Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 383 Versteigerung hinterlegungsunfähiger Sachen (Regelung seit 01.01.2002)
(1) Ist die geschuldete bewegliche Sache zur Hinterlegung nicht geeignet, so kann der Schuldner sie im Falle des Verzugs des Gläubigers am Leistungsort versteigern lassen und den Erlös hinterlegen. Das Gleiche gilt in den Fällen des § 372 Satz 2, wenn der Verderb der Sache zu besorgen oder die Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.

(2) Ist von der Versteigerung am Leistungsort ein angemessener Erfolg nicht zu erwarten, so ist die Sache an einem geeigneten anderen Orte zu versteigern.

(3) Die Versteigerung hat durch einen für den Versteigerungsort bestellten Gerichtsvollzieher oder zu Versteigerungen befugten anderen Beamten oder öffentlich angestellten Versteigerer öffentlich zu erfolgen (öffentliche Versteigerung). Zeit und Ort der Versteigerung sind unter allgemeiner Bezeichnung der Sache öffentlich bekannt zu machen.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für eingetragene Schiffe und Schiffsbauwerke.
1. Ein Selbsthilfeverkauf ist nur bei beweglichen Sachen zulässig, bei Grundstücken gilt z.B. § 303 BGB. Voraussetzung ist aber ein Annahmeverzug des Gläubigers sowie das drohende Verderben der Sache oder unverhältnismäßige Aufbewahrungskosten wenn der Gläubiger die Erfüllung durch von ihm zu vertretende Gründe zu vertreten hat.

2. Die öffentliche Versteigerung nach § 383 III BGB erfolgt durch die Gerichtsvollzieher oder Notare sowie nach § 34 b V GewO bestellte Personen.

3. Beim rechtmäßigen Selbsthilfekauf wird der vertragliche Leistungsanspruch des Gläubigers in einen Anspruch auf Herausgabe des Erlöses umgewandelt. Allerdings kann sich der Schuldner durch Hinterlegung des Erlöses von der Forderung befreien. Die Befreiung kann auch durch Zahlung des Erlöses an den Gläubiger oder durch Aufrechnung erfolgen. Liegt ein unrechtmäßiger Selbsthilfekauf vor, ist der Schuldner nach §§ 280 oder 325 BGB Schadensersatzpflichtig, wobei die Haftungsmilderung nach § 300 I BGB nicht anwendbar ist.

4. Im Rahmen eines Handelskaufs sind die in § 373 HGB geregelten Besonderheiten zu berücksichtigen.

Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit des Rechtsanwalts Thomas Weidel, Bitterfeld, einem damaligen Mitarbeiter der Fa. Advo-net.com, Eco-Part GmbH & Co. KG. Stand ist eigentlich der 21.06.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.

Für Hinweise und Anregungen sind wir immer dankbar. Bei Interesse ist qualifizierten Juristen die Aufnahme in die Kommentatoren-Liste möglich.
       URTEILE GESETZE/VO KOMMENTARE VIDEOS ÜBER UNS IMPRESSUM