Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 777 Bürgschaft auf Zeit (Regelung seit 01.01.2002)
(1) Hat sich der Bürge für eine bestehende Verbindlichkeit auf bestimmte Zeit verbürgt, so wird er nach dem Ablauf der bestimmten Zeit frei, wenn nicht der Gläubiger die Einziehung der Forderung unverzüglich nach Maßgabe des § 772 betreibt, das Verfahren ohne wesentliche Verzögerung fortsetzt und unverzüglich nach der Beendigung des Verfahrens dem Bürgen anzeigt, dass er ihn in Anspruch nehme. Steht dem Bürgen die Einrede der Vorausklage nicht zu, so wird er nach dem Ablauf der bestimmten Zeit frei, wenn nicht der Gläubiger ihm unverzüglich diese Anzeige macht.

(2) Erfolgt die Anzeige rechtzeitig, so beschränkt sich die Haftung des Bürgen im Falle des Absatzes 1 Satz 1 auf den Umfang, den die Hauptverbindlichkeit zur Zeit der Beendigung des Verfahrens hat, im Falle des Absatzes 1 Satz 2 auf den Umfang, den die Hauptverbindlichkeit bei dem Ablauf der bestimmten Zeit hat.

1.1. Da die Bürgschaft zur Hauptschuld akzessorisch ist (siehe § 765 BGB) ergibt sich i.d.R. eine zeitliche Begrenzung der Bürgschaft aus dem Fortbestehen der Hauptschuld. Bei einer Zeitbürgschaft wird dagegen vereinbart, dass die Bürgschaft nur innerhalb eines bestimmten Zeitraums in Anspruch genommen werden kann. Zumindest zum Ende des vereinbarten Zeitraums muss die Hauptforderung jedoch fällig sein um noch eine Anzeige zu ermöglichen (BGH NJW 1989, 1856).

2.1. Wann eine Bürgschaft auf Zeit vorliegt ist nicht immer so eindeutig, wie es zunächst scheinen mag. Dies ist daher zunächst durch Auslegung zu ermitteln (§§ 133, 157 BGB). So kann eine Zeitbürgschaft angenommen werden, wenn die Bürgschaft innerhalb einer Bestimmten nach Fälligkeit der zu Grund liegenden Forderung geltend gemacht werden muß. Die Formulierung "Die Bürgschaft ist befristet bis..." ist an sich noch nicht eindeutig genug (BGH WM 88, 210).

2.2. Der andere Fall ist der, dass der Bürge nur bestimmte Zeit das Damoklesschwert der Inanspruchnahme über sich dulden will. So z.B. wer bürgt „für Mietschulden, welche binnen drei Monaten nach Fälligkeit geltend zu machen sind“. Dies ist ein Fall des § 777 BGB. Hier haftet der Bürge nur, wenn der Anspruch rechtzeitig geltend gemacht wird.

3. Wird die Bürgschaft rechtzeitig in Anspruch genommen, so haftet der Zeitbürge nach den allgemeinen Bestimmungen (§§ 765 ff BGB). Die Anzeige stellt eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung dar. Die geforderte Anzeige kann unbeziffert sein (OLG Karlsruhe MDR 85, 585). Ist die Fälligkeit der verbürgten Forderung noch nicht gegeben, so kann die Berufung auf diese u.U. treuwidrig sein (WM 88, 1304).

4. Werden lediglich Forderungen, die während einer bestimmten Zeit entstehen (Mietbürgschaft für das erste Jahr) verbürgt werden sollen, dann handelt es sich nicht um einen Fall des § 777 BGB.

5. Prozessuales
Der Gläubiger muss das Weiterbestehen der Haftung des Bürgen beweisen, vor allem das die notwendige Anzeige erfolgt ist. Der Bürge hat die Minderung nach § 777 II BGB zu beweisen.

Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit des Rechtsanwalts Michael Linke. Stand ist eigentlich der 20.07.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.
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