Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 377 Unpfändbarkeit des Rücknahmerechts (Regelung seit 01.01.2002)
(1) Das Recht zur Rücknahme ist der Pfändung nicht unterworfen.

(2) Wird über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet, so kann während des Insolvenzverfahrens das Recht zur Rücknahme auch nicht von dem Schuldner ausgeübt werden.
1. Da mit der Hinterlegung die Befriedigung des Gläubigers begonnen hat, ist das Rücknahmerecht nicht pfändbar. Deshalb ist das Rücknahmerecht auch nicht abtretbar (§§ 413, 400 BGB). Bei Insolvenz kann der Schuldern zwar sein Rücknahmerecht nicht ausüben, doch bleiben von § 377 II BGB die Möglichkeit des Verzichts auf die Rücknahme durch den Schuldner unberührt.

2. Andere Ansprüche auf die hinterlegte Sache als das Rücknahmerecht sind durch § 377 BGB nicht ausgeschlossen (§§ 383, 812 BGB).

Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit des Rechtsanwalts Thomas Weidel, Bitterfeld, einem damaligen Mitarbeiter der Fa. Advo-net.com, Eco-Part GmbH & Co. KG. Stand ist eigentlich der 21.06.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.

Für Hinweise und Anregungen sind wir immer dankbar. Bei Interesse ist qualifizierten Juristen die Aufnahme in die Kommentatoren-Liste möglich.
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