Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 711 Widerspruchsrecht (Regelung seit 01.01.2002)
Steht nach dem Gesellschaftsvertrag die Führung der Geschäfte allen oder mehreren Gesellschaftern in der Art zu, dass jeder allein zu handeln berechtigt ist, so kann jeder der Vornahme eines Geschäfts durch den anderen widersprechen. Im Falle des Widerspruchs muss das Geschäft unterbleiben.

Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 02.01.2002
Ist bei Geschäftsführungsbefugnis aller Gesellschafter (§ 709) oder mehrerer Gesellschafter (§ 710) jeder allein zum Handeln berechtigt, kann jeder zur Geschäftsführung Berechtigte der Vornahme eines Geschäftes widersprechen. Dies muß vor der entsprechenden Geschäftsvornahme erfolgen, hat aber gegenüber Dritten aus Vertrauensschutzgründen wegen § 714 keine Wirkung. Ein Widerspruch kann aber infolge eines Treueverstoßes auch unwirksam sein.

Die Vorschrift kann abbedungen werden.

Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit des Rechtsanwalts Michael Linke. Stand ist eigentlich der 22.05.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.
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