. Unzulässig ist dagegen die Aufrechnung gegen aufschiebend bedingte und künftige Forderungen.

4. Bei der Aufrechnung ist aber zu beachten, dass bei einem Bereicherungsausgleich (§§ 812 ff BGB), bei dem beide Parteien Saldopositionen in Rechnung stellen und gegen einen Anspruch die Aufrechnung erklärt worden ist, eine Aufrechnung erst erfolgt, wenn der Saldo festgestellt ist, selbst wenn der Saldo nur hilfsweise geltend gemacht worden ist (BGH, Urt. v. 14.7.2000 - V ZR 82/99).

5.1. Der Ausschluss der Aufrechnung kann auf Gesetz beruhen (§ 390 ff BGB) oder durch Vertrag vereinbart worden sein. Wird eine Haftungsbeschränkung abgeschlossen, nach der nur mit rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufgerechnet werden kann, so gilt diese Einschränkung auch über das Vertragsende hinaus (BGH, Beschl. v. 12.1.2000 - XII ZR 21/99). Ein konkludenter Ausschluss der Aufrechnung kann dann vorliegen, wenn durch diese das Erreichen des gemeinsamen Vertragszweckes gefährdet oder ausgeschlossen wird (OLG Koblenz, Urt. v. 16.12.1999 - 6 U 982/97). Dies ist dann der Fall, wenn der Aufrechnungsgegner auf die Leistung angewiesen ist (OLG Koblenz aaO). So ist die Aufrechnung gegen Forderungen im Güternahverkehr nach § 32 ADSp a.F. dann ausgeschlossen, wenn die zur Aufrechnung gestellte Schadensersatzforderung einer Beweisaufnahme bedarf (BGH, Urt. v. 6.5.1999 - I ZR 89/97).

5.2. Die Aufrechnung ist auch ausgeschlossen, wenn die Eigenart des Schuldverhältnisses oder der Zweck der geschuldeten Leistung dies nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) unvereinbar erscheinen lässt (BGH 95, 113). Das ist z.B. bei Aufrechnungen gegen Ansprüche gegen die Hinterlegungsstelle auf Rückzahlung des hinterlegten Geldbetrages oder auf Rückzahlung einer überhöhten Mietkaution der Fall, es sei denn der Vermieter hatte zum Vertragsende genügend Zeit für eine Kostenabrechnung gehabt. Andererseits kann aber ein Subunternehmer gegen dessen Werklohnanspruch der Hauptunternehmer mit einer Vertragsstrafe, die er zahlen musste, aufrechnet, nicht einwenden, dass dies unzulässig sei, da die Schadensanfälligkeit des Hauptschuldners den schädigenden Subunternehmer nicht entlaste (BGH, Urt. v. 25.1.2000 - X ZR 198/97).

5.3. Trotz vertraglicher Aufrechnungsverbote kann aber mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenforderungen nicht aufgerechnet werden. Ebenso ist ein Aufrechnungsverbot nach § 242 BGB unwirksam, wenn die aufgerechnete Forderung auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruht.

6. Die Aufrechnung kann auch durch einen Vertrag erfolgen. Dies hat den Vorteil, dass die Gegenseitigkeit der Forderungen nicht gegeben sein muss, ausreichend ist vielmehr, dass die Parteien über die Forderungen verfügen können.

7. Von der Aufrechnung ist die Anrechnung zu unterscheiden. Bei der Anrechnung sind von einem Anspruch unselbstständige Rechnungsposten in Abzug zu bringen, während sich bei der Aufrechnung zwei rechtlich selbstständige Forderungen gegenüberstehen.

Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit des Rechtsanwalts Thomas Weidel, Bitterfeld, einem damaligen Mitarbeiter der Fa. Advo-net.com, Eco-Part GmbH & Co. KG. Stand ist eigentlich der 30.09.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.

Für Hinweise und Anregungen sind wir immer dankbar. Bei Interesse ist qualifizierten Juristen die Aufnahme in die Kommentatoren-Liste möglich.
Urteile nach 02.01.2002, also nach Abschluss dieser Kommentierung
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